VGH zur Widerspruchsfrist

Mit Beschluß vom 29. Oktober 2007 – 2 UZ 1864/06 ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel Interpretationen seines Urteils vom 31. März 1999 – 2 UE 2346/96 – entgegengetreten, wonach die Widerspruchsfrist gegen Verkehrszeichen für jedermann schon mit Aufstellung beginne. Stattdessen hat er klargestellt, daß die Frist erst mit erstmaliger Betroffenheit beginnt.

Da dieser Beschluss sehr wichtig und von allgemeinem Interesse ist, habe ich es hier im Volltext online gestellt.

UPDATE: Das Urteil vom 15. Mai 2009, 2 A 2307/07 (PDF) gibt es auch.