Vor einigen Monaten bekam ich für die Vorerhebung zur Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus 2011 einen Fragebogen zum ehemaligen Haus meiner Oma, das zu dem Zeitpunkt schon längst verkauft war … Zwar auch seltsam, aber die haben die Daten aus den Grundsteuerämtern etc. über längere Zeit zusammengetragen usw. – von mir aus. Also die Käufer und deren Anschrift (bzw. die damalige Anschrift und den Hinweis, dass die inzwischen vermutlich in eben dem Haus, dass sie sich gekauft haben, wohnen) angegeben und zurückgeschickt.
Damit hätte die Sache ja eigentlich erledigt sein sollen. Ist sie aber nicht. Heute bekam ich den Fragebogen zur Gebäude- und Wohnungszählung. Wofür habe ich dann damals bitte den Bogen ausgefüllt? Nun, denke ich mir, dann haben sie den Bogen wohl nicht bearbeitet, so wie in Bremen. Aber wieso kam der Bogen dann (direkt, ohne Nachsendung) an meine neue Anschrift (ich bin vor kurzem umgezogen)? Die können die eigentlich nur aus der Vorerhebung haben …
Da ist jetzt einiges an Papierkrieg (beispielsweise ein Auskunftsverlangen) angesagt. Bin ich eigentlich überhaupt verpflichtet, da jetzt irgendetwas zurückzusenden? § 18 Abs. 2 S. 6 Zensusgesetz 2011 lautet:
Gehört eine nach § 10 Absatz 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 ermittelte auskunftspflichtige Person auf Grund eines zum Berichtszeitpunkt bei den Stellen nach § 10 Absatz 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 noch nicht nachvollzogenen Eigentümerwechsels nicht mehr zum Kreis der Auskunftspflichtigen nach Satz 1 und 2, hat sie dem zuständigen statistischen Amt die Namen und Anschriften der Erwerber und Erwerberinnen mitzuteilen.
OK, das ist die Rechtsgrundlage – aber einmal reicht ja wohl? Oder woraus soll sich ergeben, dass ich beliebig oft, auf eigene Kosten, zur Auskunft verpflichtet bin?
Habe heute nachgefragt: