tessarakt – das vierdimensionale B-L-O-G

3Feb/100

“Meine” Verfassungsbeschwerde von OVG zitiert

Wie ich gerade entdeckt habe, wurde der von mir erstrittene Beschluß des BVerfG jetzt vom OVG Berlin-Brandenburg (11. Kammer, Urteil vom 9. Dezember 2009, 11 A 299.08) zitiert (Absatz 18):

Das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2008 - 11 S 16.08 -; Beschluss vom 7. Mai 2008 - 11 S 35.08 -; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 10 A 23.08 -) ist durchgeführt worden. Die für die Einlegung des Widerspruchs vorgesehene Frist ist eingehalten worden. Inwieweit die Aufstellung eines Verkehrszeichens als öffentliche Bekanntgabe mit der Folge einer Unanfechtbarkeit für jeden Verkehrsteilnehmer nach einem Jahr anzusehen ist und wie bei der Aufstellung eines Verkehrszeichens die Widerspruchsfrist für einen Verkehrsteilnehmer zu laufen beginnt, ist gegenwärtig äußerst umstritten (vgl. zur Darstellung des Meinungsstandes Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09, NJW 2009, 3642, 3643). Hiernach ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob eine Bekanntgabe gegenüber einem von der Regelung (Verkehrszeichen) betroffenen Verkehrsteilnehmer schon mit der Aufstellung erfolgt ist oder dann, wenn der Verkehrsteilnehmer von dem Verwaltungsakt erstmals betroffen ist, weil er sich der Regelung in Gestalt des Verkehrszeichens gegenüber sieht.

War allerdings in keiner Hinsicht entscheidungserheblich.

veröffentlicht unter: Recht, Verkehr keine Kommentare
19Jan/104

Mit der Bahn nach London

Heute bin ich mit der Bahn von Karlsruhe nach London gefahren. Im Prinzip klappt das auch ganz gut, aber ein paar Kleinigkeiten nerven dann doch:

  • Die ganze Reise hat 8:05h gedauert. Das ist schon ziemlich lange. Ich habe beim Suchen auch mal Verbindungen von gut 6 Stunden gefunden (oder bilde ich mir das ein?), aber ich glaube, das war am Wochenende. Hauptgrund für die lange Reise war wohl der Aufenthalt von 12:34 bis 15:13 in Paris. Muß das sein? Nun, zunächst einmal plant bahn.de 55 Minuten für den Übergang von Paris Est nach Paris Nord ein. Das ist vielleicht wirklich etwas übertrieben. Aber: Eurostars von Paris nach London fahren um 13:04 Uhr, 15:13 Uhr und 16:13 Uhr. OK, die halbe Stunde ist vielleicht tatsächlich etwas knapp, und wäre insbesondere kein offizieller Anschluß - aber warum ist a) die Abfahrtsminute eine andere und b) eine Lücke von mehr als zwei Stunden? Einen Zug um 13:13 sollte man eigentlich erreichen können, und damit wären es dann tatsächlich 6:05 h.
  • Der TGV hat an den meisten Plätzen keinen Stromanschluß. Doof. Zwar hatte er in meinem Wagen einen Bereich mit Steckdosen - aber die waren nicht in Betrieb.
  • TGV und Eurostar sind sehr eng bestuhlt, deutlich schlimmer als bei den (auch den neueren) ICEs der Deutschen Bahn. Und die Sitzreihen passen nicht zu den Fenstern, aber das kennt man ja auch von der DB.
  • TGV und Eurostar haben nur eine Tür pro Wagen. OK, ist bei Punkt-zu-Punkt-Verbindungen nicht so tragisch, aber das ist schon ein Engpaß. Die Schlange beim Aussteigen schafft so eine Flugzeug-Atmosphäre ...
  • Das Check-In-System beim Eurostar ist irgendwie albern ... Da drängeln sich die Passagiere eines kompletten Zuges über zwei Laufsteige auf den Bahnsteig. OK, immerhin für das eigentliche Einsteigen gibt es dann eine ganze Tür pro Wagen.
  • Anscheinend im gesamten Gare du Nord muß man sein Gepäck mit Namen kennzeichnen. Wohlgemerkt das Gepäck, daß man selbst in den Zug schleppt. WTF?
  • Der TGV auf der Strecke Straßburg-Paris schaukelt oftmals ziemlich. In den (häufigen) Kurven wirken außerdem starke Fliehkräfte - Kurvenüberhöhung und Geschwindigkeit passen also nicht so recht zusammen. in Deutschland ist mir das in dem Ausmaß noch nicht aufgefallen.

An einigen Punkten könnnte man (mehr oder weniger leicht) durchaus etwas machen. Die schlechten Anschlüsse würden sich zB erledigen, wenn die Deutsche Bahn direkt mit ICEs nach London durchfährt, die negativen Eigenschaften der französischen Züge auch.

veröffentlicht unter: Reisen, Verkehr 4 Kommentare
15Jan/102

SPD Ettlingen zur Radwegbenutzungspflicht

Über das Urteil gegen Ettlingen hatten auch die Badischen Neuesten Nachrichten im Ettlinger Lokalteil berichtet. Darauf bezieht sich nun ein Artikel der SPD-Fraktion im Ettlinger Amtsblatt (PDF).

Meine Erwiderung, die ich dem Herrn Asché per E-Mail geschickt habe:

Sehr geehrter Herr Asché,

ich habe Ihren Artikel für die SPD-Fraktion im Amtsblatt der Stadt Ettlingen gelesen, in dem sie auch auf das Gerichtsverfahren um die Radverkehrsführung im Kreisverkehr in der Durlacher Straße eingehen.

Da ich der dort als egoistisch und kinderfeindlich dargestellte Kläger bin, möchte ich einige Mißverständnisse aufklären, die bei Ihnen offenbar vorliegen:

  • Sie schreiben, ich "wollte" die Verkehrsführung gerichtlich ändern lassen. Das ist nicht ganz zutreffend: Die Stadt Ettlingen wurde auch tatsächlich verurteilt, die Radwegbenutzungspflicht aufzuheben.
  • Weiter schreiben Sie, der Gemeinderat habe sich bewußt für die bisherige Lösung entschieden. Sie ignorieren dabei, daß der Gemeinderat hier keinerlei Mitspracherecht hat. Über Verkehrsbeschränkungen entscheidet wie über andere Maßnahmen der Gefahrenabwehr die Verwaltung alleine. Es handelt sich nicht um politische Entscheidungen, über die irgendwelche Gremien nach Mehrheit zu befinden hätten. Was der Gemeinderat damals für politische Wünsche hatte, ist also schlicht irrelevant.
  • Wie das Gericht eindeutig entschieden hat, war die Verkehrsregelung (sogar offensichtlich) rechtswidrig, unabhängig davon, wer sie beschlossen hat.
  • Warum die neue Regelung für "die Kinder" schlechter sein soll, ist mir absolut schleierhaft. Ich gehe davon aus, daß Radfahrer auch weiterhin die Radwege benutzen dürfen -- nur dazu gezwungen werden sie eben nicht mehr. Die Kinder dürfen also weiter so fahren, wie es der Gemeinderat als sicher ansieht.
  • Sie bezeichnen mein Vorgehen gegen die Radwegbenutzungspflicht als egoistisch. Das Gegenteil ist der Fall. Mir geht es um Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer und eine angemessene Berücksichtigung eines der umweltfreundlichsten Verkehrsmittel.

Ich gehe im übrigen davon aus, daß Sie das Urteil nachgelesen haben, bevor Sie Ihren Artikel geschrieben haben. Falls nicht, können Sie das unter [Link aufs PDF des Urteils] tun.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Müller

veröffentlicht unter: Fahrrad, Politik, Verkehr 2 Kommentare
11Dez/090

Urteil gegen Ettlingen

Ich hatte die Stadt Ettlingen verklagt mit dem Ziel, die Radwegbenutzungspflicht im Kreisverkehr in der Durlacher Straße aufzuheben. Nachdem das in erster Instanz nicht so toll geklappt hatte, bin ich in Berufung gegangen, die teilweise zugelassen wurde. Schon in der Berufungszulassung, spätestens in der mündlichen Verhandlung zeichnete sich mein Sieg ab. Letzte Woche habe ich davon bereits telefonisch erfahren, jetzt liegt endlich das schriftliche Urteil (PDF, gut 500 kB) vor (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. November 2009, Az. 5 S 575/09).

Einige Kernpunkte:

  • Der VGH hält weiter an der Bestandskraft von Verkehrszeichen nach einem Jahr fest. Allerdings sieht er unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf Aufhebung.
  • Der Wunsch nach einheitlicher Verkehrsregelung im Stadtgebiet stellt keine (besonderen) örtlichen Verhältnisse dar.
  • Die streitgegenständliche Radwegbenutzungspflicht ist laut VGH offensichtlich rechtswidrig.
  • Die Argumentation der Stadt und des VG würde das Regel-Ausnahme-Verhältnis Fahrbahn-Radweg seit der 1997-Novelle ins Gegenteil verkehren.

Mit ca. 10-seitigem Sachverhalt ist das Dokument ziemlich selbsterklärend. Viel Spaß beim Lesen.

Mal schauen, wann die Schilder tatsächlich verschwinden, und wann ich von der Stadt Ettlingen die Verfahrenskosten erstattet bekomme. Ist jedenfalls ein schönes Weihnachtsgeschenk, auch wenn es erst später kommt. Zu hoffen ist auch, daß das Regierungspräsidium Karlsruhe seine Fachaufsicht nunmehr sorgfältiger wahrnimmt.

veröffentlicht unter: Fahrrad, Recht, Verkehr keine Kommentare
26Nov/095

Schaum vorm Mund

Der Ordnungsamtsleiter des Landkreises Neumarkt will das Urteil des BayVGH gegen die Radwegbenutzungspflicht offenbar nicht wahrhaben:

«Dann sollen sie doch auf der Straße fahren, aber sich dann nicht beschweren, wenn einer totgefahren wird», zürnt Erwin März, Leiter der Verkehrsbehörde am Landratsamt. Der sonst so ruhige Mann schäumt, wenn er auf die Forderung des ADFC angesprochen wird, die Benutzungspflicht auf Radwegen zu großen Teilen aufzuheben oder zu überprüfen.

Kein weiterer Kommentar.

veröffentlicht unter: Fahrrad, Recht, Verkehr, Verwaltung 5 Kommentare
30Okt/090

VG München zum Bescheidungsantrag für die Dachauer Straße

Ich habe mir mal wieder ein "Radweg-Urteil" schicken lassen: Urteil der 23. Kammer des VG München vom 1. Februar 2006, M 23 K 05.1174 (PDF).

veröffentlicht unter: Fahrrad, Recht, Verkehr keine Kommentare
30Okt/090

Berufung gegen Rheinstetten im zweiten Anlauf zugelassen

Im zweiten Anlauf hat der VGH Baden-Württemberg jetzt mit Beschluss vom 16. Oktober 2009, 5 S 2142/09, die Berufung gegen das Urteil des VG Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2009, 4 K 1514/08 zugelassen:

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwal­tungsgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2008 - 4 K 1514/08 - zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

Die Berufung ist zuzulassen, da die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO dargelegt sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und auch vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO; vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -).

Damit nimmt das Berufungsverfahren gegen die Große Kreisstadt Rheinstetten wegen des Radwegs in der Karlsruher Straße seinen Lauf. Jetzt wird ersteinmal die Berufung begründet, und dann gibt es wohl irgendwann einmal eine mündliche Verhandlung.

veröffentlicht unter: Fahrrad, Recht, Verkehr keine Kommentare
26Okt/092

BayVGH gegen Radwegbenutzungspflicht

Gerade habe ich das Urteil des 11. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 2009 - 11 B 08.186 - (PDF) erhalten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Tenor:

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitsache
*** ***** ******
****** *** ***** ***********
- Kläger -
bevollmächtigt:
Rechtsanwälte **** *** ****
***************** *** ***** ********
gegen
Stadt Regensburg,
vertreten durch den Oberbürgermeister,
****** ********* ***** *** **********
******** ** ***** ***********
- Beklagte -
beteiligt:
Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses,
************ *** ***** ********
wegen
Radwegebenutzungspflicht (Zeichen 240)
hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts
Regensburg vom 28. November 2005,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau,
die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Beck,
den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. August 2009
am 11. August 2009
folgendes
Urteil:
I. Es werden aufgehoben
1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. November
2005;
2. die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 13. Dezember
2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung
der Oberpfalz vom 24. September 2003;
3. der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids der Regierung der Oberpfalz vom
24. September 2003.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen
zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger
vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.

veröffentlicht unter: Fahrrad, Recht, Verkehr 2 Kommentare
24Sep/0911

Verfassungsbeschwerde erfolgreich

Meine Verfassungsbeschwerde, für die es nach der Äußerung des Bundesverwaltungsgerichts schon ziemlich gut aussah, war jetzt weitestgehend erfolgreich:

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn Jens Müller,
[...],

gegen
a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. März 2009 - 5 S 3047/08 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2008 - 4 K 1514/08 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
am 10. September 2009 einstimmig beschlossen:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. März 2009 - 5 S 3047/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Alles weitere, insbesondere ein Scan des Beschlusses, folgt.

UPDATE: Scan ist da.

veröffentlicht unter: Recht, Verkehr 11 Kommentare
8Sep/090

Bayerischer VGH zur Anfechtungsfrist und zu § 45 Abs. 9 StVO

Das Urteil des 11. Senats des Bayerischen VGH (Az. 11 BV 08.481 und 11 BV 08.482) vom 29. Juli 2009 (PDF) ist jetzt verfügbar. Das Urteil ist nicht rechtskräftig!

Es geht darin um die Anfechtungsfrist bei Verkehrszeichen und um die Auslegung des § 45 Abs. 9 StVO.

UPDATE: Die Ausgangsentscheidungen (VG München, Urteile der 23. Kammer vom 14. November 2007, M 23 K 06.4245 und M 23 K 06.4246 sind jetzt auch verfügbar (jeweils als PDF).

veröffentlicht unter: Recht, Verkehr keine Kommentare
24Jul/090

BVerwG: Verfassungsbeschwerde gerechtfertigt

Zu meiner Verfassungsbeschwerde 1 BvR 814/09 habe ich jetzt die Stellungnahme des 3. Senats der Bundesverwaltungsgerichts erhalten:

BVerwG 3 St 1.09 Leipzig, den 23. Juni 2009

Äußerung
zu der Anfrage des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2009
- 1 BvR 814/09 -

Nach Ansicht des Senats hätte es sich dem Verwaltungsgerichtshof aufdrängen müssen, sowohl wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 125 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) als auch wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) die Berufung zuzulassen.

Mit Urteil vom 9. Juni 1967 - BVerwG 7 C 18.66 - (BVerwGE 27, 181 <182 f.>) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Verkehrszeichen Verwaltungsakte in der Form der Allgemeinverfügung und keine Rechtsnormen sind, weil sie keine abstrakten Anweisungen enthalten, sondern sich auf einen konkreten Sachverhalt beziehen. Dies wurde mit Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 46.78 - (BVerwGE 59, 221 <224 ff.>) dahin ergänzt, dass Verkehrszeichen Dauerverwaltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen sind, die eine konkrete örtliche Verkehrssituation betreffen und eine situtionsgebundene Verkehrsregelung zum Inhalt haben. Ein Verkehrsteilnehmer werde von diesem Verwaltungsakt erst dann betroffen, wenn er sich (erstmalig) der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersehe; damit beginne für ihn die Anfechtungsfrist zu laufen (a.a.O. S. 226). Hiermit setzt sich das Urteil des Verwaltungsgerichts in Widerspruch.

Das Berufungsgericht hat angenommen, das Bundesverwaltungsgericht habe diese Rechtsprechung mit seinem Urteil vom 11. Dezember 1996 - BVerwG 11 C 15.95 - (BVerwGE 102, 316) aufgegeben. Mit dieser Begründung hätten die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht verneint werden dürfen. Das Urteil vom 11. Dezember 1996 betraf nur die Frage, ob ein Verkehrsteilnehmer einwenden kann, dass er das Verkehrszeichen tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen habe. Das wurde verneint; zugleich wurde ausdrücklich betont, dass dieses Urteil nicht im Widerspruch zur Aussage im Urteil vom 13. Dezember 1979 stehe, wonach ein Verkehrsteilnehmer von dem Verwaltungsakt erst dann betroffen werden, wenn er sich (erstmalig) der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersehe (a.a.O. S. 319).

Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 11. Dezember 1996 die Bekanntgabevorschriften der Straßenverkehrsordnung als eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe angesehen (a.a.O. S. 318). Ob daraus - in Abkehr von der vorherigen Rechtsprechung - zu folgern ist, dass die Anfechtungsfrist etwa schon mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens gegenüber allen Verkehrsteilnehmern in Gang gesetzt wird, auch wenn diese erst später von der Regelung erstmals betroffen sind, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. etwa neben dem VGH Mannheim VGH Kassel, Urteil vom 21. März 1999 - 2 UE 2346/96 - NZV 1999, 397 mit ablehnender Anm. Rinze; anders OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2006 - 12 LC 270/04 - NJW 2007, 1609) und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bislang nicht geklärt. Der Frage kann deshalb eine grundsätzliche Bedeutung nicht abgesprochen werden.

Revisionsverfahren, die diese Frage aufwerfen, sind derzeit nicht anhängig.

[Namen der Richter]

Das sieht gut aus :-)

veröffentlicht unter: Fahrrad, Recht, Verkehr keine Kommentare
28Mai/090

VG Kassel und Hess. VGH: Verbot von Mautausweichverkehr

Hier folgen ein paar Entscheidungen zum Thema "Mautausweichverkehr", die vielleicht für den einen oder anderen interessant sein könnten. Zunächst hatte das VG Kassel diverse Lkw-Verkehrsverbote aufgehoben, Urteile in den Verfahren 2 E 1327/07, 2 E 1328/07, 2 E 1622/07, 2 E 1672/07 und 2 E 1673/07. Dagegen hat der Hessische VGH jeweils die Berufung zugelassen, Beschlüsse in den Zulassungsverfahren 2 A 1404/08.Z, 2 A 1405/08.Z, 2 A 1406/08.Z, 2 A 1407/08.Z und 2 A 1410/08.Z.

veröffentlicht unter: Recht, Verkehr keine Kommentare
24Mai/094

Verfassungsbeschwerde wird ernsthaft bearbeitet

Der VGH hatte meinen Berufungszulassungsantrag gegen das Urteil in der Rheinstettener Sache abgelehnt (vgl. Juris). Gegen diese Entscheidung und das Urteil des VG habe ich am 2. April 2009 Verfassungsbeschwerde erhoben. Die Verfassungsbeschwerde stützt sich auf Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz (Rechtsweggarantie). Punkt 1: Die Auslegung der Fristfrage verweigert mir insgesamt Rechtsschutz in der Sache. Punkt 2: Die Nichtzulassung der Berufung trotz Divergenz und besonderer rechtlicher Schwierigkeiten verweigert mir den in der VwGO vorgesehen Rechtsweg zu VGH und ggf. BVerwG. Darin könnte man auch eine Entziehung des gesetzlichen Richters sehen, habe ich aber nicht geltend gemacht.

Jetzt kam ein Schreiben des Berichterstatters: Die Entscheidung wurde dem Landesjustizministerium und dem Bundesverwaltungsgericht zugeleitet mit Gelegenheit zur Stellungnahme. Zitat CEN: "Dass insbesondere das BVerwG nach seiner Spruchpraxis gefragt wird, ist IMVHO ein sehr klares Indiz dafür, dass an der Vb. jedenfalls nicht nichts dran ist. Wenn sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre, täte man dies nicht."

Schaumerma ...

UPDATE: Schlagwörter: Jahresfrist, Widerspruchsfrist, Verkehrszeichen, Adressatentheorie

veröffentlicht unter: Fahrrad, Recht, Verkehr 4 Kommentare
1Mai/093

Radtour

Gerade von der Radtour zurückgekommen. Tourdaten laut Garmin: 103 km, 70,2 km/h Höchstgeschwindigkeit, 4:57h in Bewegung, 53:41 min im Stand, Schnitt in Bewegung: 20,7 km/h, Gesamtaufstieg: 1155 m. Die langen Standzeiten kommen unter anderem durch eine Einkehr (Maibowle und Wurst) beim Maifest in Bad Herrenalb.

Zu dieser Strecke (und der Zeit) kommt noch ein bißchen was drauf: Irgendwo auf dem Rheindeich hat das GPS schlappgemacht - verdammte taiwanische Billigbatterien (Tipp: Batterien am besten aus Deutschland mitnehmen, die dürften bei Aldi oder Lidl am günstigsten sein). Mit dem letzten Stück sind es dann laut Gpsies.com gut 112 km und 1156 Höhenmeter.

Irgendwie tut mein Knie ein bißchen weh, ich glaube, ich brauche erstens ordentliche Schuhe und muß zweitens mal den Winkel der Cleats vernünftig einstellen ...

Nördlich von Sandweier habe ich etwas richtig übles gefunden: Der Fahrradweg führt auf einer Brücke über die Autobahn und macht vor der Brücke eine kleine Kurve. Direkt am Anfang der Brücke: Ein Drängelgitter. Wohlgemerkt, ohne daß da ein Weg einmündet oder so. Und rot-weiße Markierung hat das Ding auch nicht. Was soll den so ein Unsinn? Selbstverständlich gibt das eine Beschwerde bei der Straßenverkehrsbehörde, und ggf. auch eine Anzeige wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Der Grenzverlauf auf Openstreetmap ist etwas unvollständig: Weiß jemand, ob das noch Baden-Baden oder schon Rastatt ist?

Übrigens ist das Hellgrün im Albtal nicht mehr so frisch und hell wie letzte Woche - kann aber auch an den Lichtverhältnissen gelegen haben.

veröffentlicht unter: Fahrrad, Verkehr 3 Kommentare
20Apr/090

Kritik von der ADFC-Basis

In der Ausgabe 1/2009 hatte die Radwelt meinen Leserbrief gedruckt:

Zu "Peanuts sind out", Radwelt 6/08

Abschaffung der Radwegebenutzungspflicht fehlt

* Es ist verwunderlich, dass die wohl wichtigste verkehrspolitische
Forderung des ADFC, die Abschaffung der Radwegebenutzungspflicht, nicht
Teil der Berliner Agenda ist und beim Parlamentarischen Abend offenbar
nicht geltend gemacht wurde. "Peanuts sind out!" - und mit solchen
sollte sich der ADFC nicht abspeisen lassen.

Jens Müller, Karlsruhe

In der aktuellen Ausgabe 2/2009 sind nun zwei weitere kritische Leserbriefe. Der erste zum Thema Openstreetmap:

Zu Einblick: GPS, Radwelt 1/09

Kostenlose Karten nutzen

* Der Artikel ist eine schöne Übersicht zu dem Thema und das vorgestellte Buch kann ich sehr empfehlen. Man merkt dem Buch an, dass hier jemand schreibt, der bei dem Thema mit Herz und Seele dabei ist und sich wirklich gut auskennt. Aber: Man ist nicht unbedingt auf den Kauf von Kartenmaterial/Software angewiesen. Im OpenStreetMap-Projekt (www.openstreetmap.org) findet man Karten, die kostenlos und frei verfügbar sind. Das Routing mag nicht speziell für Radfahrer geeignet sein, aber im Zweifel mal wohin zu finden, funktioniert es.

H.H., Neuss

Naja, das Routing ist schon aufs Fahrrad ausgelegt - und der ADFC könnte mithelfen, daß auf die Bedürfnisse unterschiedlicher Radfahrergruppen maßzuschneidern. Der Aspekt der Freiheit ist auch für den ADFC, einen gemeinnützigen Verband, äußerst relevant.

Der zweite Artikel kritisiert unsinnige Maßnahmen zur "Radverkehrsförderung", bei denen der ADFC ja regelmäßig reflexhaft applaudiert:

Zu "Erste Ampelgriffe im Landkreis Offenbach", Radwelt 6/08

Unsinn

* Ich hatte gehofft, dass dieser Unsinn mit den Griffen an den Ampeln vorbei ist. Es kann sich nur einer festhalten und die Griffe sind manchmal so angebracht, dass dies nur schlecht funktioniert. Manche wackeln gefährlich. Das Geld kann für wichtigere Dinge ausgegeben werden, die allen Radfahrern nutzen.

S.S., Berlin

Hier wäre zu ergänzen, daß mitten auf Fahrspuren im allgemeinen keine Masten stehen. Wo also sollte man die Haltegriffe anbringen? Bei Gelb von der Ampel aus an einem Seil absenken?!

Achja, ich bilde mir einfach mal ein, daß ich da etwas ins Rollen gebracht habe ...

veröffentlicht unter: Fahrrad, Politik, Verkehr keine Kommentare
18Mrz/090

Befreites Urteil

Mal wieder ein befreiter Beschluß des VGH Kassel für die Öffentlichkeit (wobei deren Gebühren von 2,50 € echt fair sind ...).

Beschluß vom 05.03.1999, 2 TZ 4591/98 (PDF) - wobei mir gerade auffällt, daß das Ding auch in der NJW veröffentlicht wurde, das kam im Zitat nicht raus. Naja, was soll's. In dieser Form ist es jedenfalls gemeinfrei.

veröffentlicht unter: Recht, Verkehr keine Kommentare
17Mrz/090

Berufung zugelassen

Der VGH hat meine Berufung gegen ein Urteil des VG Karlsruhe wegen Radwegbenutzungspflicht in einem Minikreisel in Ettlingen teilweise zugelassen (Az.: 5 S 3146/08).

b) Hinsichtlich des Verpflichtungsteils sind demgegenüber ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht nur dargetan, sondern liegen auch vor (vgl. § 124 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Erfolg der hilfsweise erhobenen Verpflichtungsklage (§§ 75 Satz 1, 42 Abs. 1 VwGO) erscheint zumindest insoweit möglich, als diese der Sache nach (zunächst) auf eine (erstmalige) ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten über ein Wiederaufgreifen des mit der beanstandeten, inzwischen unanfechtbar gewordenen straßenverkehrsrechtlichen Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens gerichtet ist (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG bzw. § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO). Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht für die Abweisung des Verpflichtungsantrags gegebene Begründung, die seinerzeit angeordnete Radwegbenutzungspflicht (mit der zugleich ein Verbot der weiteren Fahrbahnnutzung verbunden ist) sei nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 9 Sätze 1 u. 2 StVO nicht zu beanstanden gewesen, erfolgreich in Frage gestellt. Zu Recht wird in der Antragsbegründung auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO abgehoben, wonach Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs Rur angeordnet -werden -dürfen;-wenn-aufgrund der "besonderen örtlichen Verhältnisse" eine "Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter erheblich übersteigt". Dass eine solche Gefahrenlage (vgl. zu deren Voraussetzungen BVerwG, Urt. v. 05.04.2001 -3 C 23.00 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41, Beschl. v. 04.07.2007 -3 B 79.06 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 43) aufgrund der vom Verwaltungsgericht im Anschluss an die Beklagte angeführten örtlichen Verhältnisse bestanden hätte, erscheint zumal im Hinblick auf die vom Kläger herangezogenen Aussagen sachverständiger Stellen ernstlich zweifelhaft. Nach dem auch im Erlass des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.10.2007 in Bezug genommenen Merkblatt der Forschungsgesellschaft für Straßen-und Verkehrswesen für die Anlage von Kreisverkehrsplätzen (Ausgabe 2006) ist die Führung des Radverkehrs auf der Kreisfahrbahn bei "Minikreisverkehren" -wie er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch hier in Rede steht (UA, S. 9) - der Regelfall. Aufgrund des vergleichbaren Geschwindigkeitsniveaus sowie der schmalen Kreisfahrbahn sei ein Überholen der Radfahrer durch Kraftfahrer in diesen Fällen nicht zu befürchten (a.a.O., Nr. 5.2 u. 5.3). Auch bei "Kleinen Kreisverkehren" wird bis zu einer - hier nicht in Rede stehenden -Verkehrsstärke von 15.000 Kfz/24 h -noch eine Führung auf der Fahrbahn empfohlen (a.a.O., Nr. 5.2). Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber maßgeblich auf ein von der Beklagten erstelltes "Entwicklungskonzept innerörtliche Hauptverkehrsstraßen" verweist, das eine einheitliche Verkehrsführung für Fahrradfahrer in neu eingerichteten Kreisverkehren vorsehe, mag dies Grundlage für den Bau entsprechender Radwege sein. Ein Verbot (der weiteren Fahrbahnbenutzung) vermag dieses Konzept indessen, wie der Kläger zu Recht rügt, noch nicht zu rechtfertigen. Ebenso wenig rechtfertigt der politische Wunsch von Gemeinderat und (0ber-)Bürgermeisterin (vgl. die interne Stellungnahme des Ordnungsamts v. 16.07.2007 an das Justitiariat, 189 der Verwaltungsakten) ein solches Verbot (vgl. hierzu OVG Saarl., Urt. v. 21.05.2002 -9 W 9/02 -, VerkMitt 2003, Nr. 47).

(OCR noch nicht vollständig gegengelesen)

veröffentlicht unter: Fahrrad, Recht, Verkehr keine Kommentare
5Feb/096

Beißreflex

Der Verkehrsminister von NRW, Oliver Wittke, ist zu schnell gefahren und mußte seinen Lappen für acht Wochen abgeben. So weit, so unschön. Die diesbezügliche Kritik der Opposition ist ja auch berechtigt: Wer besoffen Auto fährt oder rast, ist als Verkehrsminister, wer Steuern hinterzieht, ist als Finanzminister, wer Rundfunkgebühren hinterzieht, ist als Kulturminister nicht unbedingt optimal geeignet.

Aber dem Herrn Bodo Wißen (SPD) ist sein Beißreflex dann doch irgendwie gehörig durchgegangen:

Er verwies darauf, dass der Minister auch sonst seine Vorbildfunktion nicht ernst nehme. "Der NRW- Verkehrsminister bekennt offen, dass er bewusst keinen Fahrradhelm trägt, selbst wenn er mit seinen Kindern unterwegs ist", kritisierte Wißen.

Wer ein nicht nur sozialadäquates, sondern durchaus vorbildliches Verhalten (der Minister zeigt so schließlich, daß Radfahren entgegen der allgemeinen Hysterie in Politik und Medien, vermutlich auch von Leuten wie Herrn Wißen, keine gefährliche Tätigkeit ist) als Nichternstnehmen einer Vorbildfunktion kritisiert, hat es bestenfalls übertrieben und schlimmstenfalls schwer einen an der Waffel.

veröffentlicht unter: Fahrrad, Politik, Verkehr 6 Kommentare
25Jan/095

Das Programm der Piratenpartei

Wie diese Programmdiskussion zum Thema Radverkehr zeigt, besteht auch die Piratenpartei offenbar nur aus Vollgäslern oder Menschen, die nicht in der Lage sind, eingefahrene Denkmuster kritisch zu hinterfragen.

Die Piratenpartei ist damit für mich endgültig unwählbar geworden.

veröffentlicht unter: Fahrrad, Politik, Verkehr 5 Kommentare
9Jan/090

Segeberger Zeitung

Nachdem in Bezug auf den Radweg Oersdorf-Winsen die Fachaufsicht aktiv geworden ist, berichtete am 5. Januar 2009 auch die Segeberger Zeitung. Der Redakteur hatte vorher mit mir telefonisch Kontakt aufgenommen, entsprechend sind auch einige Zitate von mir im Artikel.

Am 8. Januar gab es dann auch schon den ersten Leserbrief eines Oersdorfer Lokalpolitikers (Mitglied im Umweltschutz- und Wegebauausschuss. So richtig zum Thema ist der nicht, und von viel Fachkompetenz zeugt er auch nicht. Ein Leserbrief meinerseits als Antwort ist in Vorbereitung.