Ich habe jetzt den kompletten Vorgang (auch als PDF) der Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht zwischen Oersdorf und Winsen (erhalten nach dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG).
Äußerst interessant: Der Sachbearbeiter hat die Rechtslage die ganze Zeit vollkommen korrekt eingeschätzt, und irgendwann kam dann eine (mündliche und) handschriftliche Weisung des Landrats, Herrn Gorrissen. Die Fachaufsichtsbeschwerde wird einfach.
Ich überlege aber, ob ich noch ein paar Querschläger einbauen soll.
Die “sachlichen” Argumente, die Herr Gorrissen handschriftlich niedergelegt hat:
Sehr geil.
Kommentar aus dem Verkehrsportal:
Jetzt auch als PDF (ca. 1 MB).
Entwurf:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte Sie um Prüfung, ob auf dem GIK 147 zwischen Winsen und Oersdorf eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet werden sollte.
Es handelt sich dabei um eine enge und unübersichtliche Landstraße, auf der schwere und breite landwirtschaftliche Fahrzeuge verkehren (Vgl. Schreiben des Amts Kisdorf vom … Az. …). Trotzdem fahren Pkw nach den Feststellungen des Amts Kisdorf (ebenda) dort mindestens 100 km/h. Eine solche Geschwindigkeit stellt einen groben Verstoß gegen das Sichtfahrgebot und die Pflicht zur Anpassung der Geschwindigkeit an die …-verhältnisse dar. Allerdings lassen sich Verstöße gegen diese Vorschriften nur schwer verfolgen. Aus Verkehrssicherheitsgründen erscheint es zwingend erforderlich, eine Geschwindigkeitsbeschränkung von beispielsweise 60 oder 70 km/h anzuordnen, um eine Gefährdung von Pkw-Fahrern und den Führern langsamer landwirtschaftlicher Fahrzeuge auszuschließen.
MfG
…
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