In der Verwaltungsrechtssache gegen die Stadt Ettlingen wegen der Radwegbenutzungspflicht am Kreisverkehr in der Durlacher Straße (Az. 2 K 4042/07) gibt es jetzt in der ersten Instanz ein Urteil.
Positiv:
- Es wird erneut bestätigt, daß die Höhe der Widerspruchsgebühr nur 25,60 € beträgt.
- Bescheidungsanträge und -klagen auf Entfernung von Verkehrszeichen werden für zulässig gehalten.
Negativ:
- Es wird wieder einmal die Meinung vertreten, die Widerspruchsfrist ende für jedermann ein Jahr nach Aufstellung des Verkehrszeichens.
- Eine “einheitliche Verkehrsregelung” wird als zwingendes Erfordernis im Sinne von § 45 Abs. 9 StVO anerkannt.
Der Kläger hat angekündigt, die Zulassung der Berufung zu beantragen.