tessarakt – das vierdimensionale B-L-O-G

21Jul/102

Was wird aus der StVO-Novelle?

Nachdem das BMVBS die Nichtigkeit der StVO-Novelle behauptet hatte (hier, hier und hier), kamen, weil eine zügige Neuverabschiedung offenbar nicht geplant war, bald Gerüchte auf, daß offenbar umfangreichere Änderungen an der ursprünglichen Novelle geplant waren, auch zum Nachteil des Fahrradverkehr (vgl. VCD-Pressemitteilung und Umwelt & Verkehr Karlsruhe). Ich forderte mit einer Petition an den Bundestag die zügige Neuverabschiedung. Auch die Grünen haben mit einer (noch nicht bearbeiteten) Kleinen Anfrage (Drucksache 17/2391, PDF) nach, was da geplant ist.

Zu meiner Petition hat man mir inzwischen eine Stellungnahme des BMVBS geschickt (PDF), übrigens unterschrieben vom Leiter der Abteilung Landverkehr. Was davon zu halten ist, ist mir noch nicht ganz klar ... Angeblich werden die Ziele und der "Gesamtkonsens" der 46. Novelle nicht in Frage gestellt ...

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6Mai/100

VCD kritisiert Schildergate

Zur Schildergate-Affäre hat jetzt auch der VCD Stellung genommen. Hoffentlich wird diese kritische und differenzierte Stimme gehört.

Der Volltext der Pressemitteilung:

Rechtsunklarheiten, Bürokratismus und Personalabbau unter Ramsauer
VCD: Radverkehr kommt unter die Räder

Der Verkehrsclub Deutschland e.V. (VCD) kritisiert Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer für die augenfällige Vernachlässigung des Fahrradverkehrs. Nach gut sechs Monaten im Amt werde immer deutlicher, dass das umweltfreundlichste Verkehrsmittel unter seiner Amtsleitung immens an Bedeutung verloren hat.

„Wir befürchten, dass der Radverkehr im Bundesverkehrsministerium unter die Räder kommt”, kommentiert Doris Neuschäfer vom VCD-Bundesvorstand die Entwicklungen der vergangenen Monate. „Wenn die Bundesregierung ihre ehrgeizigen Klimaschutzziele erreichen will, dürfen nicht Rechtsunsicherheit, Bürokratismus und Personalabbau den klimafreundlichen Radverkehr behindern.” Während sich vor der Umorganisation im Verkehrsministerium sieben Personen um die Förderung des Radverkehrs kümmerten, seien es jetzt nur noch drei. „Mit weniger als der Hälfte der bisherigen Manpower sollen nun die gleichen Aufgaben bewältigt werden. Eine solche Personalpolitik versetzt der Radverkehrsförderung einen schweren Schlag”, so Neuschäfer.

Kritik übt der VCD auch an Äußerungen des Verkehrsministers, wonach die 46. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom September 2009 aufgrund eines Formfehlers nichtig sei. Mit seinem sicherlich gut gemeinten Versuch, den Kommunen den kurzfristigen Abbau alter Verkehrsschilder zu ersparen, habe Ramsauer Unsicherheit und Verwirrung bei den Landesbehörden, den Kommunen und Verkehrsteilnehmern ausgelöst.

„Entscheidend und wichtig zu wissen ist, dass die neue, zum 1. September 2009 in Kraft getretene Verwaltungsvorschrift zur StVO weiterhin gültig und anzuwenden ist”, betont Neuschäfer. Die Behörden haben also Maßnahmen für den Radverkehr auf Grundlage der neuen Verwaltungsvorschrift anzuordnen, soweit sie sich im Rahmen der alten StVO bewegen. Dies sei bei fast allen Vorgaben der Verwaltungsvorschrift der Fall, ausgenommen die Möglichkeit der Beschilderung von linken Radwegen mit dem Zusatzschild »Radfahrer frei«. „Darüber sind wir sehr erleichtert”, so Neuschäfer weiter, „denn die wesentlichen Neuerungen, zum Beispiel die Gleichrangigkeit von Radfahrstreifen und gebautem Radweg, sind in der Verwaltungsvorschrift geregelt.”

Der VCD bezweifelt zudem, ob die StVO-Novelle tatsächlich nichtig sei. „Der Verkehrsminister hat gar nicht die Kompetenz, die Nichtigkeit verbindlich für die ausführenden Behörden festzustellen”, erklärt Neuschäfer. „Letztlich legt er nur seine Rechtsauffassung dar. Man kann in diesem Fall aber auch zum Ergebnis kommen, dass die Verordnung weiterhin gültig ist.” Der VCD fordert die zuständigen Behörden daher auf, ihren Auslegungsspielraum bei dieser Frage zu nutzen.

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5Mai/102

Rettet die StVO-Novelle

Am 22. April 2010 hatte ich die folgende Petition eingereicht, die eigentlich selbsterklärend ist. Zur Brisanz hilft vielleicht noch ein Posting von Dietmar Kettler.

Der Text:

Der Deutsche Bundestag möge die Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Straßenverkehrs-Ordnung schnellstmöglich beenden. Dazu sollte die 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften mit geringstmöglichen Änderungen (korrekte Eingangsformel; keine Streichung von § 53 Abs. 9 StVO [alt], stattdessen Ersetzung durch eine angemessene Übergangsfrist für die Gültigkeit der alten Verkehrszeichen) neu erlassen werden, ggf. als Gesetz unter Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang.

Und die Begründung:

Die 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde nach einem zähen siebenjährigen Entstehungsprozess 2009 verabschiedet und sollte zum 1. September 2009 in Kraft treten. Durch ein redaktionelles Versehen wurde § 53 Abs. 9 StVO, der die Fortgeltung einiger 1992 abgeschaffter Verkehrszeichen anordnete, gestrichen. Schon dies führte zu erheblicher Rechtsunsicherheit.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) fand eine vermeintliche Lösung darin, daß die StVO-Änderung wegen einer Verletzung des Zitiergebots nichtig sei. In der Tat enthält die Eingangsformel Fehler, unter Juristen ist aber heftig umstritten, ob das die vollständige oder nur eine teilweise Nichtigkeit der Änderung zur Folge hat. Die Rechtsunsicherheit ist also eher noch größer geworden. Dies betrifft auch die neu eingeführten Verkehrszeichen, die es bei Nichtigkeit der Novelle gar nicht gibt, die also nie hätten angeordnet werden dürfen, aber trotzdem schon an einigen Stellen im Straßenraum zu finden sein dürften.

Das BMVBS hat angekündigt, schnellstmöglich eine Korrekturverordnung auf den Weg zu bringen, die Länder sollen dem Vernehmen nach ihre Kooperation zugesichert haben. Das wird wohl bis zum Herbst dauern. Zu befürchten ist, daß das "Gesamtpaket", ein Konsens, dessen Entstehung sieben Jahre benötigt hat, in diesem Zusammenhang wieder aufgeschnürt wird und alle Einzelpositionen wieder auf den Verhandlungstisch kommen. In diesem Fall dürfte mit einer schnellen Bereinigung der Rechtslage nicht zu rechnen sein.

Die Petition fordert daher, die 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wie geplant zu erlassen, mit Korrektur lediglich der offensichtlichen Formfehler, ohne neu in die inhaltliche Diskussion einzusteigen.

Heute habe ich nun einen Brief des Petitionsausschusses bekommen. Das Übliche:

Betr.: Straßenverkehrswesen
Bezug: Ihr Schreiben vom 22.04.2010

Sehr geehrter Herr Müller,

im Auftrag der Vorsitzenden des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages, Frau Kersten Steinke, MdB, danke ich Ihnen für Ihr Schreiben.

Von einer Veröffentlichung Ihrer Eingabe wird abgesehen.

Zu der von Ihnen vorgetragenen Thematik liegen dem Petitionsausschuss bereits mehrere Eingaben vor. Ihre Petition wird in die hierzu eingeleitete Prüfung einbezogen und gemeinsam mit den anderen Eingaben beraten.

Der Deutsche Bundestag wird auf Empfehlung des Petitionsausschusses zu den ihm vorliegenden Petitionen einen Beschluss fassen, der Ihnen mitgeteilt wird.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass aufgrund der Vielzahl der vorliegenden Petitionen in diesem Beschluss nicht individuell auf Ihre Ausführungen eingegangen werden kann.

Personenbezogene Daten werden unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert und verarbeitet.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Mehrere Eingaben zu dieser Thematik? Da bin ich ja mal sehr gespannt. Ich bezweifle vorsorglich, daß die irgendwas mit meiner Eingabe zu tun haben.

Jedenfalls bitte ich darum, meine Petition zu unterstützen. Das geht entweder mit einem Brief an den Bundestag, oder direkt online.

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4Mai/100

Schwarzer Peter beim BMVBS

Wie bereits berichtet, hält das BMVBS die letzte StVO-Novelle für nichtig. Das Bundesministerium der Justiz will mit solchen Schweinereien aber offenbar nichts zu tun haben und schiebt den Schwarzen Peter ans BMVBS. Ich hatte das BMJ gefragt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf gesetze-im-internet.de ist die StVO in der Fassung der 46.
Änderungsverordnung veröffentlicht.

Das BMVBS geht hingegen davon aus, die 46. Änderungsverordnung sei nichtig.

Wird das BMJ die auf gesetze-im-internet.de veröffentlichte Fassung ebenfalls anpassen?

Mit freundlichen Grüßen

Jens Müller

Die lapidare Antwort vom Referat ZB2:

Sehr geehrter Herr Müller,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 16. April 2010.

Eine Nachrage bei dem für die Dokumentation zuständigen Bundesamt für Justiz ergab, dass sowohl die Bundesrechtsdatenbank als auch die Datenbank "Gesetze-im-Internet" den verkündeten Gesetzestext enthalten.

Eine von Ihnen erwähnten Mitteilung über die Aufhebung der "46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" vom 13.4. 2010 liegt der Dokumentationsstelle nicht vor, sodass von dieser Seite derzeit kein Handlungsbedarf besteht.

Ich habe Ihre Anfrage nunmehr an das in der Sache federführend zuständige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Referat L22 Internet und Intranet [Adresse etc.] mit der Bitte um Prüfung und ggfs. weitere Veranlassung übersandt.

Eine weitere Nachricht erhalten Sie von dieser Stelle.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Ja was gilt denn jetzt?

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30Apr/102

Nichtig kraft Sprachregelung

Darüber, daß der Bundesverkehrsminister Dr. Ramsauer die letzte StVO-Novelle kurzerhand in einer Pressekonferenz als nichtig deklariert und damit das Problem mit den plötzlich ungültig gewordenen Verkehrszeichen kurzerhand beseitigt hatte, hatte ich ja schon berichtet.

Die Aussagen des Herrn Ministers in der Pressekonferenz waren ziemlich undifferenziert - Juristen haben sich der Rechtsauffassung bei weitem nicht einstimmig angeschlossen (vgl. mein Überblick über diverse Berichte).

Nun hatte ich gehofft, daß wenigstens intern ein vernünftiger Überblick auch über alternative Interpretationsmöglichkeiten besteht und im Referat LA 22 ein ausführliches Rechtsgutachten erstellt wurde. Das habe ich denn auch gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz angefordert. Aber Pustekuchen:

Ich weise darauf hin, dass ein Rechtsgutachten im formalen Sinne nicht
existiert. Doch kann ich Ihnen Zugang zu den Unterlagen und rechtlichen
Informationen gewähren, die zur Vorbereitung der Pressekonferenz des
Bundesministers Dr. Ramsauer dienten.

Diese "Unterlagen und rechtlichen Informationen" sind betitelt als "Sprachregelung". Meine Interpretation: Daß die StVO-Novelle nichtig sei, ist also lediglich eine Sprachregelung.

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14Apr/101

Mehr zur Nichtigkeit der StVO-Novelle

Gestern hatte ich berichtet, daß das BMVBS die letzte StVO-Novelle für nichtig hält. Inzwischen gibt es einige vertiefte Informationen zu dem Thema:

In den nächsten Monaten dürfte es wohl zu den Detailfragen diverse Artikel in NZV und DAR geben ...

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13Apr/103

StVO-Novelle nichtig?

Laut einer Pressemitteilung des BMVBS ist die September 2009 (nicht) in Kraft getretene StVO-Novelle nichtig, weil das Zitiergebot verletzt wurde. Irgendwie ist mir das etwas zu dünn. Ich habe das BMVBS nach einer detaillierteren Begründung gefragt, bis dahin halte ich das für einen verspäteten Aprilscherz.

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3Feb/102

“Meine” Verfassungsbeschwerde von OVG zitiert

Wie ich gerade entdeckt habe, wurde der von mir erstrittene Beschluß des BVerfG jetzt vom VG Berlin (11. Kammer, Urteil vom 9. Dezember 2009, 11 A 299.08) zitiert (Absatz 18):

Das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2008 - 11 S 16.08 -; Beschluss vom 7. Mai 2008 - 11 S 35.08 -; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 10 A 23.08 -) ist durchgeführt worden. Die für die Einlegung des Widerspruchs vorgesehene Frist ist eingehalten worden. Inwieweit die Aufstellung eines Verkehrszeichens als öffentliche Bekanntgabe mit der Folge einer Unanfechtbarkeit für jeden Verkehrsteilnehmer nach einem Jahr anzusehen ist und wie bei der Aufstellung eines Verkehrszeichens die Widerspruchsfrist für einen Verkehrsteilnehmer zu laufen beginnt, ist gegenwärtig äußerst umstritten (vgl. zur Darstellung des Meinungsstandes Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09, NJW 2009, 3642, 3643). Hiernach ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob eine Bekanntgabe gegenüber einem von der Regelung (Verkehrszeichen) betroffenen Verkehrsteilnehmer schon mit der Aufstellung erfolgt ist oder dann, wenn der Verkehrsteilnehmer von dem Verwaltungsakt erstmals betroffen ist, weil er sich der Regelung in Gestalt des Verkehrszeichens gegenüber sieht.

War allerdings in keiner Hinsicht entscheidungserheblich.

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19Jan/105

Mit der Bahn nach London

Heute bin ich mit der Bahn von Karlsruhe nach London gefahren. Im Prinzip klappt das auch ganz gut, aber ein paar Kleinigkeiten nerven dann doch:

  • Die ganze Reise hat 8:05h gedauert. Das ist schon ziemlich lange. Ich habe beim Suchen auch mal Verbindungen von gut 6 Stunden gefunden (oder bilde ich mir das ein?), aber ich glaube, das war am Wochenende. Hauptgrund für die lange Reise war wohl der Aufenthalt von 12:34 bis 15:13 in Paris. Muß das sein? Nun, zunächst einmal plant bahn.de 55 Minuten für den Übergang von Paris Est nach Paris Nord ein. Das ist vielleicht wirklich etwas übertrieben. Aber: Eurostars von Paris nach London fahren um 13:04 Uhr, 15:13 Uhr und 16:13 Uhr. OK, die halbe Stunde ist vielleicht tatsächlich etwas knapp, und wäre insbesondere kein offizieller Anschluß - aber warum ist a) die Abfahrtsminute eine andere und b) eine Lücke von mehr als zwei Stunden? Einen Zug um 13:13 sollte man eigentlich erreichen können, und damit wären es dann tatsächlich 6:05 h.
  • Der TGV hat an den meisten Plätzen keinen Stromanschluß. Doof. Zwar hatte er in meinem Wagen einen Bereich mit Steckdosen - aber die waren nicht in Betrieb.
  • TGV und Eurostar sind sehr eng bestuhlt, deutlich schlimmer als bei den (auch den neueren) ICEs der Deutschen Bahn. Und die Sitzreihen passen nicht zu den Fenstern, aber das kennt man ja auch von der DB.
  • TGV und Eurostar haben nur eine Tür pro Wagen. OK, ist bei Punkt-zu-Punkt-Verbindungen nicht so tragisch, aber das ist schon ein Engpaß. Die Schlange beim Aussteigen schafft so eine Flugzeug-Atmosphäre ...
  • Das Check-In-System beim Eurostar ist irgendwie albern ... Da drängeln sich die Passagiere eines kompletten Zuges über zwei Laufsteige auf den Bahnsteig. OK, immerhin für das eigentliche Einsteigen gibt es dann eine ganze Tür pro Wagen.
  • Anscheinend im gesamten Gare du Nord muß man sein Gepäck mit Namen kennzeichnen. Wohlgemerkt das Gepäck, daß man selbst in den Zug schleppt. WTF?
  • Der TGV auf der Strecke Straßburg-Paris schaukelt oftmals ziemlich. In den (häufigen) Kurven wirken außerdem starke Fliehkräfte - Kurvenüberhöhung und Geschwindigkeit passen also nicht so recht zusammen. in Deutschland ist mir das in dem Ausmaß noch nicht aufgefallen.

An einigen Punkten könnnte man (mehr oder weniger leicht) durchaus etwas machen. Die schlechten Anschlüsse würden sich zB erledigen, wenn die Deutsche Bahn direkt mit ICEs nach London durchfährt, die negativen Eigenschaften der französischen Züge auch.

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15Jan/102

SPD Ettlingen zur Radwegbenutzungspflicht

Über das Urteil gegen Ettlingen hatten auch die Badischen Neuesten Nachrichten im Ettlinger Lokalteil berichtet. Darauf bezieht sich nun ein Artikel der SPD-Fraktion im Ettlinger Amtsblatt (PDF).

Meine Erwiderung, die ich dem Herrn Asché per E-Mail geschickt habe:

Sehr geehrter Herr Asché,

ich habe Ihren Artikel für die SPD-Fraktion im Amtsblatt der Stadt Ettlingen gelesen, in dem sie auch auf das Gerichtsverfahren um die Radverkehrsführung im Kreisverkehr in der Durlacher Straße eingehen.

Da ich der dort als egoistisch und kinderfeindlich dargestellte Kläger bin, möchte ich einige Mißverständnisse aufklären, die bei Ihnen offenbar vorliegen:

  • Sie schreiben, ich "wollte" die Verkehrsführung gerichtlich ändern lassen. Das ist nicht ganz zutreffend: Die Stadt Ettlingen wurde auch tatsächlich verurteilt, die Radwegbenutzungspflicht aufzuheben.
  • Weiter schreiben Sie, der Gemeinderat habe sich bewußt für die bisherige Lösung entschieden. Sie ignorieren dabei, daß der Gemeinderat hier keinerlei Mitspracherecht hat. Über Verkehrsbeschränkungen entscheidet wie über andere Maßnahmen der Gefahrenabwehr die Verwaltung alleine. Es handelt sich nicht um politische Entscheidungen, über die irgendwelche Gremien nach Mehrheit zu befinden hätten. Was der Gemeinderat damals für politische Wünsche hatte, ist also schlicht irrelevant.
  • Wie das Gericht eindeutig entschieden hat, war die Verkehrsregelung (sogar offensichtlich) rechtswidrig, unabhängig davon, wer sie beschlossen hat.
  • Warum die neue Regelung für "die Kinder" schlechter sein soll, ist mir absolut schleierhaft. Ich gehe davon aus, daß Radfahrer auch weiterhin die Radwege benutzen dürfen -- nur dazu gezwungen werden sie eben nicht mehr. Die Kinder dürfen also weiter so fahren, wie es der Gemeinderat als sicher ansieht.
  • Sie bezeichnen mein Vorgehen gegen die Radwegbenutzungspflicht als egoistisch. Das Gegenteil ist der Fall. Mir geht es um Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer und eine angemessene Berücksichtigung eines der umweltfreundlichsten Verkehrsmittel.

Ich gehe im übrigen davon aus, daß Sie das Urteil nachgelesen haben, bevor Sie Ihren Artikel geschrieben haben. Falls nicht, können Sie das unter [Link aufs PDF des Urteils] tun.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Müller

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11Dez/090

Urteil gegen Ettlingen

Ich hatte die Stadt Ettlingen verklagt mit dem Ziel, die Radwegbenutzungspflicht im Kreisverkehr in der Durlacher Straße aufzuheben. Nachdem das in erster Instanz nicht so toll geklappt hatte, bin ich in Berufung gegangen, die teilweise zugelassen wurde. Schon in der Berufungszulassung, spätestens in der mündlichen Verhandlung zeichnete sich mein Sieg ab. Letzte Woche habe ich davon bereits telefonisch erfahren, jetzt liegt endlich das schriftliche Urteil (PDF, gut 500 kB) vor (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. November 2009, Az. 5 S 575/09).

Einige Kernpunkte:

  • Der VGH hält weiter an der Bestandskraft von Verkehrszeichen nach einem Jahr fest. Allerdings sieht er unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf Aufhebung.
  • Der Wunsch nach einheitlicher Verkehrsregelung im Stadtgebiet stellt keine (besonderen) örtlichen Verhältnisse dar.
  • Die streitgegenständliche Radwegbenutzungspflicht ist laut VGH offensichtlich rechtswidrig.
  • Die Argumentation der Stadt und des VG würde das Regel-Ausnahme-Verhältnis Fahrbahn-Radweg seit der 1997-Novelle ins Gegenteil verkehren.

Mit ca. 10-seitigem Sachverhalt ist das Dokument ziemlich selbsterklärend. Viel Spaß beim Lesen.

Mal schauen, wann die Schilder tatsächlich verschwinden, und wann ich von der Stadt Ettlingen die Verfahrenskosten erstattet bekomme. Ist jedenfalls ein schönes Weihnachtsgeschenk, auch wenn es erst später kommt. Zu hoffen ist auch, daß das Regierungspräsidium Karlsruhe seine Fachaufsicht nunmehr sorgfältiger wahrnimmt.

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26Nov/095

Schaum vorm Mund

Der Ordnungsamtsleiter des Landkreises Neumarkt will das Urteil des BayVGH gegen die Radwegbenutzungspflicht offenbar nicht wahrhaben:

«Dann sollen sie doch auf der Straße fahren, aber sich dann nicht beschweren, wenn einer totgefahren wird», zürnt Erwin März, Leiter der Verkehrsbehörde am Landratsamt. Der sonst so ruhige Mann schäumt, wenn er auf die Forderung des ADFC angesprochen wird, die Benutzungspflicht auf Radwegen zu großen Teilen aufzuheben oder zu überprüfen.

Kein weiterer Kommentar.

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30Okt/090

VG München zum Bescheidungsantrag für die Dachauer Straße

Ich habe mir mal wieder ein "Radweg-Urteil" schicken lassen: Urteil der 23. Kammer des VG München vom 1. Februar 2006, M 23 K 05.1174 (PDF).

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30Okt/090

Berufung gegen Rheinstetten im zweiten Anlauf zugelassen

Im zweiten Anlauf hat der VGH Baden-Württemberg jetzt mit Beschluss vom 16. Oktober 2009, 5 S 2142/09, die Berufung gegen das Urteil des VG Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2009, 4 K 1514/08 zugelassen:

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwal­tungsgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2008 - 4 K 1514/08 - zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

Die Berufung ist zuzulassen, da die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO dargelegt sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und auch vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO; vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -).

Damit nimmt das Berufungsverfahren gegen die Große Kreisstadt Rheinstetten wegen des Radwegs in der Karlsruher Straße seinen Lauf. Jetzt wird ersteinmal die Berufung begründet, und dann gibt es wohl irgendwann einmal eine mündliche Verhandlung.

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26Okt/092

BayVGH gegen Radwegbenutzungspflicht

Gerade habe ich das Urteil des 11. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 2009 - 11 B 08.186 - (PDF) erhalten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Tenor:

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitsache
*** ***** ******
****** *** ***** ***********
- Kläger -
bevollmächtigt:
Rechtsanwälte **** *** ****
***************** *** ***** ********
gegen
Stadt Regensburg,
vertreten durch den Oberbürgermeister,
****** ********* ***** *** **********
******** ** ***** ***********
- Beklagte -
beteiligt:
Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses,
************ *** ***** ********
wegen
Radwegebenutzungspflicht (Zeichen 240)
hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts
Regensburg vom 28. November 2005,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau,
die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Beck,
den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. August 2009
am 11. August 2009
folgendes
Urteil:
I. Es werden aufgehoben
1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. November
2005;
2. die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 13. Dezember
2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung
der Oberpfalz vom 24. September 2003;
3. der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids der Regierung der Oberpfalz vom
24. September 2003.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen
zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger
vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.

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24Sep/0911

Verfassungsbeschwerde erfolgreich

Meine Verfassungsbeschwerde, für die es nach der Äußerung des Bundesverwaltungsgerichts schon ziemlich gut aussah, war jetzt weitestgehend erfolgreich:

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn Jens Müller,
[...],

gegen
a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. März 2009 - 5 S 3047/08 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2008 - 4 K 1514/08 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
am 10. September 2009 einstimmig beschlossen:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. März 2009 - 5 S 3047/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Alles weitere, insbesondere ein Scan des Beschlusses, folgt.

UPDATE: Scan ist da.

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8Sep/090

Bayerischer VGH zur Anfechtungsfrist und zu § 45 Abs. 9 StVO

Das Urteil des 11. Senats des Bayerischen VGH (Az. 11 BV 08.481 und 11 BV 08.482) vom 29. Juli 2009 (PDF) ist jetzt verfügbar. Das Urteil ist nicht rechtskräftig!

Es geht darin um die Anfechtungsfrist bei Verkehrszeichen und um die Auslegung des § 45 Abs. 9 StVO.

UPDATE: Die Ausgangsentscheidungen (VG München, Urteile der 23. Kammer vom 14. November 2007, M 23 K 06.4245 und M 23 K 06.4246 sind jetzt auch verfügbar (jeweils als PDF).

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24Jul/090

BVerwG: Verfassungsbeschwerde gerechtfertigt

Zu meiner Verfassungsbeschwerde 1 BvR 814/09 habe ich jetzt die Stellungnahme des 3. Senats der Bundesverwaltungsgerichts erhalten:

BVerwG 3 St 1.09 Leipzig, den 23. Juni 2009

Äußerung
zu der Anfrage des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2009
- 1 BvR 814/09 -

Nach Ansicht des Senats hätte es sich dem Verwaltungsgerichtshof aufdrängen müssen, sowohl wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 125 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) als auch wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) die Berufung zuzulassen.

Mit Urteil vom 9. Juni 1967 - BVerwG 7 C 18.66 - (BVerwGE 27, 181 <182 f.>) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Verkehrszeichen Verwaltungsakte in der Form der Allgemeinverfügung und keine Rechtsnormen sind, weil sie keine abstrakten Anweisungen enthalten, sondern sich auf einen konkreten Sachverhalt beziehen. Dies wurde mit Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 46.78 - (BVerwGE 59, 221 <224 ff.>) dahin ergänzt, dass Verkehrszeichen Dauerverwaltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen sind, die eine konkrete örtliche Verkehrssituation betreffen und eine situtionsgebundene Verkehrsregelung zum Inhalt haben. Ein Verkehrsteilnehmer werde von diesem Verwaltungsakt erst dann betroffen, wenn er sich (erstmalig) der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersehe; damit beginne für ihn die Anfechtungsfrist zu laufen (a.a.O. S. 226). Hiermit setzt sich das Urteil des Verwaltungsgerichts in Widerspruch.

Das Berufungsgericht hat angenommen, das Bundesverwaltungsgericht habe diese Rechtsprechung mit seinem Urteil vom 11. Dezember 1996 - BVerwG 11 C 15.95 - (BVerwGE 102, 316) aufgegeben. Mit dieser Begründung hätten die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht verneint werden dürfen. Das Urteil vom 11. Dezember 1996 betraf nur die Frage, ob ein Verkehrsteilnehmer einwenden kann, dass er das Verkehrszeichen tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen habe. Das wurde verneint; zugleich wurde ausdrücklich betont, dass dieses Urteil nicht im Widerspruch zur Aussage im Urteil vom 13. Dezember 1979 stehe, wonach ein Verkehrsteilnehmer von dem Verwaltungsakt erst dann betroffen werden, wenn er sich (erstmalig) der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersehe (a.a.O. S. 319).

Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 11. Dezember 1996 die Bekanntgabevorschriften der Straßenverkehrsordnung als eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe angesehen (a.a.O. S. 318). Ob daraus - in Abkehr von der vorherigen Rechtsprechung - zu folgern ist, dass die Anfechtungsfrist etwa schon mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens gegenüber allen Verkehrsteilnehmern in Gang gesetzt wird, auch wenn diese erst später von der Regelung erstmals betroffen sind, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. etwa neben dem VGH Mannheim VGH Kassel, Urteil vom 21. März 1999 - 2 UE 2346/96 - NZV 1999, 397 mit ablehnender Anm. Rinze; anders OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2006 - 12 LC 270/04 - NJW 2007, 1609) und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bislang nicht geklärt. Der Frage kann deshalb eine grundsätzliche Bedeutung nicht abgesprochen werden.

Revisionsverfahren, die diese Frage aufwerfen, sind derzeit nicht anhängig.

[Namen der Richter]

Das sieht gut aus :-)

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28Mai/090

VG Kassel und Hess. VGH: Verbot von Mautausweichverkehr

Hier folgen ein paar Entscheidungen zum Thema "Mautausweichverkehr", die vielleicht für den einen oder anderen interessant sein könnten. Zunächst hatte das VG Kassel diverse Lkw-Verkehrsverbote aufgehoben, Urteile in den Verfahren 2 E 1327/07, 2 E 1328/07, 2 E 1622/07, 2 E 1672/07 und 2 E 1673/07. Dagegen hat der Hessische VGH jeweils die Berufung zugelassen, Beschlüsse in den Zulassungsverfahren 2 A 1404/08.Z, 2 A 1405/08.Z, 2 A 1406/08.Z, 2 A 1407/08.Z und 2 A 1410/08.Z.

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24Mai/094

Verfassungsbeschwerde wird ernsthaft bearbeitet

Der VGH hatte meinen Berufungszulassungsantrag gegen das Urteil in der Rheinstettener Sache abgelehnt (vgl. Juris). Gegen diese Entscheidung und das Urteil des VG habe ich am 2. April 2009 Verfassungsbeschwerde erhoben. Die Verfassungsbeschwerde stützt sich auf Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz (Rechtsweggarantie). Punkt 1: Die Auslegung der Fristfrage verweigert mir insgesamt Rechtsschutz in der Sache. Punkt 2: Die Nichtzulassung der Berufung trotz Divergenz und besonderer rechtlicher Schwierigkeiten verweigert mir den in der VwGO vorgesehen Rechtsweg zu VGH und ggf. BVerwG. Darin könnte man auch eine Entziehung des gesetzlichen Richters sehen, habe ich aber nicht geltend gemacht.

Jetzt kam ein Schreiben des Berichterstatters: Die Entscheidung wurde dem Landesjustizministerium und dem Bundesverwaltungsgericht zugeleitet mit Gelegenheit zur Stellungnahme. Zitat CEN: "Dass insbesondere das BVerwG nach seiner Spruchpraxis gefragt wird, ist IMVHO ein sehr klares Indiz dafür, dass an der Vb. jedenfalls nicht nichts dran ist. Wenn sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre, täte man dies nicht."

Schaumerma ...

UPDATE: Schlagwörter: Jahresfrist, Widerspruchsfrist, Verkehrszeichen, Adressatentheorie

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