Da ich meinen Studiengebührenbescheid immer noch nicht erhalten hatte, habe ich letzte Woche mal beim Studienbüro nachgefragt:
Betreff: Studiengebühren: noch kein Bescheid erhalten – Matrikelnummer ______
Sehr geehrte Frau ___,
bis heute habe ich keinen Studiengebührenbescheid erhalten, obwohl der Versand wohl mittlerweile abgeschlossen sein dürfte.
Eigentlich sollte ich mich darüber wohl freuen, weil die Zahlungspflicht erst durch den Bescheid entsteht. Andererseits sehe ich aber schon den Ärger kommen, wenn ich im März versuche, mich ohne Studiengebührenzahlung zurückzumelden.
Ich bitte daher, mir den Bescheid zuzustellen, damit ich die vorgesehenen Rechtsmittel einlegen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Müller
P.S.: Meine aktuelle Anschrift habe ich bereits im Frühjahr im Selbstbedienungssystem eingetragen. Falls es trotzdem daran liegen sollte: sie lautet Gottesauer Straße 19, 76131 Karlsruhe.
Darauf kam dann keine halbe Stunde später auch eine Antwort:
Sehr geehrter Herr Müller,
der Bescheid wurde am 14.11.06 verschickt und kam mit dem Vermerk zurück:
Empfänger unter der Anschrift nicht zu ermitteln.
Sie können den Brief bei mir während den Öffnungzeiten abholen.
Mit freundlichen Grüßen
Naja, wenn’s sein muß auch das, auch wenn es eigentlich Aufgabe der Behörde ist, mir an mich gerichtete Verwaltungsakte bekanntzugeben. Daß die Post zu blöd ist, einen Brief zuzustellen, bloß weil die Hausnummer in der Zeile über der Straße steht, ist aber wirklich ein starkes Stück.
Also um 11:40 Richtung Studienbüro aufgemacht und erstmal zehn bis fünfzehn Minuten warten müssen. Nach ein bis zwei Minuten Suchen hatte die Sachbearbeiterin dann den Brief auch gefunden und mir ausgehändigt. Ich fragte dann nach: “Ist dann auch erfaßt, wann der mir zugestellt wurde?” Sie: “Ja, ja, das ist alles festgehalten.” – ich: “Also heute.” – sie: “Nein, Mitte November, da ist der ja mit der Post geschickt worden.” ich: “Aber da ist er mir ja offensichtlich nicht zugestellt worden, sonst hätte er ja jetzt nicht hier gelegen.” Daraufhin kam dann von ihr irgendwas von wegen, der wäre trotzdem zugegangen und von mir, daß sich da ja eh der Anwalt drum kümmern muß.
Immerhin hat sie mir dann noch einen – von mir selbst geschriebenen – Wisch unterschrieben und gestempelt, daß ich den Bescheid heute persönlich abgeholt habe.
Ich frage mich ernsthaft, wie wenig Ahnung man als Verwaltungsangestellte (gehobener Dienst?) von Verwaltungsverfahrensrecht haben darf. § 41 Landesverwaltungsverfahrensgesetz ist da doch eindeutig:
§ 41
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungsakt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekanntgegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekanntgegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, daß sein verfügender Teil ortsüblich bekanntgemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
Als bekanntgeben gilt der Verwaltungsakt also nur, wenn er zugegangen ist. Daß er das nicht ist, ist hier wohl offensichtlich. Wenn die Behörde ihn dann trotzdem zustellen will, bleibt ihr ja unbenommen, daß per öffentlicher Zustellung zu tun. Aber einfach einen Zugang zu fingieren, ist schon seltsam. Auch wenn das für die hinter dem Stapel Briefe stehenden Leute bedeutet, daß sie keine Studiengebühren zu zahlen haben
Naja, morgen mal bei der Gewerkschaft um Rechtsschutz kümmern, und dann wird Klage erhoben.