M. gegen Stadt Ettlingen wegen Radwegbenutzungspflicht

Nachdem die Berufung gegen das Urteil 2 K 4042/07 des VG Karlsruhe zugelassen worden war, findet jetzt am 19. November 2009 um 15 Uhr mündliche Verhandlung beim VGH Baden-Württemberg statt.

Leider bin ich selbst da auf Dienstreise, mein Anwalt ist aber da. Zuschauer sind natürlich erwünscht, da die Verhandlung öffentlich ist.

Berufung gegen Rheinstetten im zweiten Anlauf zugelassen

Im zweiten Anlauf hat der VGH Baden-Württemberg jetzt mit Beschluss vom 16. Oktober 2009, 5 S 2142/09, die Berufung gegen das Urteil des VG Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2009, 4 K 1514/08 zugelassen:

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwal­tungsgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2008 – 4 K 1514/08 – zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

Die Berufung ist zuzulassen, da die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO dargelegt sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und auch vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO; vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 -).

Damit nimmt das Berufungsverfahren gegen die Große Kreisstadt Rheinstetten wegen des Radwegs in der Karlsruher Straße seinen Lauf. Jetzt wird ersteinmal die Berufung begründet, und dann gibt es wohl irgendwann einmal eine mündliche Verhandlung.

V-Mann 123 – das Urteil

Zum Thema V-Mann 123 (vgl. Blog von Wolf Wetzel) habe ich jetzt das Urteil des VG Berlin vom 8. Juli 2009, VG 1 A 10.08 (PDF).

Der Tenor:

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN
URTEIL
Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Verwaltungsgericht Berlin, 1. Kammer, aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2009 durch
den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Dr. Rueß,
den Richter am Verwaltungsgericht Marticke,
die Richterin Kästle,
die ehrenamtliche Richterin und
den ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass die Anordnungen des Bundesministers des Innern vom 20.
April und 20. Juli 1998 zur Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs
des Klägers (Zeitraum vom 28. April bis zum 23. Oktober 1998) sowie zur Öffnung
und zum Einsehen der für den Kläger bestimmten Postsendungen (Zeitraum vom 11.
Mai bis zum 28. Oktober 1998) rechtswidrig waren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H.
des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Have fun.

UPDATE: Es scheint eine relevante Zwischenentscheidung des BVerwG (PDF) zu geben.

BayVGH gegen Radwegbenutzungspflicht

Gerade habe ich das Urteil des 11. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 2009 – 11 B 08.186 - (PDF) erhalten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Tenor:

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitsache
*** ***** ******
****** *** ***** ***********
- Kläger -
bevollmächtigt:
Rechtsanwälte **** *** ****
***************** *** ***** ********
gegen
Stadt Regensburg,
vertreten durch den Oberbürgermeister,
****** ********* ***** *** **********
******** ** ***** ***********
- Beklagte -
beteiligt:
Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses,
************ *** ***** ********
wegen
Radwegebenutzungspflicht (Zeichen 240)
hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts
Regensburg vom 28. November 2005,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau,
die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Beck,
den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. August 2009
am 11. August 2009
folgendes
Urteil:
I. Es werden aufgehoben
1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. November
2005;
2. die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 13. Dezember
2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung
der Oberpfalz vom 24. September 2003;
3. der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids der Regierung der Oberpfalz vom
24. September 2003.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen
zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger
vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.

Wok Man ist wieder da

Der Wok Man in der Karlsruher Kaiserstraße (“Kaiser Strasse 20″) ist wieder da. Zwischendurch waren an der Stelle ja “Käthe ist die Beste” (o.ä., außer Currywurst habe ich da nichts in Erinnerung) und “Yes we can – verry verry good.”

Soweit ersichtlich, liefen diese Zwischennutzungen nicht sonderlich doll, jedenfalls sind sie schnell wieder eingegangen. Über das, was da los war, kann man wohl nur spekulieren. Meine Theorie: Der Immobilienhai, dem das Gebäude gehört, wollte mit Ketten-Systemgastronomie (wobei, gibt es die genannten Läden noch irgendwo? Die Konzepte hören sich ja eher nach Existenzgründerzuschuss von der Arbeitsagentur an …) das große Geld machen. Als diese Mieter dann wegen Mißerfolgs wieder abgesprungen sind, ist er reumütig zum Wok Man zurückgekrochen, damit sein Gebäude nicht ganz leer steht. Wenn jemand weiß, wie es wirklich war: Immer her mit den Infos.

Ich darf übrigens noch einmal darauf hinweisen, daß mir ein Asia Gourmet lieber wäre. Da würde dann vielleicht auch die Zentrale dafür sorgen, daß die zumindest ihre eigene Anschrift korrekt schreiben.

Achja: Was hat der Wok Man eigentlich mit den Exil-Iranern zu tun? Es liegen zwei verschiedene Flyer für Veranstaltungen aus, entsprechende Poster hängen an der Eingangstür.