Verfassungsbeschwerde wird ernsthaft bearbeitet
Der VGH hatte meinen Berufungszulassungsantrag gegen das Urteil in der Rheinstettener Sache abgelehnt (vgl. Juris). Gegen diese Entscheidung und das Urteil des VG habe ich am 2. April 2009 Verfassungsbeschwerde erhoben. Die Verfassungsbeschwerde stützt sich auf Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz (Rechtsweggarantie). Punkt 1: Die Auslegung der Fristfrage verweigert mir insgesamt Rechtsschutz in der Sache. Punkt 2: Die Nichtzulassung der Berufung trotz Divergenz und besonderer rechtlicher Schwierigkeiten verweigert mir den in der VwGO vorgesehen Rechtsweg zu VGH und ggf. BVerwG. Darin könnte man auch eine Entziehung des gesetzlichen Richters sehen, habe ich aber nicht geltend gemacht.
Jetzt kam ein Schreiben des Berichterstatters: Die Entscheidung wurde dem Landesjustizministerium und dem Bundesverwaltungsgericht zugeleitet mit Gelegenheit zur Stellungnahme. Zitat CEN: "Dass insbesondere das BVerwG nach seiner Spruchpraxis gefragt wird, ist IMVHO ein sehr klares Indiz dafür, dass an der Vb. jedenfalls nicht nichts dran ist. Wenn sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre, täte man dies nicht."
Schaumerma ...
UPDATE: Schlagwörter: Jahresfrist, Widerspruchsfrist, Verkehrszeichen, Adressatentheorie
Mai 25th, 2009 - 15:12
Deine Rechtsstreitigkeiten sind doch alle mutwillig. Warum sollte diese plötzlich sinnvoll sein?
Ich hoffe auf eine Mißbrauchsgebühr. Aber CEN hat wohl recht: wenn sie das BVerwG fragen, dann hast du ihnen wohl schön Sand in die Augen gestreut. Gratuliere. :-/
Mai 25th, 2009 - 15:26
Danke
Juni 10th, 2009 - 12:49
Komisch übrigens, daß verschiedene Lehrer des Rechts an deutschen Universitäten diese Verfassungsbeschwerde, die Du “mutwillig” nennst, für äußerst sinnvoll halten.
September 24th, 2009 - 15:31
Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich, der Beschluss des VGH ist damit aufgehoben.