Rechtsbeugung in Naumburg?

Wir erinnern uns: Ein Vater hatte kein Umgangsrecht mit seinem Sohn bekommen. Daraufhin war er vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gezogen und hatte dort Recht bekommen. Dem OLG Naumburg war das vollkommen egal – es lehnte ein Umgangsrecht weiter ab, ohne sich mit der EGMR-Entscheidung zu beschäftigen. Auf seine Verfassungsbeschwerde hin entschied dann das Bundesverfassungsgericht, daß die ordentlichen Gerichte unter angemessener Berücksichtigung des EGMR-Urteils neu zu entscheiden haben.

Dieses Verfahren läuft zur Zeit noch, aber das Amtsgericht Wittenberg traf schonmal eine vorläufige Umgangsregelung. Ohne diesbezüglich gefragt worden oder zuständig zu sein, hob das OLG Naumburg diese auf.

Deshalb wurde es jetzt vom Bundesverfassungsgericht mit sehr deutlichen Worten zurückgepfiffen:

Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt unter anderem dann vor, wenn sich eine Entscheidung des Gerichts bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen, also willkürlich ist (vgl.BVerfGE 3, 359 <363 f.>; 29, 45 <49>).

Der bisherige objektive Verfahrensablauf legt die Vermutung nahe, dass sich das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen[.]

Bei dieser Sach- und Rechtslage sind die Ausführungen des Oberlandesgerichts, dass der gemäß § 620 b Abs. 1 ZPO erforderliche Antrag als „zumindest konkludent“ gestellt „oder alternativ im Wege entsprechender Umdeutung der diesbezüglich gesetzessystematisch nachrangigen und daher unzulässigen Beschwerde analog § 140 BGB“ anzunehmen sei, nicht mehr nachvollziehbar.

Zudem erscheint es nach dem bisherigen Verfahrensablauf als nicht ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht mit der angegriffenen Regelung die Vorschrift des § 620 c Satz 2 ZPO hat umgehen wollen.

Trotz der eindeutigen gesetzlichen Regelung hatte das Oberlandesgericht in jenem Beschluss nicht ansatzweise dargelegt, wieso es von der Statthaftigkeit der Beschwerde ausgegangen war. Zu einer entsprechenden Begründung hätte sich der 14. Senat umso mehr veranlasst sehen müssen, als kurz zuvor bereits der 8. Senat des Oberlandesgerichts Naumburg in demselben Umgangsrechtsverfahren ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Beschwerde (bezogen auf die vorangegangene einstweilige Anordnung) hingewiesen hatte[.]

Diese Vorgaben hat das Oberlandesgericht ersichtlich abermals nicht beachtet. Insbesondere hat es sich nicht ansatzweise mit der Frage auseinander gesetzt, wie der Beschwerdeführer eine Familienzusammenführung überhaupt erreichen kann, wenn ihm der Aufbau jeglicher Kontakte mit seinem Kind versagt bleibt. Auch hat es sich nicht hinreichend mit den Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte befasst, wonach es dem Kindeswohl entspreche, die familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten, da der Abbruch solcher Beziehungen die Trennung des Kindes von seinen Wurzeln bedeute, was nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt sei.

Und damit man auch in Naumburg, insbesondere im 14. Zivilsenat des dortigen OLG, kapiert, was denn damit gemeint ist, hat das Bundesverfassungsgericht eine Kurzfassung in einen gesonderten 3. Abschnitt der Begründung geschrieben:

3. Die Anordnung des Bundesverfassungsgerichts, dass die vom Amtsgericht getroffene Umgangsregelung Geltung beanspruche, bedeutet, dass die amtsgerichtliche Regelung für die Dauer der durch das Bundesverfassungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung vorbehaltlich einer Änderung der Sachlage Bestand hat und von daher solange einer gerichtlichen Überprüfung durch das Oberlandesgericht entzogen ist.

Was ich mich ja frage, ist, ob seitens der Mitglieder des 14. Zivilsenats Rechtsbeugung vorliegt (und wo man solche Pfeifen von Richtern herbekommt).

Ein Gedanke zu “Rechtsbeugung in Naumburg?

  1. Pingback: tessarakt - das vierdimensionale B-L-O-G

Hinterlasse eine Antwort

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Du kannst folgende HTML-Tags benutzen: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>