tessarakt – das vierdimensionale B-L-O-G

24Jun/103

Vermutlich ein Rennradfahrer

Mir wurde von einem Ettlinger Bürger ein Artikel der Grünen auf der Fraktionen-Seite des Ettlinger Amtsblatts zugespielt. Es geht in diesem Artikel von Stadtrat Bernhard Hiemenz (siehe PDF) zuerst um Kreisverkehre und die Schnappsidee, abgetrennte Radwege in solchen würden sicherer, wenn man ein Zusatzzeichen "Radfahrer in beiden Richtungen" (öhm, wieso eigentlich in beiden?!) anbringt. Danach kommt vollkommen zusammenhanglos folgender Text:

Um eine einheitliche Situation in Ettlingen zu erreichen ist die Ergänzung auch am "Kreisel Durlacher Straße" anzubringen. Dort hat die Stadt Ettlingen nach einer Klage und erfolgtem Urteil des VGH die Radwegbenutzungspflicht aufheben müssen. Dem Kläger, vermutlich ein Rennradfahrer, waren wohl die Sekunden zu viel, die er bei Benutzung des Radweges im Kreisverkehr verloren hätte.

Ich frage mich wirklich, was die Elektroautopartei gegen Radfahrer hat.

6Mai/100

VCD kritisiert Schildergate

Zur Schildergate-Affäre hat jetzt auch der VCD Stellung genommen. Hoffentlich wird diese kritische und differenzierte Stimme gehört.

Der Volltext der Pressemitteilung:

Rechtsunklarheiten, Bürokratismus und Personalabbau unter Ramsauer
VCD: Radverkehr kommt unter die Räder

Der Verkehrsclub Deutschland e.V. (VCD) kritisiert Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer für die augenfällige Vernachlässigung des Fahrradverkehrs. Nach gut sechs Monaten im Amt werde immer deutlicher, dass das umweltfreundlichste Verkehrsmittel unter seiner Amtsleitung immens an Bedeutung verloren hat.

„Wir befürchten, dass der Radverkehr im Bundesverkehrsministerium unter die Räder kommt”, kommentiert Doris Neuschäfer vom VCD-Bundesvorstand die Entwicklungen der vergangenen Monate. „Wenn die Bundesregierung ihre ehrgeizigen Klimaschutzziele erreichen will, dürfen nicht Rechtsunsicherheit, Bürokratismus und Personalabbau den klimafreundlichen Radverkehr behindern.” Während sich vor der Umorganisation im Verkehrsministerium sieben Personen um die Förderung des Radverkehrs kümmerten, seien es jetzt nur noch drei. „Mit weniger als der Hälfte der bisherigen Manpower sollen nun die gleichen Aufgaben bewältigt werden. Eine solche Personalpolitik versetzt der Radverkehrsförderung einen schweren Schlag”, so Neuschäfer.

Kritik übt der VCD auch an Äußerungen des Verkehrsministers, wonach die 46. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom September 2009 aufgrund eines Formfehlers nichtig sei. Mit seinem sicherlich gut gemeinten Versuch, den Kommunen den kurzfristigen Abbau alter Verkehrsschilder zu ersparen, habe Ramsauer Unsicherheit und Verwirrung bei den Landesbehörden, den Kommunen und Verkehrsteilnehmern ausgelöst.

„Entscheidend und wichtig zu wissen ist, dass die neue, zum 1. September 2009 in Kraft getretene Verwaltungsvorschrift zur StVO weiterhin gültig und anzuwenden ist”, betont Neuschäfer. Die Behörden haben also Maßnahmen für den Radverkehr auf Grundlage der neuen Verwaltungsvorschrift anzuordnen, soweit sie sich im Rahmen der alten StVO bewegen. Dies sei bei fast allen Vorgaben der Verwaltungsvorschrift der Fall, ausgenommen die Möglichkeit der Beschilderung von linken Radwegen mit dem Zusatzschild »Radfahrer frei«. „Darüber sind wir sehr erleichtert”, so Neuschäfer weiter, „denn die wesentlichen Neuerungen, zum Beispiel die Gleichrangigkeit von Radfahrstreifen und gebautem Radweg, sind in der Verwaltungsvorschrift geregelt.”

Der VCD bezweifelt zudem, ob die StVO-Novelle tatsächlich nichtig sei. „Der Verkehrsminister hat gar nicht die Kompetenz, die Nichtigkeit verbindlich für die ausführenden Behörden festzustellen”, erklärt Neuschäfer. „Letztlich legt er nur seine Rechtsauffassung dar. Man kann in diesem Fall aber auch zum Ergebnis kommen, dass die Verordnung weiterhin gültig ist.” Der VCD fordert die zuständigen Behörden daher auf, ihren Auslegungsspielraum bei dieser Frage zu nutzen.

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5Mai/102

Rettet die StVO-Novelle

Am 22. April 2010 hatte ich die folgende Petition eingereicht, die eigentlich selbsterklärend ist. Zur Brisanz hilft vielleicht noch ein Posting von Dietmar Kettler.

Der Text:

Der Deutsche Bundestag möge die Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Straßenverkehrs-Ordnung schnellstmöglich beenden. Dazu sollte die 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften mit geringstmöglichen Änderungen (korrekte Eingangsformel; keine Streichung von § 53 Abs. 9 StVO [alt], stattdessen Ersetzung durch eine angemessene Übergangsfrist für die Gültigkeit der alten Verkehrszeichen) neu erlassen werden, ggf. als Gesetz unter Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang.

Und die Begründung:

Die 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde nach einem zähen siebenjährigen Entstehungsprozess 2009 verabschiedet und sollte zum 1. September 2009 in Kraft treten. Durch ein redaktionelles Versehen wurde § 53 Abs. 9 StVO, der die Fortgeltung einiger 1992 abgeschaffter Verkehrszeichen anordnete, gestrichen. Schon dies führte zu erheblicher Rechtsunsicherheit.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) fand eine vermeintliche Lösung darin, daß die StVO-Änderung wegen einer Verletzung des Zitiergebots nichtig sei. In der Tat enthält die Eingangsformel Fehler, unter Juristen ist aber heftig umstritten, ob das die vollständige oder nur eine teilweise Nichtigkeit der Änderung zur Folge hat. Die Rechtsunsicherheit ist also eher noch größer geworden. Dies betrifft auch die neu eingeführten Verkehrszeichen, die es bei Nichtigkeit der Novelle gar nicht gibt, die also nie hätten angeordnet werden dürfen, aber trotzdem schon an einigen Stellen im Straßenraum zu finden sein dürften.

Das BMVBS hat angekündigt, schnellstmöglich eine Korrekturverordnung auf den Weg zu bringen, die Länder sollen dem Vernehmen nach ihre Kooperation zugesichert haben. Das wird wohl bis zum Herbst dauern. Zu befürchten ist, daß das "Gesamtpaket", ein Konsens, dessen Entstehung sieben Jahre benötigt hat, in diesem Zusammenhang wieder aufgeschnürt wird und alle Einzelpositionen wieder auf den Verhandlungstisch kommen. In diesem Fall dürfte mit einer schnellen Bereinigung der Rechtslage nicht zu rechnen sein.

Die Petition fordert daher, die 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wie geplant zu erlassen, mit Korrektur lediglich der offensichtlichen Formfehler, ohne neu in die inhaltliche Diskussion einzusteigen.

Heute habe ich nun einen Brief des Petitionsausschusses bekommen. Das Übliche:

Betr.: Straßenverkehrswesen
Bezug: Ihr Schreiben vom 22.04.2010

Sehr geehrter Herr Müller,

im Auftrag der Vorsitzenden des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages, Frau Kersten Steinke, MdB, danke ich Ihnen für Ihr Schreiben.

Von einer Veröffentlichung Ihrer Eingabe wird abgesehen.

Zu der von Ihnen vorgetragenen Thematik liegen dem Petitionsausschuss bereits mehrere Eingaben vor. Ihre Petition wird in die hierzu eingeleitete Prüfung einbezogen und gemeinsam mit den anderen Eingaben beraten.

Der Deutsche Bundestag wird auf Empfehlung des Petitionsausschusses zu den ihm vorliegenden Petitionen einen Beschluss fassen, der Ihnen mitgeteilt wird.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass aufgrund der Vielzahl der vorliegenden Petitionen in diesem Beschluss nicht individuell auf Ihre Ausführungen eingegangen werden kann.

Personenbezogene Daten werden unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert und verarbeitet.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Mehrere Eingaben zu dieser Thematik? Da bin ich ja mal sehr gespannt. Ich bezweifle vorsorglich, daß die irgendwas mit meiner Eingabe zu tun haben.

Jedenfalls bitte ich darum, meine Petition zu unterstützen. Das geht entweder mit einem Brief an den Bundestag, oder direkt online.

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30Apr/102

Nichtig kraft Sprachregelung

Darüber, daß der Bundesverkehrsminister Dr. Ramsauer die letzte StVO-Novelle kurzerhand in einer Pressekonferenz als nichtig deklariert und damit das Problem mit den plötzlich ungültig gewordenen Verkehrszeichen kurzerhand beseitigt hatte, hatte ich ja schon berichtet.

Die Aussagen des Herrn Ministers in der Pressekonferenz waren ziemlich undifferenziert - Juristen haben sich der Rechtsauffassung bei weitem nicht einstimmig angeschlossen (vgl. mein Überblick über diverse Berichte).

Nun hatte ich gehofft, daß wenigstens intern ein vernünftiger Überblick auch über alternative Interpretationsmöglichkeiten besteht und im Referat LA 22 ein ausführliches Rechtsgutachten erstellt wurde. Das habe ich denn auch gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz angefordert. Aber Pustekuchen:

Ich weise darauf hin, dass ein Rechtsgutachten im formalen Sinne nicht
existiert. Doch kann ich Ihnen Zugang zu den Unterlagen und rechtlichen
Informationen gewähren, die zur Vorbereitung der Pressekonferenz des
Bundesministers Dr. Ramsauer dienten.

Diese "Unterlagen und rechtlichen Informationen" sind betitelt als "Sprachregelung". Meine Interpretation: Daß die StVO-Novelle nichtig sei, ist also lediglich eine Sprachregelung.

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25Feb/102

Sicher Radfahren als Titelthema

Mein Artikel zum Thema "Mehr Sicherheit für Radfahrer - Der Steinige Weg durch die Instanzen" (Kurzfassung: "Sicher Radfahren") ist jetzt in einer Kurzversion in der gedruckten Umwelt & Verkehr Karlsruhe (Auflage: 2000 Exemplare) und in Kurz- und Langfassung auch online erschienen. Hoffen wir, daß das hilft, das Thema Radwegbenutzungspflicht stärker zu thematisieren.

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24Feb/100

ADFC-Aktivenforum

Am Wochenende war ich beim ADFC-Aktivenforum in Oberwesel am Mittelrhein. Die Workshops dort haben relativ wenig Neuigkeitswert für informierte Zeitgenossen. Aber es ist eine gute Gelegenheit zum Netzwerken und durch Fragen und Diskussionsbeiträge dafür zu sorgen, daß die vermittelten Inhalte in die richtige Richtung gehen.

Als erstes habe ich einen Workshop zum Thema "Satzung und Gemeinnützigkeit" besucht. Es ging darum, was zu beachten ist, damit Gliederungen (insbesondere Kreisverbände) als gemeinnützig anerkannt werden. Jetzt weiß ich auch, warum man den ADFC-Mitgliedsbeitrag nicht absetzen kann: Zunächst natürlich wegen der enthaltenen nahezu wertlosen Versicherungen, aber auch, weil Vereinszweck die Förderung des Sports ist.

Der zweite Workshop war zu den neuen ERA der FGSV. Dort konnten ich und andere zumindest herausstellen, daß es für die dort enthaltenen Einsatzgrenzen zwischen Mischverkehr, Teilseparation und Vollseparation keine empirische Grundlage gibt, und daß die Kriterien für die Vollseparation nicht geeignet sind, eine Verkehrsbeschränkung mit den Anforderungen des § 45 Abs. 9 StVO zu begründen.

Der dritte Workshop schließlich war zur ADFC-Vision für 2020. Sauer aufgestoßen sind mir da die "Professionalisierung" der Arbeit (der Bundesgeschäftsstelle und dem Bundesvorstand ist es ja vielfach jetzt schon egal, was die BHV beschließt - vgl. verstärkter Einsatz für Radfahren auf der Fahrbahn und gegen Helmpflicht) und das angestrebte "Kompetenzmonopol" - mit meinem Menschenbild und meiner Vorstellung von einer pluralistischen Gesellschaft ist das nicht vereinbar. Daß Hauptamtliche die inhaltliche Arbeit an sich reißen und nach Gutdünken schalten und walten, habe ich auch woanders schon erlebt.

Ansonsten gab es ein halbwegs nettes Abendprogramm am Samstag (Vortrag über eine Deutschland-Umrundung, mit musikalischer Begleitung) und einen Vortrag zum sicheren Radfahren am Sonntagmorgen. Am Samstagmorgen wurde der ADFC-Monitor vorgestellt, und was am Freitagabend war, habe ich vergessen.

Die Mittelrheinbahn ist ganz ok - aber sauberere Toiletten als die DB hat sie auch nicht. Auf der Hinfahrt wurden wir von einem IC überholt, mit entsprechender Verzögerung, auf der Rückfahrt von zwei Güterzügen, was den Zugführer zur Ansage "Der DB sind Güterzüge offenbar wichtiger als Personenzüge." bewegte. Der Fußweg auf den Berg und wieder runter hat noch einigen Muskelkater hinterlassen ...

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6Feb/100

Horizont Outdoor

Heute war ich auf der Horizont Outdoor in der Messe Karlsruhe (in Rheinstetten). Gestoßen war ich auf diese Messe über die fahrrad.markt.zukunft. Die fand bisher alleine im Kongreßzentrum am Karlsruher Festplatz statt, und dieses Jahr halt als Teil der Horizont Outdoor. Dort war ich vor zwei Jahren mal, als das Stadtplanungsamt anläßlich einer Radrouteneinweihung Freikarten verteilt hatte. Fazit: Für lau ganz nett, aber Geld nicht wert. Dieses Jahr dachte ich mir, ich könnte vielleicht einige Outdoor-Sachen erstehen (Trekkingrucksack, Wanderschuhe, etc.). Allerdings war das Angebot auf dieser Messe doch eher dürftig: Outdoor und Fahrrad waren in einer Halle zusammengepfercht, Wohnmobile und Angelzeugs in der anderen. Ein breites Verkaufssortiment gab es nicht, zum Beispiel keine Schlafsäcke. Auch die Fahrradangebote waren eher gewöhnungsbedürftig. Gelohnt hat es sich für mich wegen anderer Sachen: Ich habe den Landesgeschäftsführer des ADFC kennengelernt und mich nett mit ihm unterhalten (und dabei einige Mißverständnisse bezüglich Helmpflicht bei den Radreisen des Landesverbandes ausgeräumt). Und ich habe mir vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung FUD über freie Lizenzen für Geodaten und Projekte wie Openstreetmap anhören dürfen. Zu letzterem vielleicht später mehr, jedenfalls werde ich das in der AG Landespolitik der Piratenpartei Baden-Württemberg thematisieren. Eine Messe sollte voll von solchen interessanten Gesprächsgelegenheiten sein, dann wäre sie gut. Ein Zweit- und Gästerad habe ich danach übrigens bei Strebel & Co erworben (Vorjahresmodell, um 100 € reduziert).

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15Jan/102

SPD Ettlingen zur Radwegbenutzungspflicht

Über das Urteil gegen Ettlingen hatten auch die Badischen Neuesten Nachrichten im Ettlinger Lokalteil berichtet. Darauf bezieht sich nun ein Artikel der SPD-Fraktion im Ettlinger Amtsblatt (PDF).

Meine Erwiderung, die ich dem Herrn Asché per E-Mail geschickt habe:

Sehr geehrter Herr Asché,

ich habe Ihren Artikel für die SPD-Fraktion im Amtsblatt der Stadt Ettlingen gelesen, in dem sie auch auf das Gerichtsverfahren um die Radverkehrsführung im Kreisverkehr in der Durlacher Straße eingehen.

Da ich der dort als egoistisch und kinderfeindlich dargestellte Kläger bin, möchte ich einige Mißverständnisse aufklären, die bei Ihnen offenbar vorliegen:

  • Sie schreiben, ich "wollte" die Verkehrsführung gerichtlich ändern lassen. Das ist nicht ganz zutreffend: Die Stadt Ettlingen wurde auch tatsächlich verurteilt, die Radwegbenutzungspflicht aufzuheben.
  • Weiter schreiben Sie, der Gemeinderat habe sich bewußt für die bisherige Lösung entschieden. Sie ignorieren dabei, daß der Gemeinderat hier keinerlei Mitspracherecht hat. Über Verkehrsbeschränkungen entscheidet wie über andere Maßnahmen der Gefahrenabwehr die Verwaltung alleine. Es handelt sich nicht um politische Entscheidungen, über die irgendwelche Gremien nach Mehrheit zu befinden hätten. Was der Gemeinderat damals für politische Wünsche hatte, ist also schlicht irrelevant.
  • Wie das Gericht eindeutig entschieden hat, war die Verkehrsregelung (sogar offensichtlich) rechtswidrig, unabhängig davon, wer sie beschlossen hat.
  • Warum die neue Regelung für "die Kinder" schlechter sein soll, ist mir absolut schleierhaft. Ich gehe davon aus, daß Radfahrer auch weiterhin die Radwege benutzen dürfen -- nur dazu gezwungen werden sie eben nicht mehr. Die Kinder dürfen also weiter so fahren, wie es der Gemeinderat als sicher ansieht.
  • Sie bezeichnen mein Vorgehen gegen die Radwegbenutzungspflicht als egoistisch. Das Gegenteil ist der Fall. Mir geht es um Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer und eine angemessene Berücksichtigung eines der umweltfreundlichsten Verkehrsmittel.

Ich gehe im übrigen davon aus, daß Sie das Urteil nachgelesen haben, bevor Sie Ihren Artikel geschrieben haben. Falls nicht, können Sie das unter [Link aufs PDF des Urteils] tun.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Müller

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11Dez/090

Urteil gegen Ettlingen

Ich hatte die Stadt Ettlingen verklagt mit dem Ziel, die Radwegbenutzungspflicht im Kreisverkehr in der Durlacher Straße aufzuheben. Nachdem das in erster Instanz nicht so toll geklappt hatte, bin ich in Berufung gegangen, die teilweise zugelassen wurde. Schon in der Berufungszulassung, spätestens in der mündlichen Verhandlung zeichnete sich mein Sieg ab. Letzte Woche habe ich davon bereits telefonisch erfahren, jetzt liegt endlich das schriftliche Urteil (PDF, gut 500 kB) vor (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. November 2009, Az. 5 S 575/09).

Einige Kernpunkte:

  • Der VGH hält weiter an der Bestandskraft von Verkehrszeichen nach einem Jahr fest. Allerdings sieht er unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf Aufhebung.
  • Der Wunsch nach einheitlicher Verkehrsregelung im Stadtgebiet stellt keine (besonderen) örtlichen Verhältnisse dar.
  • Die streitgegenständliche Radwegbenutzungspflicht ist laut VGH offensichtlich rechtswidrig.
  • Die Argumentation der Stadt und des VG würde das Regel-Ausnahme-Verhältnis Fahrbahn-Radweg seit der 1997-Novelle ins Gegenteil verkehren.

Mit ca. 10-seitigem Sachverhalt ist das Dokument ziemlich selbsterklärend. Viel Spaß beim Lesen.

Mal schauen, wann die Schilder tatsächlich verschwinden, und wann ich von der Stadt Ettlingen die Verfahrenskosten erstattet bekomme. Ist jedenfalls ein schönes Weihnachtsgeschenk, auch wenn es erst später kommt. Zu hoffen ist auch, daß das Regierungspräsidium Karlsruhe seine Fachaufsicht nunmehr sorgfältiger wahrnimmt.

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6Dez/091

Ettlingen hat verloren

Nach dem Termin vor gut zwei Wochen habe ich am Freitag einfach mal beim VGH angerufen und nachgefragt, ob der Urteilstenor schon vorliegt. Ergebnis: Einen vollständigen Tenor habe ich zwar noch nicht bekommen, aber immerhin die Info, daß es sich um eine stattgebende Entscheidung handelt. Ich nehme also an, daß vollständig antragsgemäß entschieden wurde und somit die Stadt Ettlingen verpflichtet wurde, die Radwegbenutzungspflicht am Kreisverkehr in der Durlacher Straße aufzugeben. Das schriftliche Urteil soll nächste Woche rausgehen, dann wird es hier natürlich genauere Informationen geben.

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26Nov/095

Schaum vorm Mund

Der Ordnungsamtsleiter des Landkreises Neumarkt will das Urteil des BayVGH gegen die Radwegbenutzungspflicht offenbar nicht wahrhaben:

«Dann sollen sie doch auf der Straße fahren, aber sich dann nicht beschweren, wenn einer totgefahren wird», zürnt Erwin März, Leiter der Verkehrsbehörde am Landratsamt. Der sonst so ruhige Mann schäumt, wenn er auf die Forderung des ADFC angesprochen wird, die Benutzungspflicht auf Radwegen zu großen Teilen aufzuheben oder zu überprüfen.

Kein weiterer Kommentar.

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30Okt/090

M. gegen Stadt Ettlingen wegen Radwegbenutzungspflicht

Nachdem die Berufung gegen das Urteil 2 K 4042/07 des VG Karlsruhe zugelassen worden war, findet jetzt am 19. November 2009 um 15 Uhr mündliche Verhandlung beim VGH Baden-Württemberg statt.

Leider bin ich selbst da auf Dienstreise, mein Anwalt ist aber da. Zuschauer sind natürlich erwünscht, da die Verhandlung öffentlich ist.

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30Okt/090

VG München zum Bescheidungsantrag für die Dachauer Straße

Ich habe mir mal wieder ein "Radweg-Urteil" schicken lassen: Urteil der 23. Kammer des VG München vom 1. Februar 2006, M 23 K 05.1174 (PDF).

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30Okt/090

Berufung gegen Rheinstetten im zweiten Anlauf zugelassen

Im zweiten Anlauf hat der VGH Baden-Württemberg jetzt mit Beschluss vom 16. Oktober 2009, 5 S 2142/09, die Berufung gegen das Urteil des VG Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2009, 4 K 1514/08 zugelassen:

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwal­tungsgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2008 - 4 K 1514/08 - zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

Die Berufung ist zuzulassen, da die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO dargelegt sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und auch vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO; vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -).

Damit nimmt das Berufungsverfahren gegen die Große Kreisstadt Rheinstetten wegen des Radwegs in der Karlsruher Straße seinen Lauf. Jetzt wird ersteinmal die Berufung begründet, und dann gibt es wohl irgendwann einmal eine mündliche Verhandlung.

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26Okt/092

BayVGH gegen Radwegbenutzungspflicht

Gerade habe ich das Urteil des 11. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 2009 - 11 B 08.186 - (PDF) erhalten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Tenor:

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitsache
*** ***** ******
****** *** ***** ***********
- Kläger -
bevollmächtigt:
Rechtsanwälte **** *** ****
***************** *** ***** ********
gegen
Stadt Regensburg,
vertreten durch den Oberbürgermeister,
****** ********* ***** *** **********
******** ** ***** ***********
- Beklagte -
beteiligt:
Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses,
************ *** ***** ********
wegen
Radwegebenutzungspflicht (Zeichen 240)
hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts
Regensburg vom 28. November 2005,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau,
die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Beck,
den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. August 2009
am 11. August 2009
folgendes
Urteil:
I. Es werden aufgehoben
1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. November
2005;
2. die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 13. Dezember
2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung
der Oberpfalz vom 24. September 2003;
3. der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids der Regierung der Oberpfalz vom
24. September 2003.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen
zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger
vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.

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24Jul/090

BVerwG: Verfassungsbeschwerde gerechtfertigt

Zu meiner Verfassungsbeschwerde 1 BvR 814/09 habe ich jetzt die Stellungnahme des 3. Senats der Bundesverwaltungsgerichts erhalten:

BVerwG 3 St 1.09 Leipzig, den 23. Juni 2009

Äußerung
zu der Anfrage des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2009
- 1 BvR 814/09 -

Nach Ansicht des Senats hätte es sich dem Verwaltungsgerichtshof aufdrängen müssen, sowohl wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 125 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) als auch wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) die Berufung zuzulassen.

Mit Urteil vom 9. Juni 1967 - BVerwG 7 C 18.66 - (BVerwGE 27, 181 <182 f.>) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Verkehrszeichen Verwaltungsakte in der Form der Allgemeinverfügung und keine Rechtsnormen sind, weil sie keine abstrakten Anweisungen enthalten, sondern sich auf einen konkreten Sachverhalt beziehen. Dies wurde mit Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 46.78 - (BVerwGE 59, 221 <224 ff.>) dahin ergänzt, dass Verkehrszeichen Dauerverwaltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen sind, die eine konkrete örtliche Verkehrssituation betreffen und eine situtionsgebundene Verkehrsregelung zum Inhalt haben. Ein Verkehrsteilnehmer werde von diesem Verwaltungsakt erst dann betroffen, wenn er sich (erstmalig) der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersehe; damit beginne für ihn die Anfechtungsfrist zu laufen (a.a.O. S. 226). Hiermit setzt sich das Urteil des Verwaltungsgerichts in Widerspruch.

Das Berufungsgericht hat angenommen, das Bundesverwaltungsgericht habe diese Rechtsprechung mit seinem Urteil vom 11. Dezember 1996 - BVerwG 11 C 15.95 - (BVerwGE 102, 316) aufgegeben. Mit dieser Begründung hätten die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht verneint werden dürfen. Das Urteil vom 11. Dezember 1996 betraf nur die Frage, ob ein Verkehrsteilnehmer einwenden kann, dass er das Verkehrszeichen tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen habe. Das wurde verneint; zugleich wurde ausdrücklich betont, dass dieses Urteil nicht im Widerspruch zur Aussage im Urteil vom 13. Dezember 1979 stehe, wonach ein Verkehrsteilnehmer von dem Verwaltungsakt erst dann betroffen werden, wenn er sich (erstmalig) der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersehe (a.a.O. S. 319).

Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 11. Dezember 1996 die Bekanntgabevorschriften der Straßenverkehrsordnung als eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe angesehen (a.a.O. S. 318). Ob daraus - in Abkehr von der vorherigen Rechtsprechung - zu folgern ist, dass die Anfechtungsfrist etwa schon mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens gegenüber allen Verkehrsteilnehmern in Gang gesetzt wird, auch wenn diese erst später von der Regelung erstmals betroffen sind, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. etwa neben dem VGH Mannheim VGH Kassel, Urteil vom 21. März 1999 - 2 UE 2346/96 - NZV 1999, 397 mit ablehnender Anm. Rinze; anders OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2006 - 12 LC 270/04 - NJW 2007, 1609) und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bislang nicht geklärt. Der Frage kann deshalb eine grundsätzliche Bedeutung nicht abgesprochen werden.

Revisionsverfahren, die diese Frage aufwerfen, sind derzeit nicht anhängig.

[Namen der Richter]

Das sieht gut aus :-)

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24Mai/094

Verfassungsbeschwerde wird ernsthaft bearbeitet

Der VGH hatte meinen Berufungszulassungsantrag gegen das Urteil in der Rheinstettener Sache abgelehnt (vgl. Juris). Gegen diese Entscheidung und das Urteil des VG habe ich am 2. April 2009 Verfassungsbeschwerde erhoben. Die Verfassungsbeschwerde stützt sich auf Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz (Rechtsweggarantie). Punkt 1: Die Auslegung der Fristfrage verweigert mir insgesamt Rechtsschutz in der Sache. Punkt 2: Die Nichtzulassung der Berufung trotz Divergenz und besonderer rechtlicher Schwierigkeiten verweigert mir den in der VwGO vorgesehen Rechtsweg zu VGH und ggf. BVerwG. Darin könnte man auch eine Entziehung des gesetzlichen Richters sehen, habe ich aber nicht geltend gemacht.

Jetzt kam ein Schreiben des Berichterstatters: Die Entscheidung wurde dem Landesjustizministerium und dem Bundesverwaltungsgericht zugeleitet mit Gelegenheit zur Stellungnahme. Zitat CEN: "Dass insbesondere das BVerwG nach seiner Spruchpraxis gefragt wird, ist IMVHO ein sehr klares Indiz dafür, dass an der Vb. jedenfalls nicht nichts dran ist. Wenn sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre, täte man dies nicht."

Schaumerma ...

UPDATE: Schlagwörter: Jahresfrist, Widerspruchsfrist, Verkehrszeichen, Adressatentheorie

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17Mai/094

Kurze Tour

Gerade von einer etwas kürzeren Tour zurück (man will den Rest des Tages ja nicht nur erschöpft dahinsiechen ...)

85,4 km, 4:11 h in Bewegung, 20,4 km/h Schnitt in Bewegung, 71,0 km/h maximal, Gesamtanstieg 565 m.

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1Mai/093

Radtour

Gerade von der Radtour zurückgekommen. Tourdaten laut Garmin: 103 km, 70,2 km/h Höchstgeschwindigkeit, 4:57h in Bewegung, 53:41 min im Stand, Schnitt in Bewegung: 20,7 km/h, Gesamtaufstieg: 1155 m. Die langen Standzeiten kommen unter anderem durch eine Einkehr (Maibowle und Wurst) beim Maifest in Bad Herrenalb.

Zu dieser Strecke (und der Zeit) kommt noch ein bißchen was drauf: Irgendwo auf dem Rheindeich hat das GPS schlappgemacht - verdammte taiwanische Billigbatterien (Tipp: Batterien am besten aus Deutschland mitnehmen, die dürften bei Aldi oder Lidl am günstigsten sein). Mit dem letzten Stück sind es dann laut Gpsies.com gut 112 km und 1156 Höhenmeter.

Irgendwie tut mein Knie ein bißchen weh, ich glaube, ich brauche erstens ordentliche Schuhe und muß zweitens mal den Winkel der Cleats vernünftig einstellen ...

Nördlich von Sandweier habe ich etwas richtig übles gefunden: Der Fahrradweg führt auf einer Brücke über die Autobahn und macht vor der Brücke eine kleine Kurve. Direkt am Anfang der Brücke: Ein Drängelgitter. Wohlgemerkt, ohne daß da ein Weg einmündet oder so. Und rot-weiße Markierung hat das Ding auch nicht. Was soll den so ein Unsinn? Selbstverständlich gibt das eine Beschwerde bei der Straßenverkehrsbehörde, und ggf. auch eine Anzeige wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Der Grenzverlauf auf Openstreetmap ist etwas unvollständig: Weiß jemand, ob das noch Baden-Baden oder schon Rastatt ist?

Übrigens ist das Hellgrün im Albtal nicht mehr so frisch und hell wie letzte Woche - kann aber auch an den Lichtverhältnissen gelegen haben.

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25Apr/093

Albtal etc.

Heute habe ich mal wieder eine längere Tour gemacht. Das (obere) Albtal ist zu dieser Jahreszeit ja echt wunderschön: Berghänge gefleckt in frischem Hellgrün (Laubbäume) und Dunkelgrün (Nadelbäume).

Leider haben meine Bremsbeläge vorne während der Tour schlappgemacht. Wer rechnet denn damit, daß das Bikelager mit "bald" meint "in den nächsten 30 Kilometern". Unterwegs ist sowas nicht aufzutreiben in den ganzen Käffern ... In Bad Herrenalb gibt es mehr oder weniger nur Kurbedarf ...

Was für Bremsbeläge sind eigentlich für eine Shimano Deore LX M580 V-Bremse zu empfehlen? Würde mir gerne mal einen Vorrat aus dem Versandhandel hinlegen ...

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