Gehwegparken in Karlsruhe

Folgende Mail habe ich vom Bürgerservice des Bundesverkehrsministeriums bekommen:

Sehr geehrter Herr Mueller,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 18. Oktober 2006.

Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist zum Parken grundsätzlich der rechte Seitenstreifen zu benutzen oder sonst an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Wer auf dem Gehweg parkt, verstößt somit gegen § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO, es sei denn, das Gehwegparken ist ausdrücklich erlaubt. Die Erlaubnis auf dem Gehweg zu parken, ergibt sich entweder aus der Aufstellung des Zeichens 315 (*Parken auf Gehwegen) gemäß § 42 Abs. 4 StVO oder durch entsprechende Parkflächenmarkierungen (§ 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO). Die zuständigen Straßenverkehrsbehörden sind, wenn sie das Parken auf dem Gehweg erlauben wollen, an die Vorgaben der die StVO begleitenden Verwaltungsvorschriften (VwV-StVO) gebunden. Nach VwV-StVO zu Nummer 7 Parkflächenmarkierungen vor Zeichen 299 (Randnummer 2) darf das Parken auf Gehwegen nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für Fußgänger, Kinderwagen und Rollstuhlfahrer bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann. Außerdem sollte danach das Parken auf Gehwegen nur dort zugelassen werden, wo die Bordsteine abgeschrägt oder niedrig sind. Soweit die Rechtslage nach der StVO.

Sowohl die Durchführung der StVO und damit auch die Entscheidung, wo das Gehwegparken zugelassen wird, als auch deren Überwachung führen die Länder nach der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes (Art. 83, 84 GG) als eigene Angelegenheit aus. Dem Bund stehen insoweit keinerlei Eingriffs- oder Weisungsrechte zu. Sollten sich – wie Sie berichten – einzelne Gemeinden nicht an die Vorgaben der StVO halten, ist das sehr bedauerlich. Da für den ord-nungsgemäßen Vollzug der StVO aber – wie eben erwähnt – ausschließlich die Länder zuständig sind, bitte ich Sie, sich mit dem zuständigen Landesministerium in Verbindung zu setzen. In Baden-Württemberg ist dies das Innenministerium Baden-Württemberg, Abteilung Verkehrswesen, Hauptstätter Straße 67, 70178 Stuttgart.

Die Vorschriften der StVO stehen Ihnen unter anderem im Internet auf der Homepage des Bun-desministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung www.bmvbs.de unter dem Link *Ver-kehr” – *Straße” – *Straßenverkehr” – *Straßenverkehrs-Ordnung” zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
[Sachbearbeiterin]

Referat Bürgerservice und Besucherdienst
Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
Invalidenstr. 44
10115 Berlin
buergerinfo@bmvbs.bund.de
Tel.: 01888-300-3060
Fax: 01888-300-1942

Meine Anfrage war:

Sehr geehrte Damen und Herren,

eine Großstadt in Süddeutschland verzichtet komplett darauf, das Parken
auf Gehwegen zu ahnden (solange bestimmte Bedingungen eingehalten sind).

Zitat der Polizeibehörde:

“Gehweg-Parken und Zweite-Reihe-Parken
Allgemeine Informationen

[...]”

Ist ein solches generelles Nichteinschreiten Ihrer Ansicht nach zulässig? Meines Wissens findet das Opportunitätsprinzip dort seine Grenzen, wo ein Nichteinschreiten unverhältnismäßig wäre.

Das Nichteinschreiten der Behörde hat dazu geführt, daß die Achtung vor der Straßenverkehrsordnung allgemein sinkt. Die Verstöße beschränken sich bei weitem nicht auf den geduldeten Bereich.

Der Fußgänger ist auf dem ihm zugewiesenen Verkehrsraum stark eingeschränkt, Begegnungsverkehr ist zum Beispiel zumeist nicht ungehindert möglich.

Die Duldung dient offenbar auch nicht dazu, eine angeblich Parkraumnot zu beheben. Sie findet nämlich auch dann statt, wenn ein Parken auf der Fahrbahn zulässig wäre:

“Ist die Parkierung nicht vorgegeben, wird das Gehwegparken unter den veröffentlichten Voraussetzungen geduldet, auch über einer Restfahrbahnbreite von 3 Metern.” (Auskunft der Behörde an mich)

Ihre Auffassung zu diesem Sachverhalt würde mich sehr interessieren.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Müller
[...]