Selbstklebende Flicken

Nachdem heute der neue Schlauch einen Tag nach dem Austauschen wieder kaputt war (ich hatte den Glassplitter beim ersten Mal übersehen …), wurde es mir langsam doch etwas teuer. Also habe ich beim Karstadt Sport zwei Packungen dieser neumodischen selbstklebenden Flicken (Park tool usa Pre-Glued Super Patch GP-2) gekauft (und zur Sicherheit doch noch einen neuen Schlauch).

Damit habe ich dann zu Hause zwei schon vorhandene Schläuche mit Löchern geflickt, dann den kaputten Schlauch ausgetauscht und auch noch geflickt. Das ist ja wirklich so dermaßen einfach, das kriege sogar ich hin. Und die sind wesentlich dünner als herkömmliche Flicken, außerdem dehnbar – das wirkt sich sicher positiv auf den Rundlauf des Rades aus …

Mal sehen, ob es tatsächlich dicht bleibt, aber ich bin insoweit guter Dinge.

Versammlungsgesetz-Demo

Die baden-württembergische Landesregierung plant, den Übergang der Gesetzgebungskompetenz auf die Länder zu nutzen und in einem neuen (Landes-)Versammlungsgesetz deutliche Verschärfungen des Versammlungsrechts vorzunehmen.

Dagegen regt sich zum Glück Widerstand: Am 29. November 2008 ist Demo in Mannheim (dazu rufen unter anderem Gewerkschaften, linke Parteien und Attac auf), am 6. Dezember 2008 ist dann Demo in Stuttgart.

Ich werde dabei sein. Wer mitkommen will, kann sich ja melden.

Ausgleichsmandate bei den Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein

Bei den diesjährigen Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein gab es in verschiedenen Gemeinden unterschiedliche Ansichten darüber, wie die Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 und 3 GKWG auszulegen ist. Diese Regelung begrenzt die Zahl “weiterer Sitze” – im Kern geht es darum, ob diese weiteren Sitze nur die Ausgleichs- oder auch bereits die Überhangmandate umfassen. Diese Streitfrage wird voraussichtlich noch das Verwaltungsgericht beschäftigen. Die einschlägige Vorschrift ist § 40 GKWG:

§ 40
Verwaltungsgerichtliche Entscheidung

(1) Gegen den Beschluß der Vertretung steht der Person, die den Einspruch erhoben hat, und der Person, deren Wahl für ungültig erklärt ist, sowie der Kommunalaufsichtsbehörde binnen zwei Wochen die Klage vor den Verwaltungsgerichten zu.

(2) Für das Wahlprüfungsverfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die allgemeinen Grundsätze über das verwaltungsgerichtliche Verfahren, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

Landtagsumdruck 16/3239 führt die betroffenen Kreise und Gemeinden auf. Die Zahlen sind jeweils die gesetzliche Mitgliederzahl des Gremiums, die Zahl bei Einbeziehung der Überhangmandate in die “weiteren Sitze” (Ansicht der Landesregierung) sowie bei Beschränkung der “weiteren Sitze” auf Ausgleichsmandate:

  • Kreis Herzogtum Lauenburg: 45/58/59
  • Kreis Nordfriesland: 45/58/59
  • Kreis Ostholstein: 49/64/65
  • Kreis Pinneberg: 49/58/59
  • Kreis Stormarn: 49/64/65
  • Kiel: 49/56/58
  • Lübeck: 49/58/59
  • Itzehoe: 31/41/43
  • Norderstedt: 39/48/49
  • Reinbek: 31/36/37
  • Altenholz: 19/26/28
  • Bad Segeberg: 27/32/33
  • Barmstedt: 19/26/28
  • Burg: 17/24/26
  • Wentorf b. Hamburg: 23/30/31

Für diese Liste werde ich jetzt mal versuchen herauszufinden, ob die Gültigkeit der Wahl von der jeweiligen Vertretung schon bestätigt wurde und ob ggf. schon Klagen anhängig sind.

  • Im Kreis Herzogtum Lauenburg ist bisher kein Beschluß erfolgt. Die Tagesordnung der Kreistagssitzung am 30. Oktober 2008 enthält auch keinen entsprechenden Punkt.
  • Im Kreis Nordfriesland wurde die Wahl in der Sitzung des Kreistags am 11. Juli für gültig erklärt. Die Vorlage ist nicht online, aber auf der Website des Kreises ist eine Größe von 58 Sitzen angegeben.
  • Im Kreis Ostholstein ist der Wahlprüfungsausschuß in seiner Sitzung am 9. September 2008 der Rechtsauffassung des Innenministeriums nicht gefolgt und hat dem Kreistag empfohlen, zwei Einsprüchen stattzugeben und das Wahlergebnis neu bekanntzugeben. Dieser Punkt stand am 7. Oktober 2008 auf der Tagesordnung des Kreistages. Die Niederschrift ist noch nicht online. Wenn der Kreistag der Beschlußempfehlung gefolgt ist, wird das Wahlergebnis nun vom Kreiswahlausschuß neu beschlossen und sodann neu bekanntgemacht.
  • Der Kreistag des Kreises Pinneberg hat die Wahl in seiner Sitzung am 16. Juli 2008 für gültig erklärt, Einsprüche waren keine eingelegt worden. Das festgestellte Wahlergebnis berücksichtigt Überhangmandate als weitere Sitze. — Hier wäre interessant, wem das weitere Ausgleichsmandat zugefallen wäre und warum derjenige keinen Einspruch eingelegt hat.
  • Der Kreistag des Kreises Stormarn hat die Wahl in seiner Sitzung am 26. September 2008 für gültig erklärt, Einsprüche waren keine eingelegt worden. Das festgestellte Wahlergebnis berücksichtigt Überhangmandate als weitere Sitze. — Hier wäre interessant, wem das weitere Ausgleichsmandat zugefallen wäre und warum derjenige keinen Einspruch eingelegt hat. Das Protokoll führt aus: “Der Kreistag nimmt das Schreiben des Abgeordneten Dierking zur Kenntnis.” Online ist dieses Dokument nicht.
  • In Kiel hat die Ratsversammlung am 17. Juli 2008 entschieden, “dass der in § 10 Abs. 4 S. 2 und 3 angeführte Begriff der “weiteren Sitze” nicht die in § 10 Abs. 4 S. 1 definierten “Mehrsitze” umfasst, so dass die in Kiel angewendete Verteilung von nur sechs zusätzlichen Sitzen bei drei Mehrsitzen der SPD als rechtswidrig anzusehen und eine Zuteilung eines weiteren Sitzes jeweils an die CDU-Ratsfraktion und an die Ratsfraktion Bündnis 90/GRÜNE notwendig ist. Diese Deutung wird auch in den Urteilen des OVG Schleswig von 2000 und des VG Schleswig von 2005 untermauert.” Das Ganze geht also nun seinen Weg mit Neubekanntgabe etc.
  • Die Lübecker Bürgerschaft hat am 25. September 2008 das alte Ergebnis für teilweise ungültig erklärt, woraufhin auch hier zusätzliche Ausgleichsmandate besetzt wurden.
  • [Itzehoe]
  • In Norderstedt hat die Stadtvertretung am 30. September 2008 Einsprüchen stattgegeben und das Wahlergebnis teilweise aufgehoben. Das Wahlergebnis wird jetzt neu festgestellt und bekanntgemacht.

Der kleine Unterschied

Im taz-Interview tröstet uns der Bundesschäuble, daß es ja unseren Rechtsstaat ausmache, “dass Unschuldige wieder frei kommen.”

Ein prägnanten Kommentar dazu fand ich jetzt versteckt im lawblog von “Delphinmetzger”:

Mit diesem Kriterium grenzt man üblicherweise den Polizeistaat von einem Terror-Regime ab. Wie wird Schäuble wohl einen Staat nennen, in dem Unschuldige nicht von Staats wegen ihrer Freiheit beraubt werden? Anarchie? Utopie? Grönland?

Gebühr für Widersprüche gegen Verkehrszeichen

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat in einem Urteil (4 K 1514/08) jetzt klargestellt, daß die Gebühr für (erfolglose) Widersprüche gegen Verkehrszeichen 25,60 € beträgt und nicht 60 €, wie das Regierungspräsidium bisher behauptete.

Aus den Gründen:

Tatbestand:

Außerdem wendet [der Kläger] sich gegen die Höhe der Widerspruchsgebühr von 60 €. Die GebOSt regle die Gebühren für die Amtshandlungen nach der StVO abschließend und bestimme damit auch, welche Handlungen überhaupt gebührenpflichtig sind. Die Anordnung eines Verkehrszeichens im Interesse der Allgemeinheit sei nach dieser Gebührenordnung jedoch gebührenfrei. Danach hätte nur eine Gebühr von 25,60 € festgesetzt werden dürfen.

[Beklagte:] Die Widerspruchsgebühr sei angemessen.

Entscheidungsgründe:

Soweit sich der Kläger gegen die im Widerspruchsbescheid festgesetzte Gebühr wendet, ist die Klage zulässig. Die Gebührenfestsetzung ist gegenüber der Entscheidung in der Hauptsache eine selbständig anfechtbare Entscheidung, welche unabhängig von der Zulässigkeit der Anfechtung der Hauptsacheentscheidung ist. Die Anfechtungsklage gegen die Gebührenfestsetzung setzt dabei nach dem Rechtsgedanken des § 79 Abs. 2 VwGO nicht die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens voraus (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 73 Rn. 66). Lediglich die Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids muss eingehalten werden, was hier der Fall gewesen ist. Die Klage gegen die Gebührenentscheidung ist damit zulässig.

Die Klage ist insofern auch teilweise begründet.
Nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 LVwVfG hat der Kläger die Kosten für einen zurückgewiesenen Widerspruch zu tragen. Die Höhe der Gebühr regelt dabei § 6a Abs. 2 StVG i.V.m. der GebOSt. Für Widerspruchsbescheide sieht Nr. 400 der Anlage zur GebOSt vor, dass die Gebühr für eine Zurückweisung des Widerspruchs gegen eine gebührenfreie Amtshandlung 25,60 € beträgt, ansonsten eine Gebühr in Höhe der Gebühr für die angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch 25,60 €. Daher kommt es darauf an, ob die Aufstellung eines Verkehrszeichens eine gebührenpflichtige Handlung ist oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die GebOSt davon ausgeht, dass es gebührenfreie Tatbestände gibt und dass die Behörde kein Gebührenerfindungsrecht hat (BayVGH, Urt. v. 19.06.1978 – 157 XI 76 -, BayVBl 1978, 734 f.; VG München, Urt. v. 16.05.1980 – M 5105 VI 79 -, DAR 1980, 351). Demnach kann eine Gebühr vom Kläger nur verlangt werden, wenn diese in der GebOSt auch ausdrücklich vorgesehen ist. Dies ist im Falle der Aufstellung eines Verkehrszeichens als Allgemeinverfügung nicht der Fall, da hierfür kein individueller Kostenschuldner ausgemacht werden kann (zu anderen nicht gebührenpflichtigen Handlungen vgl. VG Frankfurt a.M., Urt. v. 19.07.2000 – 12 E 4296/99 -).
Folglich hat die Widerspruchsbehörde zu Lasten des Klägers eine zu hohe Gebühr festgesetzt, da allenfalls eine Gebühr in Höhe von 25,60 € hätte festgesetzt werden können. Der Widerspruchsbescheid ist damit in Bezug auf die überhöhte Gebühr rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Klage ist damit insoweit begründet und der Widerspruchsbescheid aufzuheben, soweit die Gebühr von 25,60 € überschritten wird.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat angekündigt, beim VGH Mannheim die Zulassung der Berufung zu beantragen.

Mündliche Verhandlung

In meinem Verwaltungsrechtsstreit gegen die Große Kreisstadt Rheinstetten wegen Radwegbenutzungspflicht in der Karlsruher Straße war heute mündliche Verhandlung. Die Erörterung der Sach- und Rechtslage drehte sich ausschließlich um formalrechtliche Aspekte. Insbesondere neigt das Gericht zur Zeit der Auffassung zu, die Widerspruchsfrist gegen Verkehrszeichen beginne mit der Aufstellung. Sollte es diese Meinung noch ändern, wird es einen Ortstermin geben müssen.

Da bin ich mal gespannt. Ich rechne nach aktuellem Stand damit, daß in Kürze (zwei Monate oder so) ein abweisendes Urteil ergeht, das den Weg nach Mannheim und dann ggf. Leipzig frei macht.

Finanzkrise

Vorhin wollte ich an einem Automaten der Karlsruher Sparkasse (Filiale Mendelssohnplatz) Geld abheben. Gewünschte Sprache (“Deutsch”), PIN und Betrag (erst 200 €, bei 2. Versuch 100 €) eingetippt, bestätigt: “Diese Funktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.”

Das liegt wohl eher an einem Kleinkrieg mit den Direktbanken (eine solche hat auch die von mir verwendete VISA-Karte ausgegeben), aber ob das bei der aktuellen Stimmung so klug ist? Man könnte bei so einer Meldung auch auf ganz andere Gedanken kommen.