tessarakt – das vierdimensionale B-L-O-G

3Feb/100

“Meine” Verfassungsbeschwerde von OVG zitiert

Wie ich gerade entdeckt habe, wurde der von mir erstrittene Beschluß des BVerfG jetzt vom OVG Berlin-Brandenburg (11. Kammer, Urteil vom 9. Dezember 2009, 11 A 299.08) zitiert (Absatz 18):

Das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2008 - 11 S 16.08 -; Beschluss vom 7. Mai 2008 - 11 S 35.08 -; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 10 A 23.08 -) ist durchgeführt worden. Die für die Einlegung des Widerspruchs vorgesehene Frist ist eingehalten worden. Inwieweit die Aufstellung eines Verkehrszeichens als öffentliche Bekanntgabe mit der Folge einer Unanfechtbarkeit für jeden Verkehrsteilnehmer nach einem Jahr anzusehen ist und wie bei der Aufstellung eines Verkehrszeichens die Widerspruchsfrist für einen Verkehrsteilnehmer zu laufen beginnt, ist gegenwärtig äußerst umstritten (vgl. zur Darstellung des Meinungsstandes Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09, NJW 2009, 3642, 3643). Hiernach ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob eine Bekanntgabe gegenüber einem von der Regelung (Verkehrszeichen) betroffenen Verkehrsteilnehmer schon mit der Aufstellung erfolgt ist oder dann, wenn der Verkehrsteilnehmer von dem Verwaltungsakt erstmals betroffen ist, weil er sich der Regelung in Gestalt des Verkehrszeichens gegenüber sieht.

War allerdings in keiner Hinsicht entscheidungserheblich.

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