Intervall-Kalender-Kontrollelement

In vielen Webanwendungen ist es nötig, Zeitspannen (Anfangs- und Enddatum) auszuwählen. Ein gutes Beispiel sind Reiseseiten. Leider sind diese Controls oftmals grottig programmiert.

Eine ziemlich vorbildliche Lösung hat Opodo.de. Die Kernfeatures:

  • Wenn man einen Tag auswählt, der im aktuellen Monat in der Vergangenheit liegt, springt er auf den nächsten Monat.
  • Das Enddatum wird erhöht, wenn man das Startdatum ändert. Man muß also nicht die ganze Liste durchscrollen, um den gleichen Monat nochmal auszuwählen.
  • Das Control ist brauchbar mit der Tastatur (auch Zifferneingabe) zu bedienen.

IMO gehört sowas in jedes AJAX-Toolkit.

BVerwG: Verfassungsbeschwerde gerechtfertigt

Zu meiner Verfassungsbeschwerde 1 BvR 814/09 habe ich jetzt die Stellungnahme des 3. Senats der Bundesverwaltungsgerichts erhalten:

BVerwG 3 St 1.09 Leipzig, den 23. Juni 2009

Äußerung
zu der Anfrage des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2009
- 1 BvR 814/09 -

Nach Ansicht des Senats hätte es sich dem Verwaltungsgerichtshof aufdrängen müssen, sowohl wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 125 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) als auch wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) die Berufung zuzulassen.

Mit Urteil vom 9. Juni 1967 – BVerwG 7 C 18.66 – (BVerwGE 27, 181 <182 f.>) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Verkehrszeichen Verwaltungsakte in der Form der Allgemeinverfügung und keine Rechtsnormen sind, weil sie keine abstrakten Anweisungen enthalten, sondern sich auf einen konkreten Sachverhalt beziehen. Dies wurde mit Urteil vom 13. Dezember 1979 – BVerwG 7 C 46.78 – (BVerwGE 59, 221 <224 ff.>) dahin ergänzt, dass Verkehrszeichen Dauerverwaltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen sind, die eine konkrete örtliche Verkehrssituation betreffen und eine situtionsgebundene Verkehrsregelung zum Inhalt haben. Ein Verkehrsteilnehmer werde von diesem Verwaltungsakt erst dann betroffen, wenn er sich (erstmalig) der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersehe; damit beginne für ihn die Anfechtungsfrist zu laufen (a.a.O. S. 226). Hiermit setzt sich das Urteil des Verwaltungsgerichts in Widerspruch.

Das Berufungsgericht hat angenommen, das Bundesverwaltungsgericht habe diese Rechtsprechung mit seinem Urteil vom 11. Dezember 1996 – BVerwG 11 C 15.95 – (BVerwGE 102, 316) aufgegeben. Mit dieser Begründung hätten die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht verneint werden dürfen. Das Urteil vom 11. Dezember 1996 betraf nur die Frage, ob ein Verkehrsteilnehmer einwenden kann, dass er das Verkehrszeichen tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen habe. Das wurde verneint; zugleich wurde ausdrücklich betont, dass dieses Urteil nicht im Widerspruch zur Aussage im Urteil vom 13. Dezember 1979 stehe, wonach ein Verkehrsteilnehmer von dem Verwaltungsakt erst dann betroffen werden, wenn er sich (erstmalig) der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersehe (a.a.O. S. 319).

Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 11. Dezember 1996 die Bekanntgabevorschriften der Straßenverkehrsordnung als eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe angesehen (a.a.O. S. 318). Ob daraus – in Abkehr von der vorherigen Rechtsprechung – zu folgern ist, dass die Anfechtungsfrist etwa schon mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens gegenüber allen Verkehrsteilnehmern in Gang gesetzt wird, auch wenn diese erst später von der Regelung erstmals betroffen sind, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. etwa neben dem VGH Mannheim VGH Kassel, Urteil vom 21. März 1999 – 2 UE 2346/96 – NZV 1999, 397 mit ablehnender Anm. Rinze; anders OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2006 – 12 LC 270/04 – NJW 2007, 1609) und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bislang nicht geklärt. Der Frage kann deshalb eine grundsätzliche Bedeutung nicht abgesprochen werden.

Revisionsverfahren, die diese Frage aufwerfen, sind derzeit nicht anhängig.

[Namen der Richter]

Das sieht gut aus :-)

53% Fairtrade

Ich habe jetzt schon zum wiederholten Male bei Penny den Fruchtnektar “Multivitamin Fair” der Firma Pfanner gekauft. Auf der Verpackung ist das Logo “Fairtrade” von TransFair.

Außerdem ist dort folgender großspuriger Text:

Das unabhängige FAIRTRADE-Siegel gibt Ihnen die Sicherheit, dass dieses Produkt die internationalen Standards für Fairen Handel erfüllt. Mit dem Kauf dieses Produkts leisten Sie einen Beitrag zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Kleinbauern und Plantagenarbeiter in Brasilien, Kuba, Paraguay, Costa Rica und Ecuador.

Der dicke Hammer verbirgt sich in der Zutatenliste:

A D Multivitamin Mehrfruchtnektar [offenbar waren die Bindestriche alle] aus Mehrfruchtsaftkonzentrat und Fruchtmark, angereichert mit 8 Vitaminen und Provitamin A. >>> Fruchtgehalt: mind. 50%. Zutaten: Wasser, Mehrfruchtsaft aus Mehrfruchtsaftkonzentrat (Orange*, Apfel, Ananas*, Traube, Maracuja), Rohrzucker*, Nektarinenmark, Bananenmark*, Mangomark*, Guavenmark*, Säurungsmittel: Zitronensäure, Vitaminmischung (C, Niacin, Pantothensäure, E, B6, B1, B2, Biotin), Provitamin A. Pasteurisiert. Vor dem Öffnen gut schütteln. Mindestens haltbar bis: siehe oben. * 53% von Frucht und Zucker stammen aus FAIRTRADE-Quellen.

Sowohl dieser 53%-Hinweis als auch das Wort “Nektar” finden sich nur im Kleingedruckten. Beides habe ich heute zum ersten Mal bemerkt …

Es gibt jetzt zwei Möglichkeiten:

  1. Das Ganze ist der totale Beschiß. Billig ist dieser Nektar sowieso nicht – für den Preis von IIRC 1,39 € bekommt man auch dicke Mehrfruchsaft oder FairTrade-Orangensaft.
  2. Die gekennzeichneten Früchte kommen zu 100% aus Fairtrade-Quellen. Dann wäre das Zeug zwar immer noch ziemlich teuer, aber ok: Äpfel, Nektarinen, Trauben gibt es auch im EG-Mittelmeerraum, bei Maracuja bin ich mir allerdings nicht ganz sicher.

Ich werde mal bei Penny, Pfanner und/oder Fairtrade nachfragen …

UPDATE: Antwort von Pfanner: Alle mit Sternchen gekennzeichneten Früchte stammen zu 100% aus Fairtrade. Die anderen stammen aus einheimischer Produktion, mit Ausnahme von Maracuja, wo es aufgrund von Lieferschwierigkeiten auf dem Weltmarkt gegenwärtig kein ausreichendes Angebot aus fairem Handel gibt.

Computerzeitung

Letzte Woche bekam ich einen erfreulichen Brief von der Gesellschaft für Informatik:

  • Die unsägliche Computerzeitung wird eingestellt. (“muß ich Ihnen leider mitteilen”, “Wir bedauern die Einstellung der Computerzeitung.”)
  • Der Beitrag wird nicht erhöht.
  • Für den Beitrag gibt es künftig eine Spendenquittung.

Insgesamt also nicht nur eine gute, sondern eine sehr gute Nachricht :-)