Verfassungsbeschwerde erfolgreich

Meine Verfassungsbeschwerde, für die es nach der Äußerung des Bundesverwaltungsgerichts schon ziemlich gut aussah, war jetzt weitestgehend erfolgreich:

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn Jens Müller,
[...],

gegen
a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. März 2009 – 5 S 3047/08 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2008 – 4 K 1514/08 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
am 10. September 2009 einstimmig beschlossen:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. März 2009 – 5 S 3047/08 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Alles weitere, insbesondere ein Scan des Beschlusses, folgt.

UPDATE: Scan ist da.

Vorbehalt nicht erforderlich?

Das Bundesverfassungsgericht hat heute eine erneute Verfassungsbeschwerde gegen den Lissabon-Vertrag, die insbesondere darauf abzielte, einen völkerrechtlichen Interpretationsvorbehalt zu erzwingen, abgewiesen (Pressemitteilung).

Aus der Entscheidung (Absatz 9):

Dabei kann die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland bei der Ratifikation des Vertrags von Lissabon nach Art. 19 Buchstabe c des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (BGBl 1985 II S. 926) überhaupt einen völkerrechtlichen Vorbehalt anbringen dürfte, dahinstehen, da nach dem Vortrag des Beschwerdeführers jedenfalls kein verfassungsrechtlicher Bedarf für einen solchen Vorbehalt erkennbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 30. Juni 2009 entschieden, dass das Zustimmungsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die europäische Integration ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts über den Vertrag von Lissabon verfassungskonform realisierbar, soweit die gesetzgebenden Körperschaften ihrer Integrationsverantwortung nachkommen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juni 2009, a.a.O., Rn. 207).

Soweit von mir aus schön und gut. Aber wie sieht die verfassungskonforme Realisierung aus, “soweit” die gesetzgebenden Körperschaften ihrer Integrationsverantwortung eben nicht nachkommen, so wie in der Vergangenheit vielfach geschehen?

(BVerfG, 2 BvR 2136/09 vom 22.9.2009)

Hooters Karlsruhe

Am Freitag hat das Hooters Karlsruhe eröffnet. Diese Gelegenheit haben wir genutzt um Olis DA-Vortrag zu feiern. Der Termin war vielleicht nicht der allerbeste, wir mußten ziemlich lange warten, bis wir bestellen konnten, und dann nochmal eine Weile, bis das Essen kam. Insgesamt war es aber noch halbwegs akzeptabel. War halt der erste Tag, das spielt sich hoffentlich noch ein.

Das Essen (Chicken Wings, Hooters Burger, Curley Fries) war sehr lecker und macht auch gut satt – für gut 40 € für drei Personen waren wir voll. Die letzten Chicken Wings gingen kaum mehr rein …

Die Inneneinrichtung, insbesondere die Schilder mit den blöden Sprüchen finde ich etwas albern, gehört aber halt zum Konzept. Eine eingeflogene Bedienung hatten wir leider nicht. Es lief auf den Fernsehern Fußball, allerdings ohne Ton, man braucht sich davon also nicht stören lassen, wenn es einen nicht interessiert. Die Musik ist, in Verbindung mit der Raumakustik, allerdings IMO deutlich zu laut – man kann sich kaum (bzw. nicht vernünftig) unterhalten.

Der Biergarten, den wir noch nicht getestet haben, sieht auch ziemlich brauchbar und gemütlich aus. Vielleicht ist der auch eine gute Alternative, wenn man es weniger laut mag. Allerdings ist er mit Bauzäunen umstellt, wohl damit nachts die Sofas nicht zweckentfremdet werden? Da sollte man sich etwas anderes einfallen lassen.

Noch zum Thema Systemgastronomie: Ich mag (gehobene) Systemgastronomie, insbesondere, wenn man bedenkt, was man in manchen inhaber-/pächtergeführten Restaurants/Kneipen für durchaus stattliche Preise angedreht bekommt. Kettenrestaurants haben den Vorteil, daß sie in der Regel eine funktionierende Qualitätssicherung haben und man somit weiß, womit man zu rechnen hat.

Insgesamt ist das Hooters IMO eine Bereicherung für den ansonsten abends ziemlich toten Kronenplatz.

Berlin, Berlin

Am Wochenende war ich in Berlin zur Freiheit statt Angst. Einige Erfahrungen über die Stadt:

  • Am besten voran kommt man in Mitte, wenn man kein Gepäck hat, mit dem Fahrrad. Call-a-bike ist dort auch deutlich billiger als der VBB. Next-bike (noch nicht genauer recherchiert) scheint noch günstiger zu sein, hat aber feste Ausleih- und Abgabestandorte.
  • Asia Gourmet ist zwar recht teuer, aber lecker und deutlich abwechslungsreicher als übliche Wok-Schnellrestaurants. Im Köln Hbf und im Ettlinger-Tor-Center in KA sind auch jeweils Asia Gourmets, oder?
  • In der Leipziger Straße, ca. auf der halben Strecke zwischen Fluß und Potsdamer Platz, gibt es auf der Südseite einen Italiener mit leckerer und halbwegs günstiger (sechs bis acht Euro) Pasta.
  • Der multitouchfähige Tisch mit dem Riesendisplay in der C-Base ist cool.
  • Ein Pott Kaffee ist in Berlin(-Kreuzberg) etwas anderes als ich bisher darunter verstand. Für mich war ein Pott eine große Tasse (auch “Becher” genannt), dort hatte das die Größe einer Müslischale (und keinen Henkel).

Soviel erstmal an Kurzinfos. Übrigens ist die Ausstellung “Mythos Germania” (direkt südlich vom Holocaust-Mahnmal) durchaus empfehlenswert.

Bayerischer VGH zur Anfechtungsfrist und zu § 45 Abs. 9 StVO

Das Urteil des 11. Senats des Bayerischen VGH (Az. 11 BV 08.481 und 11 BV 08.482) vom 29. Juli 2009 (PDF) ist jetzt verfügbar. Das Urteil ist nicht rechtskräftig!

Es geht darin um die Anfechtungsfrist bei Verkehrszeichen und um die Auslegung des § 45 Abs. 9 StVO.

UPDATE: Die Ausgangsentscheidungen (VG München, Urteile der 23. Kammer vom 14. November 2007, M 23 K 06.4245 und M 23 K 06.4246 sind jetzt auch verfügbar (jeweils als PDF).