Die Jahresfrist für die Anfechtung von verkehrsrechtlichen Anordnungen, die durch Verkehrszeichen bekanntgegeben werden, gilt laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von heute ab erstmaliger Betroffenheit, nicht ab Aufstellung. Dazu die Pressemitteilung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsurteile der beiden Verwaltungsgerichtshöfe bestätigt, auch soweit sie angenommen hatten, dass die Rechtsmittelfrist gegen ein durch Verkehrszeichen bekannt gegebenes Verkehrsgebot oder -verbot nicht bereits mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens zu laufen beginnt, sondern erst dann, wenn der dagegen Rechtsschutz begehrende Verkehrsteilnehmer zum ersten Mal auf dieses Verkehrszeichen trifft.
Leider steht in der Pressemitteilung noch nichts zu Prismenwendern und sonstigen variablen Schildern – aber vielleicht dann in den schriftlichen Gründen. Betrifft mich eh nicht so sehr, Radwegbenutzungspflichten werden eher selten durch Verkehrsbeeinflussungsanlagen gesteuert.