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	<title>Kommentare zu: Verfassungsbeschwerde erfolgreich</title>
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		<title>Von: &#8220;Meine&#8221; Verfassungsbeschwerde von OVG zitiert &#171; tessarakt &#8211; das vierdimensionale B-L-O-G</title>
		<link>http://blog.tessarakt.de/archiv/2009/09/24/verfassungsbeschwerde-erfolgreich/comment-page-1/#comment-378725</link>
		<dc:creator>&#8220;Meine&#8221; Verfassungsbeschwerde von OVG zitiert &#171; tessarakt &#8211; das vierdimensionale B-L-O-G</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Feb 2010 22:46:29 +0000</pubDate>
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		<description>[...] ich gerade entdeckt habe, wurde der von mir erstrittene Beschluß des BVerfG jetzt vom OVG Berlin-Brandenburg (11. Kammer, Urteil vom 9. Dezember 2009, 11 A 299.08) zitiert [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] ich gerade entdeckt habe, wurde der von mir erstrittene Beschluß des BVerfG jetzt vom OVG Berlin-Brandenburg (11. Kammer, Urteil vom 9. Dezember 2009, 11 A 299.08) zitiert [...]</p>
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		<title>Von: Radfahren in Rendsburg &#187; Der Kampf gegen rechtswidrige Radwegebenutzungspflichten</title>
		<link>http://blog.tessarakt.de/archiv/2009/09/24/verfassungsbeschwerde-erfolgreich/comment-page-1/#comment-375116</link>
		<dc:creator>Radfahren in Rendsburg &#187; Der Kampf gegen rechtswidrige Radwegebenutzungspflichten</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Dec 2009 16:07:13 +0000</pubDate>
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		<description>[...] der Angelegenheit der Fristen sprach vor wenigen Wochen das Bundesverfassungsgericht recht, es entschied auf Zulassung einer Revision, da die Angelegenheit der Verfristung noch nicht [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] der Angelegenheit der Fristen sprach vor wenigen Wochen das Bundesverfassungsgericht recht, es entschied auf Zulassung einer Revision, da die Angelegenheit der Verfristung noch nicht [...]</p>
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	<item>
		<title>Von: Radfahren in Rendsburg &#187; &#8220;Radfahren auf der Fahrbahn ist der Regelfall&#8221;</title>
		<link>http://blog.tessarakt.de/archiv/2009/09/24/verfassungsbeschwerde-erfolgreich/comment-page-1/#comment-374921</link>
		<dc:creator>Radfahren in Rendsburg &#187; &#8220;Radfahren auf der Fahrbahn ist der Regelfall&#8221;</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Dec 2009 14:13:48 +0000</pubDate>
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		<description>[...] unterlegen, wenn nicht eine Verfristung geltend gemacht wurde. In der Angelegenheit der Fristen sprach vor wenigen Wochen das Bundesverfassungsgericht recht, da sich ein Radfahrer gegen die Auslegung der Verfristung gewehrt [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] unterlegen, wenn nicht eine Verfristung geltend gemacht wurde. In der Angelegenheit der Fristen sprach vor wenigen Wochen das Bundesverfassungsgericht recht, da sich ein Radfahrer gegen die Auslegung der Verfristung gewehrt [...]</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: Berufung gegen Rheinstetten im zweiten Anlauf zugelassen &#171; tessarakt &#8211; das vierdimensionale B-L-O-G</title>
		<link>http://blog.tessarakt.de/archiv/2009/09/24/verfassungsbeschwerde-erfolgreich/comment-page-1/#comment-369736</link>
		<dc:creator>Berufung gegen Rheinstetten im zweiten Anlauf zugelassen &#171; tessarakt &#8211; das vierdimensionale B-L-O-G</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 Oct 2009 00:14:21 +0000</pubDate>
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		<description>[...] Die Berufung ist zuzulassen, da die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO dargelegt sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und auch vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO; vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -). [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] Die Berufung ist zuzulassen, da die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO dargelegt sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und auch vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO; vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 &#8211; 1 BvR 814/09 -). [...]</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: dot tilde dot</title>
		<link>http://blog.tessarakt.de/archiv/2009/09/24/verfassungsbeschwerde-erfolgreich/comment-page-1/#comment-367101</link>
		<dc:creator>dot tilde dot</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Oct 2009 22:01:52 +0000</pubDate>
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		<description>@h: 

wer weiß, die deutsche post würde vielleicht &lt;em&gt;wicht-ich&lt;/em&gt; schreiben.

.~.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@h: </p>
<p>wer weiß, die deutsche post würde vielleicht <em>wicht-ich</em> schreiben.</p>
<p>.~.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: H</title>
		<link>http://blog.tessarakt.de/archiv/2009/09/24/verfassungsbeschwerde-erfolgreich/comment-page-1/#comment-365648</link>
		<dc:creator>H</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Sep 2009 11:41:29 +0000</pubDate>
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		<description>Darf ich jetzt auf der autobahn radeln?</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Darf ich jetzt auf der autobahn radeln?</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: H</title>
		<link>http://blog.tessarakt.de/archiv/2009/09/24/verfassungsbeschwerde-erfolgreich/comment-page-1/#comment-365647</link>
		<dc:creator>H</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Sep 2009 11:39:21 +0000</pubDate>
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		<description>Wer ist M?</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Wer ist M?</p>
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	<item>
		<title>Von: Jens</title>
		<link>http://blog.tessarakt.de/archiv/2009/09/24/verfassungsbeschwerde-erfolgreich/comment-page-1/#comment-365076</link>
		<dc:creator>Jens</dc:creator>
		<pubDate>Sun, 27 Sep 2009 19:09:55 +0000</pubDate>
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		<description>Jaja, M. Ist schon gut. *tätschel*</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Jaja, M. Ist schon gut. *tätschel*</p>
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	<item>
		<title>Von: Jens</title>
		<link>http://blog.tessarakt.de/archiv/2009/09/24/verfassungsbeschwerde-erfolgreich/comment-page-1/#comment-365075</link>
		<dc:creator>Jens</dc:creator>
		<pubDate>Sun, 27 Sep 2009 19:08:58 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://blog.tessarakt.de/?p=967#comment-365075</guid>
		<description>@corax: ZPO gilt sowieso nicht. Und ich denke schon, daß der Beschluß (sic!) in der Gerichtsakte unterschrieben ist. Ich habe eine Ausfertigung davon.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@corax: ZPO gilt sowieso nicht. Und ich denke schon, daß der Beschluß (sic!) in der Gerichtsakte unterschrieben ist. Ich habe eine Ausfertigung davon.</p>
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	<item>
		<title>Von: M</title>
		<link>http://blog.tessarakt.de/archiv/2009/09/24/verfassungsbeschwerde-erfolgreich/comment-page-1/#comment-365067</link>
		<dc:creator>M</dc:creator>
		<pubDate>Sun, 27 Sep 2009 17:26:21 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://blog.tessarakt.de/?p=967#comment-365067</guid>
		<description>Gut, das Gericht war etwas nachlässig und wollte sich halt eine querulatorische Klage ohne Erfolgsaussicht schnell vom Hals schaffen.

Nun haben alle mehr Arbeit, hauptsache, Jens kann sich richtig wichtig fühlen.

Und in der Sache dann wieder -und dann auch sauber geurteilt- verlieren.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Gut, das Gericht war etwas nachlässig und wollte sich halt eine querulatorische Klage ohne Erfolgsaussicht schnell vom Hals schaffen.</p>
<p>Nun haben alle mehr Arbeit, hauptsache, Jens kann sich richtig wichtig fühlen.</p>
<p>Und in der Sache dann wieder -und dann auch sauber geurteilt- verlieren.</p>
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	<item>
		<title>Von: corax</title>
		<link>http://blog.tessarakt.de/archiv/2009/09/24/verfassungsbeschwerde-erfolgreich/comment-page-1/#comment-365062</link>
		<dc:creator>corax</dc:creator>
		<pubDate>Sun, 27 Sep 2009 15:54:00 +0000</pubDate>
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		<description>Mal ne Frage, müsste das Urteil nicht unterschrieben sein? §315 ZPO oder gilt das hier nicht?

Gruß corax</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Mal ne Frage, müsste das Urteil nicht unterschrieben sein? §315 ZPO oder gilt das hier nicht?</p>
<p>Gruß corax</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Jens</title>
		<link>http://blog.tessarakt.de/archiv/2009/09/24/verfassungsbeschwerde-erfolgreich/comment-page-1/#comment-364861</link>
		<dc:creator>Jens</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 26 Sep 2009 20:12:30 +0000</pubDate>
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		<description>Dietmar Kettler schreibt ganz unten auf http://www.recht-für-radfahrer.de/Aktuelles.html unter &#039;&quot;Das Ende der Jahresfrist&quot; - Neues für Klagewillige IV&#039; auch etwas dazu.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Dietmar Kettler schreibt ganz unten auf <a href="http://www.recht-für-radfahrer.de/Aktuelles.html" rel="nofollow">http://www.recht-für-radfahrer.de/Aktuelles.html</a> unter &#8216;&#8221;Das Ende der Jahresfrist&#8221; &#8211; Neues für Klagewillige IV&#8217; auch etwas dazu.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Ralf Epple</title>
		<link>http://blog.tessarakt.de/archiv/2009/09/24/verfassungsbeschwerde-erfolgreich/comment-page-1/#comment-364831</link>
		<dc:creator>Ralf Epple</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 26 Sep 2009 08:02:06 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://blog.tessarakt.de/?p=967#comment-364831</guid>
		<description>Sehr gut Jens! Durchhalten und sich nicht bange machen lassen, wenn man im Recht ist, zahlt sich halt - zumindest bei uns in Deutschland - in der Regel doch aus! Hoffentlich spricht sich das allmählich auch rum! 

Gruß, Ralf</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr gut Jens! Durchhalten und sich nicht bange machen lassen, wenn man im Recht ist, zahlt sich halt &#8211; zumindest bei uns in Deutschland &#8211; in der Regel doch aus! Hoffentlich spricht sich das allmählich auch rum! </p>
<p>Gruß, Ralf</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Jens</title>
		<link>http://blog.tessarakt.de/archiv/2009/09/24/verfassungsbeschwerde-erfolgreich/comment-page-1/#comment-364613</link>
		<dc:creator>Jens</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 Sep 2009 23:09:38 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://blog.tessarakt.de/?p=967#comment-364613</guid>
		<description>Ralf Kusmierz hat anscheinen den geOCRten Text korrekturgelesen (und in dsrm gepostet):


Ausfertigung

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
-1 BvR 814/09 -


IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn Jens Müller,
[...]

gegen
a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
   vom 2. März 2009 - 5 S 3047/08 -,

b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2008
   - 4 K 1514/08 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
   den Präsidenten Papier
   und die Richter Eichberger,
                   Masing
am 10. September 2009 einstimmig beschlossen:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2.
März 2009 - 5 S 3047/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der
Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an den
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
angenommen.

Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner
notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu
erstatten.

Gründe:

I.
1. Im Ausgangsverfahren geht es um die durch Zeichen 241 zu § 41 StVO
angeordnete Pflicht zur Benutzung eines Radwegs und um ein Verbot für
Radfahrer nach Zeichen 254. Die Verkehrszeichen wurden 1991 oder 1992
aufgestellt.

2. Mit Schreiben vom 21. Juli 2007 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verkehrszeichen Widerspruch, den er unter anderem darauf
stützte, dass sie nicht zwingend geboten im Sinne des § 45 Abs. 9 StVO
seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2008 wies das
Regierungspräsidium den Widerspruch zurück.

3. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen Klage, die das
Verwaltungsgericht Karlsruhe mit dem angegriffenen Urteil überwiegend
abwies. Die Klage gegen die durch die Verkehrszeichen verkörperten
Verwaltungsakte sei unzulässig, da der Widerspruch nicht innerhalb der
Widerspruchsfrist erhoben worden und damit seinerseits unzulässig sei.
Für die Bekanntgabe eines Verkehrszeichens gelte nach überwiegender
Meinung, dass diese durch die Anbringung des Verkehrszeichens selbst
stattfinde. Dabei komme es nicht mehr darauf an, dass sich der
Einzelne erst dem Schild nähern und dieses subjektiv wahrnehmen müsse,
damit es ihm gegenüber als bekannt gegeben gelte. Eine öffentliche
Bekanntgabe solle unabhängig von der Kenntnisnahme des Individuums
stattfinden. Ansonsten führte die Auffassung des Beschwerdeführers
dazu, dass für jeden Einzelnen individuelle Widerspruchsfristen liefen
und die Bestandskraft des Verkehrsschildes kaum je angenommen werden
könnte.

4. Der Beschwerdeführer stellte gegen dieses Urteil einen Antrag auf
Zulassung der Berufung, den der Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg mit dem angegriffenen Beschluss vom 2. März 2009
ablehnte. Zur Begründung heißt es: Ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ließen
sich der Antragsbegründung nicht entnehmen. Soweit der
Beschwerdeführer beanstande, dass das Verwaltungsgericht seine Klage
bereits wegen eines - aufgrund der nicht gewahrten einjährigen
Widerspruchsfrist - nicht ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahrens
als unzulässig abgewiesen habe, führten seine hierzu gemachten
Ausführungen auf keine ernstlichen Zweifel. Die Argumentation des
Beschwerdeführers, dass Verkehrszeichen - entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts - nicht in Bestandskraft erwachsen könnten, weil
die jeweilige - einjährige - Widerspruchsfrist nicht vor einer
individuellen Betroffenheit des jeweiligen Verkehrsteilnehmers zu
laufen beginne, beruhe auf der früheren Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, welche ersichtlich noch von der
Notwendigkeit einer Einzelbekanntgabe von Verkehrszeichen ausgegangen
sei, berücksichtige indes nicht hinreichend die neuere, von den
Obergerichten ganz überwiegend übernommene Rechtsprechung dieses
Gerichts, wonach Verkehrszeichen bereits durch ihre Aufstellung als
eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe bekannt gegeben
würden. Davon ausgehend stelle das angegriffene Urteil lediglich eine
konsequente Anwendung dieser neueren Rechtsprechung dar. Denn Sinn und
Zweck einer öffentlichen Bekanntgabe bestünden gerade darin, dass sie
für und gegen jedermann wirke und zwar auch in die Zukunft gegenüber
erst später betroffenen Personen. Sei aber von einer durch
ordnungsgemäße Aufstellung der Verkehrszeichen bereits erfolgten
wirksamen (öffentlichen) Bekanntgabe auszugehen, habe auch die nach §
70 Abs. 2, § 58 Abs. 2 VwGO einjährige Widerspruchsfrist des § 70 Abs.
1 Satz 1 VwGO zu laufen begonnen. Diese beginne mit der Bekanntgabe
eines Verwaltungsakts und nicht mit dem Zeitpunkt einer etwa erst
späteren, erstmaligen (konkreten) Betroffenheit. Dass diese vom
Verwaltungsgericht gezogene - letztlich zwingende - Konsequenz mit der
Garantie effektiven Rechtsschutzes unvereinbar wäre, vermöge der Senat
nicht zu erkennen.

Die Rechtssache weise auch keine besonderen rechtlichen
Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Allein der Umstand,
dass die Interpretation der vom Beschwerdeführer angeführten Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts offenbar Mühe zu machen scheine, vermöge
noch auf keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der vorliegenden
Rechtssache zu führen. Auch die erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2
Nr. 4 VwGO) rechtfertige eine Zulassung der Berufung nicht.

II.
1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG.
Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ablehnung des
Zulassungsantrags seien nicht erfüllt. Die Verneinung des Vorliegens
einer Divergenz verkenne die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts. Unhaltbar sei die Behauptung, besondere
rechtliche Schwierigkeiten lägen nicht vor. Das folge schon daraus,
dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der hier
maßgeblichen Frage von verschiedenen Obergerichten unterschiedlich
interpretiert und auch im Schrifttum diskutiert werde.

2. Zu der Verfassungsbeschwerde hat sich das Bundesverwaltungsgericht
geäußert. Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ist der
Auffassung, dass sich dem Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der
Berufung hätte aufdrängen müssen. Die Frage, ob die Anfechtungsfrist
gegen ein Verkehrszeichen schon mit dessen Aufstellung gegenüber allen
Verkehrsteilnehmern zu laufen beginne, sei auch nach dem Urteil vom
11. Dezember 1996 - BVerwG 11 C 15.95 - (BVerwGE 102, 316) in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärt.

III.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr, da die
Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG vorliegen, statt,
soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtzulassung der Berufung
durch den Verwaltungsgerichtshof wendet. Soweit die
Verfassungsbeschwerde das Urteil des Verwaltungsgerichts betrifft,
wird sie nicht zur Entscheidung angenommen.

1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs verletzt Art. 19 Abs. 4
GG. Der Verwaltungsgerichtshof hätte zur Klärung der Frage, ob die
Widerspruchsfrist abgelaufen war, die Berufung zulassen müssen, da er
das Vorliegen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO
ohne Verfassungsverstoß nicht verneinen konnte.

a) Wenn prozessrechtliche Vorschriften Rechtsbehelfe vorsehen,
verbietet die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes durch
Art. 19 Abs. 4 GG den Gerichten eine Auslegung und Anwendung dieser
Vorschriften, die die Beschreitung des Rechtswegs in einer
unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise
erschweren (vgl. BVerfGE 77, 275 &lt;284&gt;; 78, 88 &lt;99&gt;; 84, 366 &lt;369 f.&gt;;
104, 220 &lt;232&gt;). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier
die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit
gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten. Deshalb dürfen
insbesondere die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe
nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem
durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet
spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt
werden können (vgl. BVerfGK 5, 364 &lt;373&gt;; BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ
2000, S. 1163 &lt;1164&gt;) und dadurch die Möglichkeit, die Zulassung eines
Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leer läuft
(vgl. BVerfGK 5, 364 &lt;374&gt;; 10, 208 &lt;213&gt;). Dies gilt nicht nur
hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegungen der Zulassungsgründe
gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise
ebenso für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124
Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGK 10, 208 &lt;213&gt;). Mit dem Gebot
effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine den Zugang zur Berufung
und damit in einem nächsten Schritt auch zur Revision erschwerende
Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie
sachlich nicht zu rechtfertigen, sich damit als objektiv willkürlich
erweist und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar
erschwert (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom
4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 -, DVBI 2009, S. 41 und vom 25.
Februar 2009 - 1 BvR 3598/08 - NJW-RR 2009, S. 1026 jew. zu § 522
ZPO).

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat hier § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in
sachlich nicht zu rechtfertigender Weise falsch angewandt und dadurch
das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt. Ernstliche Zweifel an
der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender
Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit
schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl.
BVerfG, NVwZ 2000, S. 1163 &lt;1194&gt;). Diese Voraussetzung ist hier
erfüllt.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist tragend auf den
Rechtssatz gestützt, dass ein Verkehrszeichen mit seiner Aufstellung
öffentlich bekannt gegeben werde und damit auch die Widerspruchsfrist,
die regelmäßig mangels Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr beträgt, für
jeden Verkehrsteilnehmer zu laufen beginne.

Der Beschwerdeführer hat diese Rechtsauffassung hinreichend in Zweifel
gezogen. Er hat in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der
Berufung nachvollziehbar und zutreffend dargelegt, dass seine
Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Verkehrsregelung durch die vom
Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung erheblich beschnitten
werden, obwohl die im vorliegenden Fall maßgebliche Frage vom
Bundesverwaltungsgericht noch nicht geklärt (aa) und in der
Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe
sowie im Schrifttum umstritten (bb) ist.

aa) Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1996
(BVerwGE 102, 316) lässt sich - anders, als der Verwaltungsgerichtshof
meint - nicht entnehmen, dass schon die Aufstellung eines
Verkehrszeichens als öffentliche Bekanntgabe mit der Folge einer
Unanfechtbarkeit für jeden Verkehrsteilnehmer nach (regelmäßig) einem
Jahr anzusehen ist. Darin (vgl. BVerwGE 102, 316 &lt;318 f.&gt;) führt das
Bundesverwaltungsgericht aus, dass ein Verkehrszeichen ein
Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung im Sinne des § 35
Satz 2 VwVfG sei und gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG gegenüber demjenigen, für
den er bestimmt sei oder der von ihm betroffen werde, in dem Zeitpunkt
wirksam werde, in dem er ihm bekannt gegeben werde. Die Bekanntgabe
erfolge nach den bundesrechtlichen Vorschriften der
Straßenverkehrs-Ordnung durch Aufstellung des Verkehrsschildes. Dies
sei eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe. Ob sie als
öffentliche Bekanntgabe eines nicht schriftlichen Verwaltungsakts
einzuordnen sei oder ob die Spezialregelungen der
Straßenverkehrs-Ordnung den § 41 VwVfG insgesamt verdrängten, bedürfe
keiner Entscheidung. Seien Verkehrszeichen so aufgestellt oder
angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung
der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und
beiläufigen Blick erfassen könne, so äußerten sie ihre Rechtswirkung
gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer,
gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnehme oder
nicht. Dies stehe nicht im Widerspruch zur Aussage des
Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 13. Dezember 1979 (BVerwGE 59,
221 &lt;226&gt;), wonach ein Verkehrsteilnehmer von dem Verwaltungsakt erst
dann betroffen werde, wenn er sich (erstmalig) der Regelung des
Verkehrszeichens gegenüberstehe. Mit dieser Formulierung sollte
nämlich, wie der Kontext der Entscheidung ergebe, nicht zum Ausdruck
gebracht werden, dass die Wirksamkeit des Verkehrszeichens von der
subjektiven Kenntnisnahme des Verkehrsteilnehmers abhänge.

Diese, vom Verwaltungsgerichtshof für seine Auffassung in Anspruch
genommenen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts verhalten sich
nicht zu der Frage, wann die Frist für die Erhebung des Widerspruchs
gegen ein Verkehrszeichen zu laufen beginnt. Zu der insoweit
maßgeblichen Frage der Bekanntgabe heißt es lediglich, dass
Verkehrzeichen ihre Rechtswirkung &quot;gegenüber jedem von der Regelung
betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das
Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht&quot;, äußerten.

Eine solche Bekanntgabe gegenüber einem &quot;von der Regelung betroffenen
Verkehrsteilnehmer&quot; ist im Ausgangsverfahren gegenüber dem
Beschwerdeführer nicht schon mit der Aufstellung des Verkehrszeichens
erfolgt, weil er sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstmalig der
Regelung des Verkehrszeichens gegenübersah. Dies erfolgte nach seinen
Angaben erst am 30. Dezember 2006 und am 30. Juli 2007. Damit ist die
tatsächliche Situation im Ausgangsverfahren mit derjenigen in dem vom
Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall nicht vergleichbar.

Diesen Unterschied hat der Beschwerdeführer in seiner
Antragsbegründung auch aufgegriffen. Es ist nicht ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrzeichen
(1991 oder 1992) ein &quot;von der Regelung betroffener Verkehrsteilnehmer&quot;
gewesen sein könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom
11. Dezember 1996 ausdrücklich hervorgehoben, dass es von seiner
früheren Rechtsprechung nicht abweichen wollte, nach der der
Verkehrsteilnehmer von dem Verwaltungsakt erst dann betroffen wird,
wenn er sich erstmals der Regelung des Verkehrszeichens
gegenübersieht. Es sollte lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass
die Wirksamkeit des Verkehrzeichens nicht von der subjektiven
Kenntnisnahme des Verkehrsteilnehmers abhängt (vgl. BVerwGE 102, 316
&lt;319&gt;). Gleichwohl wird die Regelung nur gegenüber einem
&quot;Verkehrsteilnehmer&quot; wirksam. Ob und ab wann es sich bei einer Person
in der Situation des Beschwerdeführers um einen solchen von der
Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer handelt, lässt sich dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt damit in jenem Urteil namentlich
nicht fest, dass jedes Verkehrszeichen mit seiner Aufstellung
öffentlich bekannt gemacht wird. Dem Verwaltungsgerichtshof ist zwar
zuzugeben, dass eine derartige Feststellung eine &quot;konsequente
Anwendung dieser Rechtsprechung&quot; darstellen könnte, doch hat das
Bundesverwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof für richtig
gehaltene Schlussfolgerung gerade nicht gezogen, sondern die
Aufstellung des Verkehrszeichens als &quot;besondere Form der öffentlichen
Bekanntgabe&quot; bezeichnet und das Wirksamwerden der jeweiligen Regelung
an die soeben dargestellten Voraussetzungen geknüpft.

bb) Die damit vom Bundesverwaltungsgericht nicht geklärte Frage ist,
wie der Verwaltungsgerichtshof im Ansatz auch nicht verkennt, in der
Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe
umstritten. Die Oberverwaltungsgerichte Lüneburg (Urteil vom 18. Juli
2006 - 12 LC 270/04 -, NJW 2007, S. 1609 &lt;1610&gt;) und Hamburq (Urteil
vom 4. November 2002 - 3 Bf 23/02 -, NZV 2003, S. 351 &lt;352&gt;) teilen
die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht, wobei das
Oberverwaltungsgericht Hamburg das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1996 für sich in Anspruch
nimmt; auch der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom 29.
Oktober 2007 (2 ZU 1864/06, NZV 2008, S. 423 &lt;424&gt;) vertritt die
Gegenansicht, während dieses Gericht im Beschluss vom 5. März 1999 und
im Urteil vom 31. März 1999 (2 TZ 4591/98 und 2 UE 2346/96; NJW 1999,
S. 1651 f. und S. 2057) noch die Position des angegriffenen
Beschlusses eingenommen hatte.

In der rechtswissenschaftlichen Literatur steht ebenfalls nur ein Teil
des Schrifttums auf dem Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs (vgl.
Dolde/Porsch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April
2006, §70 Rn. 16; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 35 Rn. 114;
U. Stelkens, in: Stelkens/BonklSachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn.
333). Demgegenüber halten andere Autoren am &quot;Sichtbarkeitsgrundsatz&quot;,
also daran, dass es auf die individuelle Betroffenheit des
Verkehrsteilnehmers ankomme, fest (vgl. Hentschel/König/Dauer,
Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 41 Rn. 247; Janker, in:
Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 2008, § 39 Rn. 9a,
Bitter/Goos, JZ 2009, S. 740 f.; Funke-Kaiser, in: Bader u.a.,
Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2005, § 70 Rn. s: Kopp/Schenke,
VwGO, § 70 Rn. 6b; Mehde, NJW 1999, S. 767 &lt;768&gt;). Dass der
Verwaltungsgerichtshof sich mit einigen dieser - mit seiner Auffassung
nicht im Einklang stehenden - Stimmen inhaltlich auseinandersetzt,
ändert nichts daran, dass die hier entscheidende Frage nicht geklärt
ist, schon gar nicht im Sinne des Verwaltungsgerichtshofs.

c) Im Hinblick auf die dargestellte Uneinheitlichkeit der
obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur hätte der
Verwaltungsgerichtshof die Berufung auch wegen besondere rechtlicher
Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zulassen
müssen (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, in:
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 Rn. 38); diese
Schwierigkeiten zeigen sich auch darin, dass sich der
Verwaltungsgerichtshof - in der Art eines Berufungsurteils - zu einer
ins Einzelne gehenden Auslegung des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts und zu einer Auseinandersetzung mit
abweichenden Auffassungen genötigt sieht (vgl. Bitter/Goos, JZ 2009,
S. 740 &lt;741&gt;). Ein solcher Begründungaufwand indiziert besondere
rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl.
BVerfG, NVwZ 2000, S. 1163 &lt;1164&gt;). Gründe dafür, dass der
Verwaltungsgerichtshof ihr Vorliegen gleichwohl hätte verneinen
können, sind nicht ersichtlich.

d) Der Verwaltungsgerichtshof hätte die Berufung schließlich auch
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) zulassen müssen. Zwar hat der Beschwerdeführer diesen
Zulassungsgrund in seiner Antragsbegründung nicht ausdrücklich
genannt. Das verfassungsrechtliche Verbot, den Rechtsweg nicht in
unzumutbarer Weise zu erschweren, zwingt die Oberverwaltungsgerichte
und Verwaltungsgerichtshöfe bei der Prüfung der Zulassungsgründe
indessen dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu
würdigen und ihm bei berufungswürdigen Sachen den Zugang zur zweiten
Instanz nicht nur deswegen zu versagen, weil dieser sich nicht auf den
nach Auffassung des Gerichts zutreffenden Zulassungsgrund bezogen hat
(vgl. BVerfGK 5, 364 &lt;376&gt;).

Bei einer Anwendung dieser Grundsätze hätte der Verwaltungsgerichtshof
hier dazu kommen müssen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
hat. Das ist dann der Fall, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über
den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im
Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten
erscheint; der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des §
124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht danach weitgehend dem der
grundsätzlichen Bedeutung in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfGK 10,
208 &lt;214&gt;).

Die Frage, ob schon die Aufstellung eines Verkehrszeichens eine Frist
zu seiner Anfechtung in Gang setzt, ohne dass es auf eine tatsächliche
Betroffenheit von der Regelung ankäme, erfüllt diese Voraussetzungen.
Sie ist - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - im
Ausgangsverfahren entscheidungserheblich, von fallübergreifender
Bedeutung und in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten;
ferner lässt sie sich nicht ohne weiteres unter Heranziehung der
bisherigen Rechtsprechung und unter Anwendung der anerkannten
Auslegungsmethoden beantworten (vgl. Bitter/Goos, JZ 2009, S. 740
&lt;741&gt;).

e) Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs beruht auch auf dem
Verfassungsverstoß. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im
Ausgangsverfahren sah er sich den angefochtenen Verkehrsregelungen
erstmals am 30. Dezember 2006 und am 30. Juli 2007 gegenüber; die
Einlegung des Widerspruchs erfolgte am 21. und 30. Juli 2007 und damit
- folgt man der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers - innerhalb der
Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Die nähere Klärung der rechtlichen
Voraussetzungen, unter denen ein Verkehrzeichen bestandskräftig wird,
ist damit entscheidungserheblich und hätte angesichts ihrer
grundsätzlichen Bedeutung nicht im Rahmen eines ablehnenden
Zulassungsbeschlusses erfolgen dürfen. Selbst wenn der
Verwaltungsgerichtshof in einem Berufungsverfahren erneut zu dem
Ergebnis gelangen sollte, die angefochtene Regelung sei in
Bestandskraft erwachsen, steht dem Beschwerdeführer jedenfalls der
Revisionsrechtszug offen.

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde auch gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts richtet, wird sie nicht zur Entscheidung
angenommen. Insoweit lässt die Verfassungsbeschwerde eine den
Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügende Begründung
vermissen, da sie sich mit den das Urteil tragenden Erwägungen nicht
hinreichend auseinandersetzt.

Es bleibt danach der Klärung im Berufungsverfahren und einem sich
möglicherweise anschließenden Revisionsverfahren vorbehalten, ob die
öffentliche Bekanntmachung eines Verkehrszeichens mit dessen
Aufstellung bereits in einer Weise erfolgt, dass die Rechtsmittelfrist
damit gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer zu laufen beginnt, auch wenn
er davon nicht betroffen ist. Die Beantwortung dieser zunächst nach
Maßgabe des einfachen Rechts zu beurteilende Frage wird sich an Art.
19 Abs. 4 GG messen lassen müssen, der keinen jeweils optimalen, aber
immer einen hinreichend effektiven Rechtsschutz garantiert.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.

Papier Eichberger Masing

Ausgefertigt
[...]
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesverfassungsgerichts</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ralf Kusmierz hat anscheinen den geOCRten Text korrekturgelesen (und in dsrm gepostet):</p>
<p>Ausfertigung</p>
<p>BUNDESVERFASSUNGSGERICHT<br />
-1 BvR 814/09 -</p>
<p>IM NAMEN DES VOLKES</p>
<p>In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde</p>
<p>des Herrn Jens Müller,<br />
[...]</p>
<p>gegen<br />
a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg<br />
   vom 2. März 2009 &#8211; 5 S 3047/08 -,</p>
<p>b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2008<br />
   &#8211; 4 K 1514/08 -</p>
<p>hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts<br />
durch<br />
   den Präsidenten Papier<br />
   und die Richter Eichberger,<br />
                   Masing<br />
am 10. September 2009 einstimmig beschlossen:</p>
<p>Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2.<br />
März 2009 &#8211; 5 S 3047/08 &#8211; verletzt den Beschwerdeführer in seinem<br />
Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der<br />
Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an den<br />
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.</p>
<p>Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung<br />
angenommen.</p>
<p>Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner<br />
notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu<br />
erstatten.</p>
<p>Gründe:</p>
<p>I.<br />
1. Im Ausgangsverfahren geht es um die durch Zeichen 241 zu § 41 StVO<br />
angeordnete Pflicht zur Benutzung eines Radwegs und um ein Verbot für<br />
Radfahrer nach Zeichen 254. Die Verkehrszeichen wurden 1991 oder 1992<br />
aufgestellt.</p>
<p>2. Mit Schreiben vom 21. Juli 2007 erhob der Beschwerdeführer gegen<br />
diese Verkehrszeichen Widerspruch, den er unter anderem darauf<br />
stützte, dass sie nicht zwingend geboten im Sinne des § 45 Abs. 9 StVO<br />
seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2008 wies das<br />
Regierungspräsidium den Widerspruch zurück.</p>
<p>3. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen Klage, die das<br />
Verwaltungsgericht Karlsruhe mit dem angegriffenen Urteil überwiegend<br />
abwies. Die Klage gegen die durch die Verkehrszeichen verkörperten<br />
Verwaltungsakte sei unzulässig, da der Widerspruch nicht innerhalb der<br />
Widerspruchsfrist erhoben worden und damit seinerseits unzulässig sei.<br />
Für die Bekanntgabe eines Verkehrszeichens gelte nach überwiegender<br />
Meinung, dass diese durch die Anbringung des Verkehrszeichens selbst<br />
stattfinde. Dabei komme es nicht mehr darauf an, dass sich der<br />
Einzelne erst dem Schild nähern und dieses subjektiv wahrnehmen müsse,<br />
damit es ihm gegenüber als bekannt gegeben gelte. Eine öffentliche<br />
Bekanntgabe solle unabhängig von der Kenntnisnahme des Individuums<br />
stattfinden. Ansonsten führte die Auffassung des Beschwerdeführers<br />
dazu, dass für jeden Einzelnen individuelle Widerspruchsfristen liefen<br />
und die Bestandskraft des Verkehrsschildes kaum je angenommen werden<br />
könnte.</p>
<p>4. Der Beschwerdeführer stellte gegen dieses Urteil einen Antrag auf<br />
Zulassung der Berufung, den der Verwaltungsgerichtshof<br />
Baden-Württemberg mit dem angegriffenen Beschluss vom 2. März 2009<br />
ablehnte. Zur Begründung heißt es: Ernstliche Zweifel an der<br />
Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ließen<br />
sich der Antragsbegründung nicht entnehmen. Soweit der<br />
Beschwerdeführer beanstande, dass das Verwaltungsgericht seine Klage<br />
bereits wegen eines &#8211; aufgrund der nicht gewahrten einjährigen<br />
Widerspruchsfrist &#8211; nicht ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahrens<br />
als unzulässig abgewiesen habe, führten seine hierzu gemachten<br />
Ausführungen auf keine ernstlichen Zweifel. Die Argumentation des<br />
Beschwerdeführers, dass Verkehrszeichen &#8211; entgegen der Auffassung des<br />
Verwaltungsgerichts &#8211; nicht in Bestandskraft erwachsen könnten, weil<br />
die jeweilige &#8211; einjährige &#8211; Widerspruchsfrist nicht vor einer<br />
individuellen Betroffenheit des jeweiligen Verkehrsteilnehmers zu<br />
laufen beginne, beruhe auf der früheren Rechtsprechung des<br />
Bundesverwaltungsgerichts, welche ersichtlich noch von der<br />
Notwendigkeit einer Einzelbekanntgabe von Verkehrszeichen ausgegangen<br />
sei, berücksichtige indes nicht hinreichend die neuere, von den<br />
Obergerichten ganz überwiegend übernommene Rechtsprechung dieses<br />
Gerichts, wonach Verkehrszeichen bereits durch ihre Aufstellung als<br />
eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe bekannt gegeben<br />
würden. Davon ausgehend stelle das angegriffene Urteil lediglich eine<br />
konsequente Anwendung dieser neueren Rechtsprechung dar. Denn Sinn und<br />
Zweck einer öffentlichen Bekanntgabe bestünden gerade darin, dass sie<br />
für und gegen jedermann wirke und zwar auch in die Zukunft gegenüber<br />
erst später betroffenen Personen. Sei aber von einer durch<br />
ordnungsgemäße Aufstellung der Verkehrszeichen bereits erfolgten<br />
wirksamen (öffentlichen) Bekanntgabe auszugehen, habe auch die nach §<br />
70 Abs. 2, § 58 Abs. 2 VwGO einjährige Widerspruchsfrist des § 70 Abs.<br />
1 Satz 1 VwGO zu laufen begonnen. Diese beginne mit der Bekanntgabe<br />
eines Verwaltungsakts und nicht mit dem Zeitpunkt einer etwa erst<br />
späteren, erstmaligen (konkreten) Betroffenheit. Dass diese vom<br />
Verwaltungsgericht gezogene &#8211; letztlich zwingende &#8211; Konsequenz mit der<br />
Garantie effektiven Rechtsschutzes unvereinbar wäre, vermöge der Senat<br />
nicht zu erkennen.</p>
<p>Die Rechtssache weise auch keine besonderen rechtlichen<br />
Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Allein der Umstand,<br />
dass die Interpretation der vom Beschwerdeführer angeführten Urteile<br />
des Bundesverwaltungsgerichts offenbar Mühe zu machen scheine, vermöge<br />
noch auf keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der vorliegenden<br />
Rechtssache zu führen. Auch die erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2<br />
Nr. 4 VwGO) rechtfertige eine Zulassung der Berufung nicht.</p>
<p>II.<br />
1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG.<br />
Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ablehnung des<br />
Zulassungsantrags seien nicht erfüllt. Die Verneinung des Vorliegens<br />
einer Divergenz verkenne die Rechtsprechung des<br />
Bundesverwaltungsgerichts. Unhaltbar sei die Behauptung, besondere<br />
rechtliche Schwierigkeiten lägen nicht vor. Das folge schon daraus,<br />
dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der hier<br />
maßgeblichen Frage von verschiedenen Obergerichten unterschiedlich<br />
interpretiert und auch im Schrifttum diskutiert werde.</p>
<p>2. Zu der Verfassungsbeschwerde hat sich das Bundesverwaltungsgericht<br />
geäußert. Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ist der<br />
Auffassung, dass sich dem Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der<br />
Berufung hätte aufdrängen müssen. Die Frage, ob die Anfechtungsfrist<br />
gegen ein Verkehrszeichen schon mit dessen Aufstellung gegenüber allen<br />
Verkehrsteilnehmern zu laufen beginne, sei auch nach dem Urteil vom<br />
11. Dezember 1996 &#8211; BVerwG 11 C 15.95 &#8211; (BVerwGE 102, 316) in der<br />
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärt.</p>
<p>III.<br />
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2<br />
Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr, da die<br />
Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG vorliegen, statt,<br />
soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtzulassung der Berufung<br />
durch den Verwaltungsgerichtshof wendet. Soweit die<br />
Verfassungsbeschwerde das Urteil des Verwaltungsgerichts betrifft,<br />
wird sie nicht zur Entscheidung angenommen.</p>
<p>1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs verletzt Art. 19 Abs. 4<br />
GG. Der Verwaltungsgerichtshof hätte zur Klärung der Frage, ob die<br />
Widerspruchsfrist abgelaufen war, die Berufung zulassen müssen, da er<br />
das Vorliegen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO<br />
ohne Verfassungsverstoß nicht verneinen konnte.</p>
<p>a) Wenn prozessrechtliche Vorschriften Rechtsbehelfe vorsehen,<br />
verbietet die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes durch<br />
Art. 19 Abs. 4 GG den Gerichten eine Auslegung und Anwendung dieser<br />
Vorschriften, die die Beschreitung des Rechtswegs in einer<br />
unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise<br />
erschweren (vgl. BVerfGE 77, 275 &lt;284>; 78, 88 &lt;99>; 84, 366 &lt;369 f.>;<br />
104, 220 &lt;232>). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht &#8211; wie hier<br />
die §§ 124, 124a VwGO &#8211; den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit<br />
gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten. Deshalb dürfen<br />
insbesondere die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe<br />
nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem<br />
durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet<br />
spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt<br />
werden können (vgl. BVerfGK 5, 364 &lt;373>; BVerfG, Beschluss der 2.<br />
Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 &#8211; 1 BvR 830/00 -, NVwZ<br />
2000, S. 1163 &lt;1164>) und dadurch die Möglichkeit, die Zulassung eines<br />
Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leer läuft<br />
(vgl. BVerfGK 5, 364 &lt;374>; 10, 208 &lt;213>). Dies gilt nicht nur<br />
hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegungen der Zulassungsgründe<br />
gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise<br />
ebenso für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124<br />
Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGK 10, 208 &lt;213>). Mit dem Gebot<br />
effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine den Zugang zur Berufung<br />
und damit in einem nächsten Schritt auch zur Revision erschwerende<br />
Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie<br />
sachlich nicht zu rechtfertigen, sich damit als objektiv willkürlich<br />
erweist und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar<br />
erschwert (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom<br />
4. November 2008 &#8211; 1 BvR 2587/06 -, DVBI 2009, S. 41 und vom 25.<br />
Februar 2009 &#8211; 1 BvR 3598/08 &#8211; NJW-RR 2009, S. 1026 jew. zu § 522<br />
ZPO).</p>
<p>b) Der Verwaltungsgerichtshof hat hier § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in<br />
sachlich nicht zu rechtfertigender Weise falsch angewandt und dadurch<br />
das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt. Ernstliche Zweifel an<br />
der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)<br />
sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender<br />
Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit<br />
schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl.<br />
BVerfG, NVwZ 2000, S. 1163 &lt;1194>). Diese Voraussetzung ist hier<br />
erfüllt.</p>
<p>Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist tragend auf den<br />
Rechtssatz gestützt, dass ein Verkehrszeichen mit seiner Aufstellung<br />
öffentlich bekannt gegeben werde und damit auch die Widerspruchsfrist,<br />
die regelmäßig mangels Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr beträgt, für<br />
jeden Verkehrsteilnehmer zu laufen beginne.</p>
<p>Der Beschwerdeführer hat diese Rechtsauffassung hinreichend in Zweifel<br />
gezogen. Er hat in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der<br />
Berufung nachvollziehbar und zutreffend dargelegt, dass seine<br />
Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Verkehrsregelung durch die vom<br />
Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung erheblich beschnitten<br />
werden, obwohl die im vorliegenden Fall maßgebliche Frage vom<br />
Bundesverwaltungsgericht noch nicht geklärt (aa) und in der<br />
Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe<br />
sowie im Schrifttum umstritten (bb) ist.</p>
<p>aa) Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1996<br />
(BVerwGE 102, 316) lässt sich &#8211; anders, als der Verwaltungsgerichtshof<br />
meint &#8211; nicht entnehmen, dass schon die Aufstellung eines<br />
Verkehrszeichens als öffentliche Bekanntgabe mit der Folge einer<br />
Unanfechtbarkeit für jeden Verkehrsteilnehmer nach (regelmäßig) einem<br />
Jahr anzusehen ist. Darin (vgl. BVerwGE 102, 316 &lt;318 f.>) führt das<br />
Bundesverwaltungsgericht aus, dass ein Verkehrszeichen ein<br />
Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung im Sinne des § 35<br />
Satz 2 VwVfG sei und gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG gegenüber demjenigen, für<br />
den er bestimmt sei oder der von ihm betroffen werde, in dem Zeitpunkt<br />
wirksam werde, in dem er ihm bekannt gegeben werde. Die Bekanntgabe<br />
erfolge nach den bundesrechtlichen Vorschriften der<br />
Straßenverkehrs-Ordnung durch Aufstellung des Verkehrsschildes. Dies<br />
sei eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe. Ob sie als<br />
öffentliche Bekanntgabe eines nicht schriftlichen Verwaltungsakts<br />
einzuordnen sei oder ob die Spezialregelungen der<br />
Straßenverkehrs-Ordnung den § 41 VwVfG insgesamt verdrängten, bedürfe<br />
keiner Entscheidung. Seien Verkehrszeichen so aufgestellt oder<br />
angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung<br />
der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und<br />
beiläufigen Blick erfassen könne, so äußerten sie ihre Rechtswirkung<br />
gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer,<br />
gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnehme oder<br />
nicht. Dies stehe nicht im Widerspruch zur Aussage des<br />
Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 13. Dezember 1979 (BVerwGE 59,<br />
221 &lt;226>), wonach ein Verkehrsteilnehmer von dem Verwaltungsakt erst<br />
dann betroffen werde, wenn er sich (erstmalig) der Regelung des<br />
Verkehrszeichens gegenüberstehe. Mit dieser Formulierung sollte<br />
nämlich, wie der Kontext der Entscheidung ergebe, nicht zum Ausdruck<br />
gebracht werden, dass die Wirksamkeit des Verkehrszeichens von der<br />
subjektiven Kenntnisnahme des Verkehrsteilnehmers abhänge.</p>
<p>Diese, vom Verwaltungsgerichtshof für seine Auffassung in Anspruch<br />
genommenen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts verhalten sich<br />
nicht zu der Frage, wann die Frist für die Erhebung des Widerspruchs<br />
gegen ein Verkehrszeichen zu laufen beginnt. Zu der insoweit<br />
maßgeblichen Frage der Bekanntgabe heißt es lediglich, dass<br />
Verkehrzeichen ihre Rechtswirkung &#8220;gegenüber jedem von der Regelung<br />
betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das<br />
Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht&#8221;, äußerten.</p>
<p>Eine solche Bekanntgabe gegenüber einem &#8220;von der Regelung betroffenen<br />
Verkehrsteilnehmer&#8221; ist im Ausgangsverfahren gegenüber dem<br />
Beschwerdeführer nicht schon mit der Aufstellung des Verkehrszeichens<br />
erfolgt, weil er sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstmalig der<br />
Regelung des Verkehrszeichens gegenübersah. Dies erfolgte nach seinen<br />
Angaben erst am 30. Dezember 2006 und am 30. Juli 2007. Damit ist die<br />
tatsächliche Situation im Ausgangsverfahren mit derjenigen in dem vom<br />
Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall nicht vergleichbar.</p>
<p>Diesen Unterschied hat der Beschwerdeführer in seiner<br />
Antragsbegründung auch aufgegriffen. Es ist nicht ersichtlich, dass<br />
der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrzeichen<br />
(1991 oder 1992) ein &#8220;von der Regelung betroffener Verkehrsteilnehmer&#8221;<br />
gewesen sein könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom<br />
11. Dezember 1996 ausdrücklich hervorgehoben, dass es von seiner<br />
früheren Rechtsprechung nicht abweichen wollte, nach der der<br />
Verkehrsteilnehmer von dem Verwaltungsakt erst dann betroffen wird,<br />
wenn er sich erstmals der Regelung des Verkehrszeichens<br />
gegenübersieht. Es sollte lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass<br />
die Wirksamkeit des Verkehrzeichens nicht von der subjektiven<br />
Kenntnisnahme des Verkehrsteilnehmers abhängt (vgl. BVerwGE 102, 316<br />
&lt;319>). Gleichwohl wird die Regelung nur gegenüber einem<br />
&#8220;Verkehrsteilnehmer&#8221; wirksam. Ob und ab wann es sich bei einer Person<br />
in der Situation des Beschwerdeführers um einen solchen von der<br />
Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer handelt, lässt sich dem Urteil<br />
des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht stellt damit in jenem Urteil namentlich<br />
nicht fest, dass jedes Verkehrszeichen mit seiner Aufstellung<br />
öffentlich bekannt gemacht wird. Dem Verwaltungsgerichtshof ist zwar<br />
zuzugeben, dass eine derartige Feststellung eine &#8220;konsequente<br />
Anwendung dieser Rechtsprechung&#8221; darstellen könnte, doch hat das<br />
Bundesverwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof für richtig<br />
gehaltene Schlussfolgerung gerade nicht gezogen, sondern die<br />
Aufstellung des Verkehrszeichens als &#8220;besondere Form der öffentlichen<br />
Bekanntgabe&#8221; bezeichnet und das Wirksamwerden der jeweiligen Regelung<br />
an die soeben dargestellten Voraussetzungen geknüpft.</p>
<p>bb) Die damit vom Bundesverwaltungsgericht nicht geklärte Frage ist,<br />
wie der Verwaltungsgerichtshof im Ansatz auch nicht verkennt, in der<br />
Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe<br />
umstritten. Die Oberverwaltungsgerichte Lüneburg (Urteil vom 18. Juli<br />
2006 &#8211; 12 LC 270/04 -, NJW 2007, S. 1609 &lt;1610>) und Hamburq (Urteil<br />
vom 4. November 2002 &#8211; 3 Bf 23/02 -, NZV 2003, S. 351 &lt;352>) teilen<br />
die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht, wobei das<br />
Oberverwaltungsgericht Hamburg das Urteil des<br />
Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1996 für sich in Anspruch<br />
nimmt; auch der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom 29.<br />
Oktober 2007 (2 ZU 1864/06, NZV 2008, S. 423 &lt;424>) vertritt die<br />
Gegenansicht, während dieses Gericht im Beschluss vom 5. März 1999 und<br />
im Urteil vom 31. März 1999 (2 TZ 4591/98 und 2 UE 2346/96; NJW 1999,<br />
S. 1651 f. und S. 2057) noch die Position des angegriffenen<br />
Beschlusses eingenommen hatte.</p>
<p>In der rechtswissenschaftlichen Literatur steht ebenfalls nur ein Teil<br />
des Schrifttums auf dem Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs (vgl.<br />
Dolde/Porsch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April<br />
2006, §70 Rn. 16; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 35 Rn. 114;<br />
U. Stelkens, in: Stelkens/BonklSachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn.<br />
333). Demgegenüber halten andere Autoren am &#8220;Sichtbarkeitsgrundsatz&#8221;,<br />
also daran, dass es auf die individuelle Betroffenheit des<br />
Verkehrsteilnehmers ankomme, fest (vgl. Hentschel/König/Dauer,<br />
Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 41 Rn. 247; Janker, in:<br />
Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 2008, § 39 Rn. 9a,<br />
Bitter/Goos, JZ 2009, S. 740 f.; Funke-Kaiser, in: Bader u.a.,<br />
Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2005, § 70 Rn. s: Kopp/Schenke,<br />
VwGO, § 70 Rn. 6b; Mehde, NJW 1999, S. 767 &lt;768>). Dass der<br />
Verwaltungsgerichtshof sich mit einigen dieser &#8211; mit seiner Auffassung<br />
nicht im Einklang stehenden &#8211; Stimmen inhaltlich auseinandersetzt,<br />
ändert nichts daran, dass die hier entscheidende Frage nicht geklärt<br />
ist, schon gar nicht im Sinne des Verwaltungsgerichtshofs.</p>
<p>c) Im Hinblick auf die dargestellte Uneinheitlichkeit der<br />
obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur hätte der<br />
Verwaltungsgerichtshof die Berufung auch wegen besondere rechtlicher<br />
Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zulassen<br />
müssen (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, in:<br />
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 Rn. 38); diese<br />
Schwierigkeiten zeigen sich auch darin, dass sich der<br />
Verwaltungsgerichtshof &#8211; in der Art eines Berufungsurteils &#8211; zu einer<br />
ins Einzelne gehenden Auslegung des Urteils des<br />
Bundesverwaltungsgerichts und zu einer Auseinandersetzung mit<br />
abweichenden Auffassungen genötigt sieht (vgl. Bitter/Goos, JZ 2009,<br />
S. 740 &lt;741>). Ein solcher Begründungaufwand indiziert besondere<br />
rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl.<br />
BVerfG, NVwZ 2000, S. 1163 &lt;1164>). Gründe dafür, dass der<br />
Verwaltungsgerichtshof ihr Vorliegen gleichwohl hätte verneinen<br />
können, sind nicht ersichtlich.</p>
<p>d) Der Verwaltungsgerichtshof hätte die Berufung schließlich auch<br />
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3<br />
VwGO) zulassen müssen. Zwar hat der Beschwerdeführer diesen<br />
Zulassungsgrund in seiner Antragsbegründung nicht ausdrücklich<br />
genannt. Das verfassungsrechtliche Verbot, den Rechtsweg nicht in<br />
unzumutbarer Weise zu erschweren, zwingt die Oberverwaltungsgerichte<br />
und Verwaltungsgerichtshöfe bei der Prüfung der Zulassungsgründe<br />
indessen dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu<br />
würdigen und ihm bei berufungswürdigen Sachen den Zugang zur zweiten<br />
Instanz nicht nur deswegen zu versagen, weil dieser sich nicht auf den<br />
nach Auffassung des Gerichts zutreffenden Zulassungsgrund bezogen hat<br />
(vgl. BVerfGK 5, 364 &lt;376>).</p>
<p>Bei einer Anwendung dieser Grundsätze hätte der Verwaltungsgerichtshof<br />
hier dazu kommen müssen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung<br />
hat. Das ist dann der Fall, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über<br />
den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im<br />
Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten<br />
erscheint; der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des §<br />
124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht danach weitgehend dem der<br />
grundsätzlichen Bedeutung in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfGK 10,<br />
208 &lt;214>).</p>
<p>Die Frage, ob schon die Aufstellung eines Verkehrszeichens eine Frist<br />
zu seiner Anfechtung in Gang setzt, ohne dass es auf eine tatsächliche<br />
Betroffenheit von der Regelung ankäme, erfüllt diese Voraussetzungen.<br />
Sie ist &#8211; wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt &#8211; im<br />
Ausgangsverfahren entscheidungserheblich, von fallübergreifender<br />
Bedeutung und in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten;<br />
ferner lässt sie sich nicht ohne weiteres unter Heranziehung der<br />
bisherigen Rechtsprechung und unter Anwendung der anerkannten<br />
Auslegungsmethoden beantworten (vgl. Bitter/Goos, JZ 2009, S. 740<br />
&lt;741>).</p>
<p>e) Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs beruht auch auf dem<br />
Verfassungsverstoß. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im<br />
Ausgangsverfahren sah er sich den angefochtenen Verkehrsregelungen<br />
erstmals am 30. Dezember 2006 und am 30. Juli 2007 gegenüber; die<br />
Einlegung des Widerspruchs erfolgte am 21. und 30. Juli 2007 und damit<br />
- folgt man der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers &#8211; innerhalb der<br />
Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Die nähere Klärung der rechtlichen<br />
Voraussetzungen, unter denen ein Verkehrzeichen bestandskräftig wird,<br />
ist damit entscheidungserheblich und hätte angesichts ihrer<br />
grundsätzlichen Bedeutung nicht im Rahmen eines ablehnenden<br />
Zulassungsbeschlusses erfolgen dürfen. Selbst wenn der<br />
Verwaltungsgerichtshof in einem Berufungsverfahren erneut zu dem<br />
Ergebnis gelangen sollte, die angefochtene Regelung sei in<br />
Bestandskraft erwachsen, steht dem Beschwerdeführer jedenfalls der<br />
Revisionsrechtszug offen.</p>
<p>2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde auch gegen das Urteil des<br />
Verwaltungsgerichts richtet, wird sie nicht zur Entscheidung<br />
angenommen. Insoweit lässt die Verfassungsbeschwerde eine den<br />
Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügende Begründung<br />
vermissen, da sie sich mit den das Urteil tragenden Erwägungen nicht<br />
hinreichend auseinandersetzt.</p>
<p>Es bleibt danach der Klärung im Berufungsverfahren und einem sich<br />
möglicherweise anschließenden Revisionsverfahren vorbehalten, ob die<br />
öffentliche Bekanntmachung eines Verkehrszeichens mit dessen<br />
Aufstellung bereits in einer Weise erfolgt, dass die Rechtsmittelfrist<br />
damit gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer zu laufen beginnt, auch wenn<br />
er davon nicht betroffen ist. Die Beantwortung dieser zunächst nach<br />
Maßgabe des einfachen Rechts zu beurteilende Frage wird sich an Art.<br />
19 Abs. 4 GG messen lassen müssen, der keinen jeweils optimalen, aber<br />
immer einen hinreichend effektiven Rechtsschutz garantiert.</p>
<p>Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2<br />
BVerfGG.</p>
<p>Papier Eichberger Masing</p>
<p>Ausgefertigt<br />
[...]<br />
Amtsinspektorin<br />
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesverfassungsgerichts</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Liegerad-Andreas</title>
		<link>http://blog.tessarakt.de/archiv/2009/09/24/verfassungsbeschwerde-erfolgreich/comment-page-1/#comment-364471</link>
		<dc:creator>Liegerad-Andreas</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 Sep 2009 12:23:56 +0000</pubDate>
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		<description>Herzlichen Glückwunsch!</description>
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	</item>
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