Auf meine Fachaufsichtsbeschwerde bezüglich der Duldung des Gehwegparkens in Karlsruhe habe ich heute die Antwort des Regierungspräsidiums erhalten. Tenor: Opportunitätsprinzip gilt, Ermessensspielraum wurde durch die Stadt nicht überschritten.
Hier der komplette Text:
Sehr geehrter Herr Müller,
nachdem uns die erbetenen Auskünfte bereits seit einiger Zeit vorliegen,
kommen wir heute auf die Angelegenheit zurück.Wie die Stadt Karlsruhe berichtet, werden das teilweise Parken auf dem
Gehweg und das Parken vor Baumscheiben nur im engen Rahmen der
veröffentlichten Vorgaben der Straßenverkehrsstelle geduldet. Grundlage
dieser Entscheidung waren hierbei insbesondere die in der Vergangenheit
gewachsenen städte- und straßenbaulichen Gegebenheiten in der
Innenstadt, die vergleichbar z. T. auch in Außenbezirken vorherrschen.
In den neueren Vierteln oder Quartieren wurde den heutigen Anforderungen
des Straßenverkehrs und des Städtebaus bereits in den Planungen und
später bei den baulichen Ausführungen Rechnung getragen.Unsererseits bestehen keine Zweifel daran, dass die Stadt Karlsruhe ihre
Entscheidung im Rahmen des Opportunitätsprinzips nach gründlicher
Prüfung und nach Abwägung der jeweiligen Vor- und Nachteile getroffen
hat. Zumal ein Einschreiten des Gemeindlichen Vollzugsdienstes in jedem
Einzelfall, der nicht den Duldungsbedingungen entspricht, zu erwarten ist.Unter Opportunität ist die Entscheidungsfreiheit innerhalb eines
festgelegten Rahmens zu verstehen, wobei die gesetzliche Grundlage für
das Opportunitätsprinzip im Ordnungswidrigkeitenrecht in § 47 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geregelt ist. Der Gesetzestext
lautet:
“Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen
Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig
ist, kann sie das Verfahren einstellen.”Es besteht im Bereich der Ordnungswidrigkeiten somit keine Verpflichtung
der Verfolgungsbehörde, ein Bußgeldverfahren einzuleiten oder ein
eingeleitetes Verfahren fortzuführen. Das Ordnungswidrigkeitenrecht
stellt die Frage, ob ein Verfahren eingeleitet wird, vielmehr in das
pflichtgemäße Ermessen der Verfolgungsbehörde. Diese kann nicht nur bei
unklarer Sach- oder Rechtslage von einer Verfolgung Abstand nehmen, z.
B. wenn die Aufklärung erhebliche Schwierigkeiten macht oder wenn eine
neue Vorschrift, die verletzt wurde, noch nicht bekannt ist. Sondern
auch, wenn eine Gefährdung bei einer Ordnungswidrigkeit nicht gegeben
ist oder wenn ein reiner Formalverstoß vorliegt.Charakteristikum einer solchen Ermessensentscheidung ist, dass die
Behörde einen Spielraum für eine eigene Entscheidung hat, also ggf.
zwischen mehreren rechtlich zulässigen Varianten wählen kann. Insoweit
ist es Aufgabe der vor Ort zuständigen Behörde, die abschließende
Entscheidung und die sachgerechte Auswahl unter verschiedenen möglichen
Alternativen zu treffen. Angesichts unterschiedlicher Interessenlagen
wird es dabei nicht immer möglich sein, alle Vorstellungen und Wünsche
der Betroffenen in vollem Umfang zu erfüllen. Hierbei kann es maßgeblich
nur darauf ankommen, die verschiedenen Argumente sachgerecht zu
gewichten und eine interessengerechte Entscheidung zu treffen, auch wenn
diese nicht von allen Beteiligten gleichermaßen akzeptiert wird.Den Anforderungen zur Ausübung des Opportunitätsprinzips im Rahmen einer
Ermessensentscheidung hat die Stadt Karlsruhe unseres Erachtens noch
ausreichend Rechnung getragen. Ein Ermessensfehlgebrauch ist nicht
offensichtlich, weshalb seitens des Regierungspräsidiums Karlsruhe kein
Anlass besteht, im Rahmen der Fachaufsicht tätig zu werden.Mit freundlichen Grüßen
[Sachbearbeiter]
Weitere Schritte werde ich prüfen. Ich gehe allerdings davon aus, daß man dieses Problem (Mißachtung der Rechtsordnung) politisch anpacken muß.
Anmerkungen zur Belastung der Gehwege durch Gehwegparken:
Unzulässiges Gehwegparken – Einschreiten oder tolerieren?
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Ich hatte hier bisher den Text meiner FAB selbst “vergessen”: