Duldung eingeschränkt

Obwohl das Regierungspräsidium Karlsruhes Duldung des Gehwegparkens duldet, hat Bürgerservice und Sicherheit heimlich, still und leise eine neue Regelung dazu getroffen.

Die alte Regelung lautete (bevor sie auch bei archive.org verschwindet …):

Gehweg-Parken und Zweite-Reihe-Parken

Allgemeine Informationen

Im gesamten Stadtgebiet von Karlsruhe wird das teilweise Beparken von Gehwegen geduldet – auch wenn es nach den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung nur dort zulässig ist, wo eine entsprechende Beschilderung angebracht ist.

Leider werden uns in letzter Zeit verstärkt Klagen darüber vorgetragen, dass dieses geduldete Verhalten ein Ausmaß annimmt, das von den Fußgängern nicht mehr hingenommen werden kann. Vor allem für Kinder und ältere oder behinderte Fußgänger stellt die teilweise rücksichtslose Beparkung des Gehweges ein oftmals unüberwindbares Problem dar.

Wir möchten daher mit dieser Information dazu beitragen, dass dieses jahrelang gut funktionierende Miteinander auch zukünftig beibehalten werden kann. Mit ein wenig Rücksichtnahme dürfte dies sicherlich kein Problem sein.

Deshalb an die Autofahrer folgender Hinweis:

Gehwegparken wird nur dort geduldet, wo für Fußgänger noch mindestens 1,20 m restliche Gehwegfläche übrig bleibt und keine anderen gesetzliche Haltverbote nach der Straßenverkehrsordnung bestehen. Das Beparken des Gehweges mit allen 4 Rädern ist grundsätzlich unzulässig.

Immer berücksichtigt werden sollte auch das erhöhte Schutzbedürfnis, das gerade Fußgänger als schwächste Verkehrsteilnehmer haben – im Zweifelsfall daher lieber einmal auf einen “optimalen” Parkplatz verzichten und ein paar Meter weiter eine legale Abstellmöglichkeit für das Fahrzeug suchen. Die Fußgänger werden es zu schätzen wissen.

Aber nicht nur die Fußgänger, auch der fließende und ruhende Verkehr wird immer mehr durch illegale Parker behindert. Hier hat sich vor allem das Parken in zweiter Reihe vor Baumscheiben als besonders störend gezeigt – durch diese Unsitte wird nicht nur der fließende Verkehr unnötig behindert -was zwangsläufig auch zu Beeinträchtigungen der Anwohner durch Lärm- und Schadstoffemissionen führt-, auch die Nutzung der legalen Parkplätze ist teilweise nicht mehr möglich. Im Interesse aller Verkehrsteilnehmer und Anwohner kann daher das Parken in zweiter Reihe bzw. die Parkierung von Baumscheiben nur dann toleriert werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung anderer entsteht.

Wir bitten alle Verkehrsteilnehmer diese Hinweise nicht zuletzt auch im eigenen Interesse zu beachten. Bedingt durch die Vielzahl der berechtigten Beschwerden aus der jüngsten Vergangenheit wird auch der Gemeindliche Vollzugsdienst in Zukunft bei den Kontrolltätigkeiten verstärkt auf die Einhaltung dieser Vorgaben achten und Verstöße ahnden.

Die neue Regelung (UPDATE: Link geändert, siehe unten) ist da deutlich restriktiver:

Gehweg-Parken und Zweite-Reihe-Parken
Nach § 12 Abs. 4 STVO ist der rechte Seitenstreifen (zum Parken), dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.

Dies bedeutet

1. Auch mit zwei Rädern darf nicht auf dem Gehweg geparkt werden.

2. Das Parken in zweiter Reihe ist verboten.

In der Praxis wird in den meisten Straßen in Karlsruhe mit zwei Rädern geparkt. Dies kann nur unter bestimmten Voraussetzungen geduldet werden, da es nicht der Straßenverkehrsordnung entspricht.

Der Schutz der Fußgänger, Rollstuhlfahrer, Mütter mit Kinderwägen darf nicht vernachlässigt werden. Auch ist zu bedenken, dass Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr mit Fahrrädern den Gehweg benutzen müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen den Gehweg benutzen.

Das Parken mit zwei Rädern auf dem Gehweg kann nur dort geduldet werden, wo dies zur Aufrechterhaltung des fließenden Verkehrs erforderlich ist. Insofern ist auf den baulichen Ausbauzustand und dem Querschnitt der Straße abzuheben. In älteren Stadtbezirken würde beim Parken am rechten Fahrbahnrand keine Mindestdurchfahrtsbreite von 3 m verbleiben, die erforderlich ist, damit Rettungsfahrzeuge durchkommen. Die Straßenverhältnisse sind im Stadtgebiet hinsichtlich der Fahrbahnbreite unterschiedlich. Parken “ohne Not” auf dem Gehweg ist somit nicht erlaubt.

Sofern unter o. g. Voraussetzungen das Parken auf dem Gehweg mit zwei Rädern geduldet wird, muss für Fußgänger, Rollstuhlfahrer, Kinderwagen u. a. eine Mindestrestbreite der Gehwegfläche von 1,20 frei bleiben. Andere gesetzliche Haltverbote bleiben von dieser Regelung unberührt.

Unzulässig ist auf jeden Fall das Parken mit vier Rädern auf dem Gehweg.

Aus der genannten Vorschrift ergibt sich auch, dass das Parken in zweiter Reihe verboten ist. Diese Unsitte hat sich leider verstärkt eingebürgert. Kommt es hierbei zu Behinderungen des fließenden und ruhenden Verkehrs wird ein Verwarnungsgeld ausgesprochen. In vielen Fällen sind bei der gewählten Parkweise, insbesondere beim sog. Baumscheibenparken, die legalen Parkplätze nicht mehr benutzbar.

Das ist zwar meines Erachtens immer noch rechtswidrig, aber immerhin ein Fortschritt. Von einer Umsetzung ist allerdings leider noch nichts zu merken.

UPDATE: Der Link hat sich, vermutlich durch eine Umstellung der Website-Struktur geändert. Die Regelung ist jetzt hier zu finden. Bei einem kurzen Überfliegen sind mir keine Änderungen aufgefallen.