In der Verwaltungsrechtssache gegen die Stadt Ettlingen wegen der Radwegbenutzungspflicht am Kreisverkehr in der Durlacher Straße (Az. 2 K 4042/07) gibt es jetzt in der ersten Instanz ein Urteil.
Positiv:
- Es wird erneut bestätigt, daß die Höhe der Widerspruchsgebühr nur 25,60 € beträgt.
- Bescheidungsanträge und -klagen auf Entfernung von Verkehrszeichen werden für zulässig gehalten.
Negativ:
- Es wird wieder einmal die Meinung vertreten, die Widerspruchsfrist ende für jedermann ein Jahr nach Aufstellung des Verkehrszeichens.
- Eine “einheitliche Verkehrsregelung” wird als zwingendes Erfordernis im Sinne von § 45 Abs. 9 StVO anerkannt.
Der Kläger hat angekündigt, die Zulassung der Berufung zu beantragen.
Ich in der Klageschrift:
=== Zitat ===
Eine erhöhte abstrakte Gefahr erfüllt die Anforderungen des §\ 45 Abs.\ 9 StVO für Verkehrsbeschränkungen nicht.
So heißt es im Beschluß des Beschluß vom 29. Oktober 2007 — 2 UZ 1864/06 — (Anlage K-11):
\begin{quotation}
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung im
Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen aber auch, soweit das Verwaltungsgericht
die Klage gegen die am 8. September 2004 aufgestellten Verkehrszeichen zwar als
zulässig erachtet, aber als nicht begründet abgewiesen hat. Insoweit wird weder aus dem
angefochtenen Urteil noch aus den zu seiner Begründung herangezogenen
Verwaltungsvorgängen des Beklagten, insbesondere aus der Begründung der
streitgegenständlichen verkehrsbehördlichen Anordnung Nr. 33/04 vom 3. Juni 2004
ersichtlich, ob die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zwingend gebotenen Anforderungen für eine Beschränkung des fließenden Verkehrs nach
§ 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beachtet
worden sind, wonach stets eine konkrete Gefahrenlage vorliegen muss, die vor allem eine
sorgfältige Prüfung der Verkehrssituation unter dem Gesichtspunkt voraussetzt, ob der
Eintritt eines schädigenden Ereignisses, also hauptsächlich von Verkehrsunfällen,
hinreichend wahrscheinlich ist. Allein der Hinweis darauf, dass Steigungs- oder
Gefällstrecken mit einer bestimmten Neigung geeignet sind, Unfälle hervorzurufen, ist
danach nicht ausreichend, eine konkrete Gefahrenlage zu bejahen; derartige besondere
örtliche Verhältnisse (vgl.: § 45 Abs.9 Satz 2 StVO) deuten lediglich auf eine abstrakte
Gefahr hin.
\end{quotation}
Dazu auch bei Kettler, NZV 2002, 57 (Anlage K-4):
\begin{quotation}
\noindent [Bouska] fordert damit nicht nur streckenbezogene,
konkrete Gründe und die Auswertung der
Unfallstatistik, sondern auch eine Analyse
der Unfallarten und vorrangig bauliche Maßnahmen, widrigenfalls das Verkehrszeichen
nicht erforderlich und damit rechtswidrig ist.
Allgemeine Erwägungen und selbst “`allgemeine
Sicherheitsüberlegungen”‘ seien dem
Gesetz- und Verordnungsgeber überlassen
und könnten daher kein Verkehrszeichen und
keine Verkehrseinrichtung rechtfertigen\footnote{Bouska, StVO, §\ 45 StVO, Rz. 22.}.
\end{quotation}
Auch eine erhöhte abstrakte Gefahr ist aber nicht zu erkennen, vielmehr ist der Fachliteratur zu entnehmen, daß
eine Führung des Radverkehrs auf der Kreisfahrbahn als sicherste Alternative angesehen wird.
=== Zitat Ende ===
Das Gericht machte daraus im Urteil:
“Die straßenverkehrsrechtliche
Anordnung erfülle nicht die Anforderung des § 45 Abs. 9 StVO, der eine erhöhte abstrakte
Gefahr für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen verlange.”
Ist das eine “Unrichtigkeit”?
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