Urteil: 2 K 4042/07 (Kreisverkehr Durlacher Straße, Ettlingen)

In der Verwaltungsrechtssache gegen die Stadt Ettlingen wegen der Radwegbenutzungspflicht am Kreisverkehr in der Durlacher Straße (Az. 2 K 4042/07) gibt es jetzt in der ersten Instanz ein Urteil.

Positiv:

  • Es wird erneut bestätigt, daß die Höhe der Widerspruchsgebühr nur 25,60 € beträgt.
  • Bescheidungsanträge und -klagen auf Entfernung von Verkehrszeichen werden für zulässig gehalten.

Negativ:

  • Es wird wieder einmal die Meinung vertreten, die Widerspruchsfrist ende für jedermann ein Jahr nach Aufstellung des Verkehrszeichens.
  • Eine “einheitliche Verkehrsregelung” wird als zwingendes Erfordernis im Sinne von § 45 Abs. 9 StVO anerkannt.

Der Kläger hat angekündigt, die Zulassung der Berufung zu beantragen.