Jahresfrist erst ab Betroffenheit

Die Jahresfrist für die Anfechtung von verkehrsrechtlichen Anordnungen, die durch Verkehrszeichen bekanntgegeben werden, gilt laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von heute ab erstmaliger Betroffenheit, nicht ab Aufstellung. Dazu die Pressemitteilung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsurteile der beiden Verwaltungsgerichtshöfe bestätigt, auch soweit sie angenommen hatten, dass die Rechtsmittelfrist gegen ein durch Verkehrszeichen bekannt gegebenes Verkehrsgebot oder -verbot nicht bereits mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens zu laufen beginnt, sondern erst dann, wenn der dagegen Rechtsschutz begehrende Verkehrsteilnehmer zum ersten Mal auf dieses Verkehrszeichen trifft.

Leider steht in der Pressemitteilung noch nichts zu Prismenwendern und sonstigen variablen Schildern – aber vielleicht dann in den schriftlichen Gründen. Betrifft mich eh nicht so sehr, Radwegbenutzungspflichten werden eher selten durch Verkehrsbeeinflussungsanlagen gesteuert.

Vorbehalt der Nachprüfung

Beim Umzug sind mir auch die gesammelten Unterlagen einer im Jahr 2002 aufgelösten GbR in die Finger gekommen. Der letzte Vorgang ist ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Festsetzung [von Gewerbeeinkünften] vom 26. August 2002, der natürlich unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) steht. Frage: Bis wann muss (bzw. hoffentlich: musste) ich das Zeugs aufbewahren? Würde das gerne digitalisieren und dann entsorgen.

Anekdote am Rande: Die Thermopapierquittungen der Deutschen Post sind noch lesbar.